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Art. 55 · Die in der zweiten Etappe von den Privaten erstellten Wasser- und …
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 22
Kanalisationsleitungen gehen nach der Erstellung ins Eigentum der Gemeinde über, soweit sie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen sind. Übernahme privater Erschliessungsanlagen Die in der zweiten Etappe von Privaten errichteten Erschliessungsanlagen können bei der Umteilung in die erste Etappe von der Gemeinde übernommen werden, ohne dass diese jedoch zur Leistung von Beiträgen an die Erstellungskosten verpflichtet ist. Der Unterhalt privater Erschliessungsanlagen ist Sache der Eigentümer. Dazu gehört auch die Schneeräumung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.