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Art. 64 · Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, …

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 24

Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung etc. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt solcher Einrichtungen trägt die Gemeinde. Benützung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Die Grundeigentümer sind anzuhören und ihren berechtigten Wünschen ist Rechnung zu tragen.

000.300

Baugesetz der Gemeinde Igis

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.