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Art. 62

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42 · Original-PDF

G14 G17

1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.

2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.

3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:

G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III

–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m

–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m

–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m

–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen

–FHtr / FHa 9 m

–FHgi 12.5 m

–max. aGbF 400 m2. II D Schulanlage und Kindergarten mit *Behindertenheim «Horbern» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen II

–Fassadenhöhen (FHtr / FHgi /FHa):

–Parz. Nr. 224 und 225: 12 m/ 15.5 m/14.5m

–Parz. Nr. 734: 8 m / 11.5 m / 10.5 m

–Parz. Nr. 734: Der Grenzabstand A zur Parz. Nr. 181 beträgt 3.5 m Ist das vorgesehene Bauprojekt das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, eines Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Studienauftrags nach den Regeln der Ordnung SIA 142/143 (2014) gilt:

–Parz.-Nr. 224 und 225: 15.5 m / 19 m / 18 m

–Parz.-Nr. 734: 10 m / 13.5 m / 12.5 m E Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus Muri Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der schützenswerten Baute und der empfindlichen Umgebungssituation. II Es gilt die FHtr, FHgi und FHa der W2 mit einer maximalen aGbF von 420 m2. F * G04 Aufgehoben

G04 Fassung vom 27. Mai 2002 43 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES G Friedhof «Aebnit» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Kleinbaute und der Anlagen unter Berücksichtigung der Umgebungssituation und Einbezug der Schutzobjekte in den Aussenraum. II Es gelten die baupolizeilichen Masse der Kleinbauten. H Friedhof mit Aufbahrungsund Abdankungshalle «Seidenberg» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der Umgebungssituation und Einbezug der Schutzobjekte in den Aussenraum. II Es gilt die FHtr, FHgi und FHa der W2 mit einer maximalen aGbF von 440 m2. I Schulanlage und Turnhalle «Seidenberg» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der erhaltenswerten Bauten. II

–FHtr 18 m

–FHgi 20 m

–FHa 19 m Der Grenzabstand A beträgt allseitig 10 m. Ist das vorgesehene Bauprojekt das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, eines Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Studienauftrags nach den Regeln der Ordnung SIA 142/143 (2014) gilt:

–FHtr 21.5 m

–FHgi 23.5 m

–FHa 22.5 m J G17 Werkhof «Seidenberg» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III Es sind nur Gebäude mit Flachdachgestaltung gestattet

–FHtr 9.5m

–FHa 12m Empfindliche Einrichtungen sind innerhalb des Konsultationsbereiches von Anlagen im Geltungsbereich der StörfallverordnungH39 nicht zulässig. K Pfarrhaus Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen II Bellevuestrasse

–FHtr / FHa 8 m

–FHgi 11.5 m

–max. aGbF 240 m2.

G17 Fassung vom 5. August 2024 H39 Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, SR 814.0112) 44 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES L Schulanlage und Kindergarten «Aebnit» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der schützenswerten Baute und der empfindlichen Umgebungssituation. II Es gilt die FHtr, FHgi und FHa der W2 mit einer maximalen aGbF von 700 m2. Ist das vorgesehene Bauprojekt das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, eines Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Studienauftrags nach den Regeln der Ordnung SIA 142/143 (2014) gilt:

–FHtr 11.5 m

–FHgi 15 m

–FHa 14 m M Schulanlage und Turnhalle «Melchenbühl», mit Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen. II Es sind nur Gebäude mit Flachdachgestaltung gestattet.

–FHtr / FHa 17 m Der Grenzabstand A beträgt gegenüber der direkt angrenzenden Wohnzone 10 m. N Kindertagesstätte Melchenbühl (Meisenweg) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen II

–FHtr / FHa 8 m

–FHgi 11.5 m

–max. aGbF 300 m2. O G08 Aufgehoben O Kindertagesstätte (Steinhübeliweg) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen II Es gilt die FHtr, FHgi und FHa der W2 mit einer maximalen aGbF von 300 m2. Der Grenzabstand A beträgt gegenüber Parz.-Nr. 1420 3 m.

G08 Fassung vom 31. März 2014 45 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES P G17 Sportanlage Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III Füllerich Ober- und unterirdische Bauten, Unterniveaubauten sowie Untergeschosse sind innerhalb der eidgenössischen Baulinien der Nationalstrasse N06 untersagt.

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m Ist das vorgesehene Bauprojekt das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, eines Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Studienauftrags nach den Regeln der Ordnung SIA 142/143 (2014) gilt:

–FHtr 15.5 m

–FHgi 19 m

–FHa 18 m Empfindliche Einrichtungen sind innerhalb des Konsultationsbereiches von Anlagen im Geltungsbereich der Störfallverordnung2 nicht zulässig. Q* G08 Aufgehoben R Schulanlage mit Kindergarten und *Freizeitwerk «Dorf» (Dorfstrasse) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der schützenswerten Baute und der empfindlichen Umgebungssituation. II

Parz.-Nr. 468: FHtr / FHa 12 m, FHgi 15.5 m, max. aGbF 270 m2 Der Grenzabstand A beträgt allseitig 10 m. Parz.-Nr. 467: Es gilt die FHtr, FHgi und FHa der W2 mit einer maximalen aGbF von 220 m2. S*G17 Schul- und Sportanlage «Allmendingenweg» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III Es sind nur Gebäude mit Flachdachgestaltung gestattet

–FHtr 12 m

–FHa 14.5 m Der Grenzabstand A beträgt allseitig 10 m. Arealinterne Grenzabstände dürfen mit Zustimmung der Nachbarn unterschritten werden. Empfindliche Einrichtungen sind innerhalb des Konsultationsbereiches von Anlagen im Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV) nicht zulässig.

G17 Fassung vom 5. August 2024 G08 Fassung vom 31. März 2014 46 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES S1 G07 Aufgehoben T Kirche, Kirchgemeindeund Pfarrhaus Gümligen Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der erhaltenswerten Baute und der empfindlichen Umgebungssituation II

–FHtr / FHa 9 m

–FHgi 12.5 m

–max. aGbF 620 m2. U* Spital, Pflegeund Alterseinrichtungen, Heime und Schulen, Wohnnutzungen, «Siloah» (teilweise in privatem Eigentum) Die Gebäudelänge und -tiefe sind freigestellt. Die Grünflächenziffer beträgt 40 %. Der Grenzabstand beträgt 10

m.Arealinterne Grenzabstände dürfen mit Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt. Die bisherige Nutzung der Parzellen Nr. 1146 und 466 ist gewährleistet. II Für lärmempfindliche Räume ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte gemäss Lärmempfindlichkeitsstufe ES II (Art. 43 LSV) eingehalten werden können. Es muss sichergestellt werden, dass die Schallpegeldifferenz mindestens beträgt: Im Teil zwischen Allmendingenweg und Nussbaumallee zwischen der Bahn (Emissionspegel Lre) und den exponiertesten, lärmempfindlichen Räumen (Immissionspegel Lr)

–36 dBA bei Wohnnutzung

–24 dBA bei Büro-/ Dienstleistungsnutzung V Schul- und Sportanlage «Moos» mit Reservefläche für Schul- und Sportanlagen Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen. II Es sind nur Gebäude mit Flachdachgestaltung gestattet

–FHtr / FHa 12.5 m Der Grenzabstand A gegenüber der Zone W2/WG3 beträgt 10 m. Es ist kein Abstand zur ZÜO «Ballsporthalle Moos» einzuhalten. Ist das vorgesehene Bauprojekt das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, eines Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Studienauftrags nach den Regeln der Ordnung SIA 142/143 (2014) gilt:

–FHtr / FHa 16 m

G07 Fassung vom 13. Juni 2010 47 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES W Bahnhofareal Süd Gümligen Die bauliche Nutzung hat sich nach den Verbindungsmöglichkeiten zum Bahnhofareal Nord zu richten. Die Grundzüge der Überbauung werden in einer Überbauungsordnung geregelt. III X Winterstandplatz für Fahrende «Froumholz»

–Das Abstellen von Wohnmobilen ist in diesem Bereich gestattet. II

–Die Erschliessung erfolgt ab Thunstrasse. Y* Kompetenzzentrum für Entsorgung und Kreislaufwirtschaft, öffentliche Transportbetriebe,Energiezentrale Fernwärme. Der Ersatz und die Erweiterung der bestehenden Bauten und Anlagen ist max. bis zur Höhe der bestehenden Garagehalle und bis zu einer Gebäudelänge von 45 m und einer Gebäudetiefe von 20 m gestattet. III Die Energiezentrale Fernwärme ist im entsprechenden Baubereich zulässig. Die maximale Fassadenhöhe traufseitig beträgt für die Energiezentrale 10.5m. Ebenso ist der Bau von vier betriebszugehörigen Wohnungen am bestehenden Standort erlaubt. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV). Z Notunterkünfte «Egghölzliweg» und «Moosstrasse» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen II Es sind nur Gebäude mit Flachdachgestaltung gestattet. Es ist kein Abstand zur Zone für Sport- und Freizeitanlagen einzuhalten.

–FHtr 9 m

–FHa 11.5 m

–max. aGbF 240 m2.

* Zonen öffentlicher Nutzung in privatem Eigentum. Hinweise: a) Kindergarten Seidenberg (Beet-

hovenstrasse) b) Kindergarten Kräyigen

(Kräyigenweg) c) Kindergarten «Sonnenfeld»

(Sonnenweg) d) Alterswohnheim Gümligen und

Freizeitzentrum Bärtschihaus e) Kindergarten Thoracker

Überbauungsordnung Seidenberg

Überbauungsordnung Eichholz

Überbauungsordnung Sonnenfeld

Überbauungsordnung Lehmgrube

Überbauungsordnung Thoracker 48

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.