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Art. 23 · Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, ohne Aussenwände, in Haupt-, An- und Nebenbauten

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 8

Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, ohne Aussenwände, in Haupt-, An- und Nebenbauten. Anrechenbare Geschossfläche Im Dachgeschoss wird, ohne Rücksicht auf die Zweckbestimmung, jene Fläche angerechnet, welche innerhalb einer lichten Höhe von 1.80 m und mehr liegt. Im Untergeschoss wird nur die Fläche der für Wohn- und Gewerbezwecke nutzbaren Räume angerechnet. Als Unterterrain gelten jene Ge-

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Baugesetz der Gemeinde Igis

–9 - schosse, deren Koten oberkant Decke im Mittel nicht mehr als 1.50 m aus dem gewachsenen oder massvoll planierten Terrain herausragen. Ausgenommen sind Einfahrten und Zugänge bis zu 6 m Breite. Nicht angerechnet werden:

a)Einstellräume für Fahrzeuge nach Massgabe von Art.68,

b)offene Erdgeschosshallen und offene Dachterrassen,

c)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen.

d)An- und Nebenbauten, die nicht zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden können.

e)Technikräume und Fläche für technische Installationen (Liftschächte, Cheminées, Kamine und Steigzonen). f) Kellerräume, sofern nicht direkt natürlich belichtet.

g)Waschküchen (sofern im Untergeschoss)

h)verglaste unbeheizte Veranden, Balkone sowie in sich geschlossene unbeheizte Wintergärten, sofern deren Fläche 20 % der jeweiligen Wohneinheit nicht übersteigt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.