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Art. 65 · Einfriedungen, Pflanzen, Mauern und Böschungen dürfen das Strassen-, Orts- und …

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 25

Einfriedungen, Pflanzen, Mauern und Böschungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Gegenüber dem Fahrbahnrand ohne Trottoir ist ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten. Wenn ein Trottoir vorhanden ist, muss kein Abstand eingehalten werden. Einfriedungen, Pflanzen Stacheldrahtzäune sind verboten. Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Strasse oder verunstalten sie das Orts- oder Landschaftsbild kann die Baubehörde die Anpassung oder Entfernung bestehender Pflanzen oder Anlagen anordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.