Zone B · Muri bei Bern

Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen

Die Zone B in Muri bei Bern (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «B» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 7

1Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet (Art. 3 BauG, Art. 84 SG, Art. 90 BauV). G13

2Vorbehalten bleiben die in Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte. Art. 4.1 G13 Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach Art 142 ff. BauG und nach dem Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten vom 3. September 2016.

H01 gemäss Art. 103 MBR, mit Ergänzung des Datums und dem korrekten Namen des Reglements G13 Fassung vom 9. Februar 2020 7 Art. 4.2 G13

6. Massgebendes Terrain H02

7. Gebäude H03

8. Kleinbauten H04

9. Anbauten H05

10. Anrechenbare Grundstücksfläche H06

1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.

2Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Bewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

3Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend. Art. 4.3 G13 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdeckung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Art. 4.4 G13 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Art. 4.5 G13 Anbauten sind mit eine …

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Art. 10BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 10

1Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 10

2Die Aussenräume müssen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Es wird auf das Inventar, den Zonenplan und den Richtplan der Gemeinde verwiesen. G13

3.2 Bäume und Hecken und ökologisch wichtige Flächen

3Es sind bevorzugt standortheimische Pflanzen zu verwenden. G13

4Siedlungsränder sollen offen gestaltet werden, ausgenommen bei wichtigen Gründen. Auf Mauern und engmaschige oder geschlossen gestaltete Zäune ist gegenüber offenen Landschaften, wenn möglich, zu verzichten. G13

5Einem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan beizulegen, sofern das Bauvorhaben Auswirkungen auf die Umgebung hat.

6Der Umgebungsgestaltungsplan muss die Parzellen des Bauvorhabens umfassen und namentlich enthalten:

a)die Anordnung der notwendigen Parkplätze für Zweirad- und andere Fahrzeuge, deren Zufahrten mit der Geometrie des Strassenanschlusses und des freien Sichtfeldes, sowie die nötigen Höhenangaben;

b)alle Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen mit notwendigen Höhenangaben;

c)die erforderlichen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen, Fussgängerverbindungen und Wege (Art. 15 BauG, Art. 42–48 BauV);

d)die vorgesehene Bepflanzung und Grünbereiche, insbesondere geschützte Bepflanzungen (Art. 14 BauG);

e)die Standorte für Keh …

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Art. 11BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 11

G13 Auf die vorhandenen Bäume, Hecken, Sträucher und ökologisch wichtigen Flächen ist bei Bauvorhaben und Umgebungsgestaltungen Rücksicht zu nehmen. Ist ihre Entfernung unvermeidlich, sind sie angemessen zu ersetzen. Es sind standortheimische Pflanzen zu verwenden.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 11

3.3 Terrainveränderungen, Stützund Futtermauern

3.4 Flächen für die Parkierung

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Art. 12BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 12

1Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Solche, die das Ortsbild und die Landschaft beeinträchtigen, sind untersagt.

2Terrainaufschüttungen dürfen das massgebende Terrain höchstens um 1,2 m überragen. Die Baupolizeibehörde kann in begründeten Fällen bei guter Einpassung ins Gelände höhere Aufschüttungen zulassen. G13

3Stützmauern zur Umgebungsgestaltung, die höher sind als 1,2 m, dürfen eine Länge von 30 m nicht überschreiten. Eine Fortsetzung ist nach einem Unterbruch von 5 m gestattet. Stützmauern sind, sofern es technisch möglich und der notwendige Platz vorhanden ist, als Trockenstein- oder Böschungsmauern oder mit anderen ingenieur-biologischen Massnahmen auszuführen und zu begrünen.

4Mehrere Stützmauern übereinander sind nicht gestattet. Übereinander liegen sie, wenn der horizontale Abstand weniger als 10 m beträgt.

5Böschungen dürfen eine Neigung von maximal 1:1 aufweisen. Sie sind an Böschungsfuss und Oberkante auszurunden.

6Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen.

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Art. 27BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 16

G13

1Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 3,5 m über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes, nicht überschreiten.

3.13 Gebäudeabstände

2Vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen von der Fassadenflucht aus gemessen, wie folgt in den Grenzabstand hineinragen:

a)höchstens 2 m in den grossen Grenzabstand (gA)

b)höchstens 1,5 m in den kleinen Grenzabstand (kA)

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Art. 28BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 16

1Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. G13 H25

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H23 gemäss Art. A126 MBR H22 gemäss Art. 6 BMBV, mit Ergänzung zulässiges Mass H24 vgl. Art. 48 DZV H25 gemäss Art. 23 BMBV 16

2Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Art. 15 betreffend Gestaltungsfreiheit.

4. Baugestaltung

4.1 Grundsatz

a)Allgemein

b1) Energiegewinnungsanlagen

b2) Aussenantennen

3Für Klein- und Anbauten ist innerhalb zusammengehörender Grundstücke kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. G13

4Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden.

5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau.

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Art. 33BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 20

G13 4.5 Fassadenhöhe, Staffelung G13

1Die Fassadenhöhe (FH) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. H27

2Für Bauten mit Flachdächern ist allseitig die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) H28 für das oberste Vollgeschoss einzuhalten. Im Falle eines Attikageschosses gilt für dieses die Fassadenhöhe Attika (FHa) H28. Massgebender Messpunkt bildet die Oberkante der Dachkonstruktion oder wo vorhanden die Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung.

3Für Bauten mit Schrägdächern ist die traufseitige (FHtr) und giebelseitige (FHgi) Fassadenhöhe einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden.

4Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die, in der Fall-Linie gemessen, innerhalb der anrechenbaren Gebäudefläche wenigstens 10% beträgt.

5Abgrabungen des massgebenden Terrains für Gebäudezufahrten und -eingänge, deren Breite insgesamt nicht mehr als ½ der Fassadenlänge, jedoch max. 5,0 m beträgt, werden den Fassadenhöhen nicht angerechnet. Ab einer Fassadenlänge von 50,0 m ist eine Abgrabungsbreite von max. 8,0 m zulässig. Abgrabungen sind nur auf einer Fassadenseite pro Gebäude zulässig; zusätzlich ist pro Gebäude eine Kellertreppe gestattet.

6Bei Gebäuden, die in ihrer Situation (anrechenbare Gebäudefläche) oder in der Höhe gestaffelt sind, werden die Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Für gestaffelte Gebäud …

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Art. 37BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 22

G13

1Als Flachdächer gelten Dächer mit einer max. Neigung von 5°. Auf Bauten mit Flachdächern kann ohne Anrechnung an die Vollgeschosszahl ein Attikageschoss erstellt werden, wenn nachfolgende Vorschriften eingehalten werden.

2Das Attikageschoss darf die zulässige Fassadenhöhe Attika (FHa) nicht übersteigen. Das Attikageschoss muss grundsätzlich allseitig um mindestens 1,5 m von der Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die maximale Geschossfläche des Attikageschosses. Bei Attikageschossen mit Vordächern wird die Rückversetzung vom äussersten Dachrand gemessen. Treppenhausund Liftaufbauten sind vom Rückversatz ausgenommen, sofern sie zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des darunterliegenden Vollgeschosses aufweisen.

H35 gemäss Art. 21 BMBV G13 Fassung vom 9. Februar 2020 22

3In Abweichung von Abs. 2 ist ein Verschieben des Attikageschosses in Wohnzonen und gemischten Zonen gestattet. Auf höchstens zwei Fassadenseiten des Gebäudes dürfen die Attikafassaden bündig mit den Fassadenfluchten des darunterliegenden Vollgeschosses liegen, wobei der Rückversatz bei fassadenbündigen Attikageschossen mind. 3 m beträgt. Sofern das Mass des Rücksprungs von 1,5 m auf einer Seite unterschritten wird, vergrössert sich der entsprechende Grenzabstand (Art. 67) um 1 m.

6. Energie

4Bei Attikageschossen dürfen Vordächer innerhalb der Fläche des allseitigen Rückversatzes von 1,5 m frei angeordnet werden.

5Flachdäc …

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Art. 42BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 24

G13 Die Zentrumszonen (Z) umfassen die Gebiete mit besonders intensiver Nutzung in den Ortskernen von Muri und Gümligen. Sie sind gemischte Geschäfts-, Büro- und Wohnzonen. Industriebauten und gewerbliche Fabrikationsbetriebe sowie alle Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Zone Z beeinträchtigen würden, sind untersagt. Die geschlossene Bauweise ist gestattet. Der Anteil der Wohnnutzung muss zwischen 20% und 50% betragen.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 24 Das erste Vollgeschoss ist publikumsorientierten Nutzungen H37 vorbehalten. Der Gestaltung der Fussgängerbereiche ist besondere Beachtung zu schenken (hindernisfreie Gestaltung). Insbesondere dürfen im ersten Vollgeschoss keine reinen Lagerräume und in der Regel keine Wohnungen erstellt werden.

1.5 Arbeitsplatzzone A

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Art. 43BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 25

1Es werden folgende Arten von Arbeitsplatzzonen ausgeschieden:

2Die Arbeitsplatzzone A1 ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal sind zulässig. Einkaufszentren sowie andere Nutzungen mit grossem motorisiertem Individualverkehr sind nicht zugelassen. Für Neubauten und Erweiterungen sind alle baulichen und betrieblichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Privatverkehr zum und vom Betrieb herabgesetzt und die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels gefördert wird. Lagergebäude für Produktionsbetriebe im engeren Einzugsbereich des Bahnhofes Gümligen sind zugelassen.

3Die Arbeitsplatzzone A2 ist für Produktionsstätten, Werkhöfe und Lagerbetriebe mit geringer Arbeitsplatzdichte bestimmt. Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren, Sportbetriebe und dergleichen sind nicht zugelassen. Höchstens 20% der realisierten GFo sind für betriebseigene Büronutzung zulässig. Wohnungen sind nur möglich, wenn sie standortgebunden sind und die Immissionsbeeinträchtigung zumutbar ist. G13

4Die Anzahl der maximal zulässigen Parkplätze berechnet sich – unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 5 – nach den Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung und unter Berücksichtigung des Massnahmenplanes zur Luftreinhaltung.

5Die im Parkplatzreglement der Gemeinde festgelegte Parkplatzdichte darf nicht überschritten werden. Für die Berechnung der maximal zulässigen Parkplätze bei Um- und Erweiterungsbauten sowie Umnutzungen werden die bestehenden und die geplan …

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Art. 47BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 28

ZPP «Unterer Schlossgutweg»

ZPP «Bellevue»

1Die Zone mit Planungspflicht «Unterer Schlossgutweg» bezweckt

–die Freihaltung der Südseite des Schlossgutweges durch Umlegung der Nutzung;

–die Wahrung eines möglichst wenig beeinträchtigten Umraumes des Schlossgutes mit entsprechender Begrünung;

–die Schaffung einer aufgelockerten, individuellen Wohnbauweise;

–die zweckmässige Gestaltung des Übergangsbereiches von Bauzone zu Landwirtschaftszone;

–die Weiterführung des Ortsrandes unter Rücksichtnahme auf die Umgebung des Schlosses.

2Die Art der Nutzung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zone WL. Das maximale Nutzungsmass beträgt 4’650 m2 GFo. G13

3Die exponierte Lage des Gebietes verlangt eine gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild. Namentlich sind durchgehende Stützmauern und Garagen nicht zugelassen. Die Böschungen sind natürlich und durchgrünt zu gestalten. Die Farbgebung der Bauten hat auf jene des Schlosses Rücksicht zu nehmen.

4Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV).

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Art. 51BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 29

1Die Zone mit Planungspflicht «Tannental II» bezweckt eine ausgewogene Nutzung für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe (Werkhof, Werkstatt, Produktion, Lager, Büro).

2Zulässig sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne grösseren Publikums-Fahrverkehr (insbesondere keine Einkaufszentren, Freizeitanlagen und dergleichen). Im Attikageschoss sind Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal gestattet. G13

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 29

3Das Mass der Nutzung hat sich an der Verträglichkeit mit den umgebenden Verkehrsbauten und der nahen Landschaft zu orientieren und darf eine GFo von maximal 13’650 m2 nicht übersteigen. Davon dürfen höchstens 20% für Büronutzung verwendet werden. Die maximale Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 14 m, die der Fassadenhöhe Attika (FHa) 16,5 m. G13

ZPP «Aarwil»

4Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV); längs der Autobahn kann ein Streifen der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet werden.

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Art. 53cBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 33

G13 ZPP «Schürmattstrasse»

Zweck

Art der Nutzung

Mass der Nutzung

Fassadenhöhe, Anzahl Vollgeschosse

Gestaltung

1Die Zone mit Planungspflicht «Schürmattstrasse» bezweckt die Entwicklung des Areals mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen, mit Einbezug der Gestaltung und Nutzung der Aussenräume. 2a Zulässig sind Bauten mit Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Verkehrsintensive Vorhaben, wie z.B. Detailhandelseinrichtung (DHE) u.dgl. nach Art. 19 Abs. 2 BauG, sind nicht zulässig. 2b Angrenzend an den Melchenbühlplatz sind im 1. Vollgeschoss publikumsorientierte Nutzungen H37 vorzusehen. 2c Entlang der Worbstrasse ist in einem Bereich von 30.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, Wohnnutzung gestattet. Ebenso im Gebiet östlich der Schürmattstrasse. 3a Das Nutzungsmass im gesamten Perimeter beträgt minimal 9’700 m2 und maximal 31’000 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo), inkl. GFo «Verkauf» gemäss Abs. 3b. 3b Für Verkaufsnutzungen für die Quartierversorgung oder im Hinblick auf die Fahrtenerzeugung vergleichbare Verkaufsnutzung ist eine GFo «Verkauf» bis max. 1’500 m2 (max. 700 m2 pro Einheit) gestattet.

4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist sorgfältig als Ganzes zu planen. 5b Entlang der Worbstrasse ist eine hochwertige naturnahe Strassenraumgestaltung mit Baumpflanzungen zu realisieren. 5c Im Arealinnern ist eine sorgfältige natu …

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Art. 53eBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 36

G14 G16

1Die Zone mit Planungspflicht «Gemeindehaus» bezweckt die langfristige Entwicklungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung und die Stärkung der Zentrumsfunktion mit ergänzenden Nutzungen in untergeordnetem Masse. Bauliche Anpassungen und Ergänzungen am Bestand, welche den zeitgemässen Betrieb der Gemeindeverwaltung sicherstellen, sind gestattet. Zudem wird eine hochwertige Platzgestaltung angestrebt. 2a Zugelassen sind öffentliche Nutzungen. 2b Ergänzend sind Büronutzungen sowie kleinflächige Verkaufsnutzungen mit Bezug zum Vorplatz und zur Tramhaltestelle (bis zu einer GFo von max. 500 m2) als Mantelnutzungen zulässig. 2c Ausgeschlossen sind Betriebe jeglicher Art, die eine störende Belastung durch quartierfremden Verkehr verursachen. Vorbehalten bleiben die Nutzungen gemäss Abs. 2a. 3a Min GFo Max. GFo

2'500 m2 4'500 m2 3b Der Grenzabstand beträgt an der Ostseite (gegenüber der Parzelle 238) 4 m, ansonsten gilt ein Strassen- oder allseitiger Grenzabstand von 5 m. 4a Es sind ausschliesslich Gebäude mit einer Flachdachgestaltung erlaubt. 4b Die Fassadenhöhe beträgt maximal:

–für das Gemeindehaus: FHa 21 m, FHtr 18.5 m. Wenn ein Projektwettbewerb nach Ordnung SIA 142 oder ein Studienauftrag nach Ordnung SIA 143 durchgeführt wird betragen FHa / FHtr 24 m,

–für Erweiterungsbauten: FHtr / FHa 12 m,

–für weitere Gebäude: FHtr / FHa 5 m.

G14 Fassung vom 27. September 2020 G16 Fassung vom 16. Mai 2022 36 5a Die Erschliessung für Besuchende des Gemeindehauses erfolgt ab der Thunstrasse. Erschliessungsgrundsätze

…

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Art. 61BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 40

G02 Aufgehoben

G02 Fassung vom 19. April 1998 40

Zonen mit besonderen baurechtlichen Ordnungen ZÜO Art. 61.1 G09 G14 Die folgenden besonderen baurechtlichen Ordnungen bleiben rechtskräftig. Zusätzlich zu den Festlegungen der einzelnen ZÜO gelten die im Zonenplan eingetragenen Waldfeststellungen, Gefahrengebiete, Naturobjekte und -gebiete. Bezeichnung Abk. Datum /Beschluss Genehmigung Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV «Ballsporthalle Moos» UeO Volksabstimmung

vom 28. 9. 2014 III
«Tannental» UeO
SBV 3. 5. 1985 III
«Thoracker» SBV 16. 4. 1974

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 40) verbindlich lesbar.

Änderung Wirkungsbereich II «Seidenberg» BLP BeP SBV 2. 2. 1968 II «Gewerbering Thunstrasse» BLP BeP

SBV 21. 4. 1967 III
«Sodmätteli»
(Egghölzliweg) ZGU 20. 7. 1994 II

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 40) verbindlich lesbar.

«Tannacker» (Sonnenweg) BLP BeP SBV 28. 3. 1969 II «Lehmgrube» (Bärtschihus, Altersheim) UeP GeP SBV 10. 5. 1984 III «Gümligenmoos» (Moosstrasse) BLP BeP SBV 3. 3. 1967 II «Eichholz» (Breichtenstrasse) BLP BeP SBV 14. 8. 1964 II «Rütibühl 1» BLP 16. 3. 1962 II Aufgehoben G14

G09 Fassung vom 8. März 2015 G14 Fassung vom 27. September 2020 41

1.7 Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) Bezeichnung Abk. Datum /Beschluss Genehmigung Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV USP Uferschutzplan Aare USP 19. 7. 1996 III

Legende BeP: Bebauungsplan (altrechtlich)

BLP: Baulinienplan (altrechtlich)

GeP: Gestaltungsplan (altrechtlich)

SBV: Sonderbauvorschriften (altrechtlich)

UeO: Überbauungsordnung

USP: Uferschutzplan

ZGU: Zone für Gesamtüberbauung

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Art. 62BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42

G14 G17

1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.

2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.

3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:

G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III

–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m

–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m

–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m

–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen

–FHtr / FHa 9 m

–FHgi 12.5 m

–max. aGbF 400 m2. II D …

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Art. 63BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 49

1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen dürfen Spiel- und Sportanlagen, Familiengärten, Vereinsbauten usw. angelegt werden. Campingplätze sind untersagt. 1.8 Zone für Sportund Freizeitanlagen

1.9 Grünzone

1.10 Ortsbildschutzzone

2Zulässig sind Kleinere Gebäude. Kleinere Gebäude sind beheizte und/oder bewohnte Bestandteile eines Gebäudes (z.B. Bauten für Vereinsnutzungen) oder können freistehend (z.B. Gartenhallen, Gartenhäuser) sein. Sie haben einen allseitigen Grenzabstand von mind. 6 m einzuhalten. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von Gebäuden beträgt max. 150 m2, die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) max. 4,5 m. Zusätzlich sind Kleinbauten gemäss Art. 4.4 und 32.2 zulässig. G13

3Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV).

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Art. 70BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 52

1Die im Schutzplan bezeichneten Flächen und Objekte sind geschützt im Sinne von Art. 9, 10, 11 und 86 des Baugesetzes. Sie dürfen weder nachteilig verändert noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden.

2Im Bereich Bauten bezweckt der Schutzplan die Erhaltung von wichtigen Einzelbauten und Baugruppen, die das Ortsbild wesentlich prägen.

3Aufgehoben G09 Art. 70.1 G09 Die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume und Objekte sind geschützt und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Es gelten die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Schutzziele und besonderen Vorschriften. H41 Art. 70.2 G09 Die im Zonenplan bezeichneten geschützten Eiszeitreservate und Findlinge sind kantonal geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Art. 70.3 G09

1Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen, Alleen, Hochstammobstgärten und Parkanlagen prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes, dienen dem ökologischen Ausgleich und sind zu erhalten und zu pflegen.

2Beseitigen eines Baumes oder das Entfernen wesentlicher Teile davon ist bewilligungspflichtig.

3Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Art. 70.4 G09

1Hecken und Feldgehölze sind als bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere und als wichtige Vernetzungselemente in der Landschaft und Siedlung zu erhalten und qualitativ zu verbessern.

G09 Fassung vom 8. März 2015 H41 Hinweis: Eine Auflistung der Lebensräume und Objekte befind …

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Art. 71BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 56

1Im Schutzplan sind gemäss Inventar Einzelobjekte der Schutzkategorien A und B bezeichnet.

2Objekte der Schutzkategorie A sind in ihrer Bausubstanz geschützt. Sowohl ihr äusseres Erscheinungsbild als Ganzes mit allen Details als auch die allenfalls vorhandene wertvolle Innenausstattung und innere bauliche Struktur stehen unter Schutz. Bei Renovationen und Umbauvorhaben ist in jedem Fall und möglichst frühzeitig die Fachstelle nach Art. 29 BewD beizuziehen.

3Die Aussenräume (Vorplätze, Hofraum, Hofstätten, Gartenanlagen, Strassenräume) und ihre Gestaltung unterliegen den gleichen Schutzbestimmungen.

4Die Gemeinde kann im Rahmen von Renovationen Beiträge an den Unterhalt von Objekten der Schutzkategorie A leisten. Massgebend dabei sind die objektbedingten Mehraufwendungen sowie allfällige Beiträge Dritter. Die Bestimmungen über die materielle Enteignung bleiben vorbehalten.

G09 Fassung vom 8. März 2015 56

5Bauten und Baugruppen der Schutzkategorie B sind in ihrer Gesamtform zu erhalten, d.h. An- und Umbauten sowie Unterhaltsarbeiten dürfen die Gesamterscheinung des Objektes nicht beeinträchtigen. Ein möglichst frühzeitiger Beizug der Fachstelle nach Art. 29 BewD wird empfohlen. Ersatzbauten dürfen nur bewilligt werden, wenn sie den Gesamtcharakter des Ortsbildes nicht beeinträchtigen.

Objekte Schutzkat. B

4.14 Fuss- und Wanderwege

4.15 Landschaftsschutzgebiet Gümligental G09

6Das von der Kant. Denkmalpflege erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet …

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Art. 72BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 57

G09 Aufgehoben Art. 72.1 G09 Die im kantonalen Sachplan Wanderroutennetz aufgeführten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe (z.B. Einbau eines bituminösen Belags) ins Fuss- und Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung.

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7 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe traufseitig≤ 12 mArt. 62, S. 420.90
Fassadenhöhe giebelseitig≤ 15.5 mArt. 62, S. 420.90

Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone B

Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Baugesuche in Muri bei Bern laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri bei Bern. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone B in der BZO Muri bei Bern?
27 Artikel der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern erwähnen die Zone B namentlich, darunter Art. 4, Art. 10, Art. 11. BZO Muri bei Bern lesen →

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