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Art. 59 · Gefährdet ein Gebäude infolge mangelhaften Unterhaltes Menschen
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 23
oder fremdes Eigentum oder verunstaltet es das Orts- oder Landschaftsbild, so ist es vom Eigentümer instand zu stellen oder zu entfernen. Unterhaltspflicht Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für Einfriedungen, Mauern, Lager-, Werk- und Bauplätze sowie Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen, Auffüllungen, Steinbrüche etc. entstanden sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.