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Art. 67 · Der Gemeindevorstand entscheidet über die Benennung aller öffentlichen und …

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 25

Der Gemeindevorstand entscheidet über die Benennung aller öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze. Strassenbenennung Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.