Art. 74 · Dem Baugesuch sind folgende Planunterlagen in doppelter Ausfertigung beizulegen
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 28
Dem Baugesuch sind folgende Planunterlagen in doppelter Ausfertigung beizulegen: Unterlagen zum Baugesuch
a)Grundbuchplan-Ausschnitt 1 : 500 / 1 : 1000 des Bauplatzes mit Einzeichnung der Zufahrt sowie der Grenzabstände, Angabe der Werkleitungen;
b)Grundrisse sämtlicher Stockwerke mit Einschluss des Kellers und Dachstockes im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen und Zweckbestimmung der Räume;
c)Pläne sämtlicher Fassaden im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100 inkl. bestehendem und projektiertem Terrainverlauf;
d)Quer- und Längsschnitt durch das Gebäude, mit eingeschriebenen Stockwerkhöhen und Angaben über Strassen- sowie bestehende und projektierte Terrainhöhen unter Angabe gesicherter Niveaupunkte;
e)Kanalisationsplan Massstab 1 : 100 mit Längenprofil f) ein Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angabe über Material und Farbe;
g)Berechnung der Ausnützungsziffer;
h)Unterlagen für die Anlagen, die der feuer- und gewässerschutzpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellt sind; i) Pläne der Terraingestaltung mit Quer- und Längsschnitt durch die ganze Bauparzelle; j) Energienachweis;
k)Auszug aus dem Grundbuch über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen; l) für Bauten in der Kernzone Landquart ein Modell des geplanten Baukörpers (weiss, ohne Details) im Massstab 1 : 500;
m)für Bauten in der Urbanen Zone und der Campus Zone ist ein Masterplan einzureichen. Dieser hat eine städtebauliche Studie, ein Nutzungskonzept, den Nachweis der Dichte und der Anzahl Park-
000.300
Baugesetz der Gemeinde Igis
–29 - plätze sowie die Erschliessung Verkehr (ÖV, MIV, Langsamverkehr) zu enthalten. Ebenso ist ein Modell zu erstellen. Die Baukommission kann zusätzlich Unterlagen wie Berechnungen, Modelle etc. verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.