Art. 26 · Sämtliche Hochbauten müssen die vorgeschriebenen Grenzabstände einhalten. Der Grenzabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand und der Grundstückgrenze
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 10
. Gegenüber Hausecken ist mindestens der kleine Grenzabstand einzuhalten. Grenzabstand Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand von den Nebenfassaden aus einzuhalten. Die Hauptfassade wird aufgrund der Lage der Hauptwohnräume bestimmt; im Zweifel sind zusätzlich die topografische Lage und die Stellung der Nachbargebäude massgebend. Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer etc. dürfen nicht mehr als 1.00 m in den Grenzabstand hineinragen. Die Gesamtlänge von Balkonen und Erkern, die in den Grenzabstand hineinragen, darf, ausgenommen gegenüber Strassen, zwei Fünftel der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.