Zone Z · Muri bei Bern
Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen
Die Zone Z in Muri bei Bern (Bern) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 10BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 10
1Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt.
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 10
2Die Aussenräume müssen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Es wird auf das Inventar, den Zonenplan und den Richtplan der Gemeinde verwiesen. G13
3.2 Bäume und Hecken und ökologisch wichtige Flächen
3Es sind bevorzugt standortheimische Pflanzen zu verwenden. G13
4Siedlungsränder sollen offen gestaltet werden, ausgenommen bei wichtigen Gründen. Auf Mauern und engmaschige oder geschlossen gestaltete Zäune ist gegenüber offenen Landschaften, wenn möglich, zu verzichten. G13
5Einem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan beizulegen, sofern das Bauvorhaben Auswirkungen auf die Umgebung hat.
6Der Umgebungsgestaltungsplan muss die Parzellen des Bauvorhabens umfassen und namentlich enthalten:
a)die Anordnung der notwendigen Parkplätze für Zweirad- und andere Fahrzeuge, deren Zufahrten mit der Geometrie des Strassenanschlusses und des freien Sichtfeldes, sowie die nötigen Höhenangaben;
b)alle Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen mit notwendigen Höhenangaben;
c)die erforderlichen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen, Fussgängerverbindungen und Wege (Art. 15 BauG, Art. 42–48 BauV);
d)die vorgesehene Bepflanzung und Grünbereiche, insbesondere geschützte Bepflanzungen (Art. 14 BauG);
e)die Standorte für Keh …
Art. 15BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 13
G13 Die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG ist in den Wohnund Gewerbezonen WG2 und WG3 sowie in der Zentrumszone Z anwendbar.
Art. 30aBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 17
G11
1Als Aussenantennen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen. Es handelt sich dabei um Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht
G11 Fassung vom 25. September 2016 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 17 werden und vom öffentlichen Raum her als solche optisch wahrgenommen werden können.
2Antennen sind in erster Linie in folgenden Bauzonen zu erstellen:
–Arbeitsplatzzonen A1 und A2
–Mischzonen WG2, WG3
–ZöN G, H, J.
–ZPP, ZÜO in den Bereichen, in denen mindestens störendes Gewerbe zulässig ist oder die einen mit Arbeitsplatzzonen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben.
3In folgenden Zonen und Gebieten sind Antennen nicht zugelassen:
–Ortsbildschutzzonen
–Erhaltungszonen
–ZöN mit Zweckbestimmung für Schule, Kindergarten oder Kindertagesstätte
–ZPP, ZÜO in den Bereichen, die einen mit den übrigen in diesem Absatz genannten Zonentypen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben
–Ortsbilderhaltungsgebieten
–auf schützens- und erhaltenswerten Bauten und in deren massgebenden Umgebung
–Landschaftsschutzgebieten
–Grünzonen.
4In den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Zone gem. Absatz 2 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden AntennenStandorten zu prüfen. Wenn eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu ers …
Art. 36BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 22
1Als Schrägdächer gelten Dächer mit einer Neigung von mehr als 5°. Die maximale Dachneigung beträgt 45°. Für allfällige Sonderformen kann ein Vorbescheid der Baupolizeibehörde eingeholt werden. G13
2Dachaufbauten dürfen in der Regel nicht näher als 0,6 m an eine First- oder Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Am First in der Dachfläche integrierte Glaselemente, die der Belichtung von Treppen oder Lichthöfen dienen, zählen nicht als Dachaufbauten.
3Lukarnen, Dacheinschnitte und dergleichen sind gestattet. Sie dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Bei Doppeleinfamilienhäusern wird die massgebende Fassadenlänge der beiden Haushälften zusammengezählt. Bei Walmdächern und pyramidenförmigen Dächern kann die Baupolizeibehörde aus Gründen der Gestaltungsqualität eine Reduktion dieser Masse verfügen. G13
Art. 38BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 23
G12
1Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.
2Die Vorgaben des kommunalen Richtplans Energie, namentlich die Vorgaben der Massnahmenblätter, sind bei der Wahl der Energieversorgung grundsätzlich zu berücksichtigen.
3Neubauten haben in den Gebäudekategorien Wohnen MFH (I), Wohnen EFH (II), Verwaltung (III), Schulen (IV), Verkauf (V) und Spitäler (VII) gemäss Anhang 7 KEnV H36 den Grenzwert beim gewichteten Energiebedarf um 5% zu unterschreiten.
G12 Fassung vom 18. September 2017 H36 Kantonale Energieverordnung vom 26.10.2011 (Stand vom 1.09.2016) 23
1. Bauzonen
1.1 Wohnzonen WL und W2
1.2 Wohn- und Gewerbezone WG
1.3 Erhaltungszone E
1.4 Zentrumszone Z D ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN
Art. 42BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 24
G13 Die Zentrumszonen (Z) umfassen die Gebiete mit besonders intensiver Nutzung in den Ortskernen von Muri und Gümligen. Sie sind gemischte Geschäfts-, Büro- und Wohnzonen. Industriebauten und gewerbliche Fabrikationsbetriebe sowie alle Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Zone Z beeinträchtigen würden, sind untersagt. Die geschlossene Bauweise ist gestattet. Der Anteil der Wohnnutzung muss zwischen 20% und 50% betragen.
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 24 Das erste Vollgeschoss ist publikumsorientierten Nutzungen H37 vorbehalten. Der Gestaltung der Fussgängerbereiche ist besondere Beachtung zu schenken (hindernisfreie Gestaltung). Insbesondere dürfen im ersten Vollgeschoss keine reinen Lagerräume und in der Regel keine Wohnungen erstellt werden.
1.5 Arbeitsplatzzone A
Art. 50BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 29
1Die Zone mit Planungspflicht «Tannental I» bezweckt eine gute Abgrenzung der bestehenden Nutzungen im Gebiet des Tannentals. Die Gärtnerei und der bestehende Werkhof sowie eine neue als ZöN auszuscheidende Fläche für Notwohnungen, Asylbewerber-Unterkünfte und für eine Materialdeponie des Bauamtes der Gemeinde sind so anzuordnen, dass das Gebiet des Tannentals grösstmöglich geschont und die verschiedenen Nutzungen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.
2Im Gebiet der ZöN soll Wohnraum für höchstens 60 Personen geschaffen werden.
3Im Norden darf bis höchstens 15 m an die Waldgrenze gebaut werden. Materialdeponien sind, wo nötig, mit Schutzpflanzungen zu umgeben.
4Die Parzelle Nr. 64 ist im Sinne einer Zone WG2 (16/12) zu nutzen.
5Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV).
Art. 53aBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 30
1Die Zone mit Planungspflicht «Turbenweg» bezweckt die Entwicklung des bestehenden Zentrums mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen für einen attraktiven, vielseitig nutzbaren Zentrumsbereich. 2a Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Zentrumszone Z. Der Anteil Wohnnutzung beträgt pro Parzelle mindestens 40%. Flächen von Alterswohnungen gelten als Wohnnutzung. 2b Das 1. Vollgeschoss entlang dem Turbenweg und dem Friedrich-Glauser-Weg ist publikumsorientierten Nutzungen H37 vorbehalten.
G01 Fassung vom 1. April 1997 (VGE 19904U) G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H37 Als publikumsorientierte Nutzungen gelten Nutzungen mit einem hohen Öffentlichkeitsgrad wie Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Cafés, Kleingewerbe und Ateliers mit Laufkundschaft. 30 3a Für die einzelnen Parzellen sind die folgenden maximalen oberirdischen Geschossflächen (GFo) zugelassen: Mass der Nutzung
Fassadenhöhe Anzahl Vollgeschosse
Gestaltung
Erschliessung
Energie Parzellen Nr. Anteil GFo Verkauf (in m2) GFo Total (in m2) BR 3465 3’200 12’500 BR 2478 600 3’100 2429, 2430 600 5’900 Total 4’400 21’500 3b Das minimale Nutzungsmass der GFo beträgt für die Parzelle BR 3465 10’000 m2, für die übrigen Parzellen total 6’000 m2.
4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen hat zusammen mit dem bestehenden Umfeld ein städtebaulich zweck …
Art. 53cBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 33
G13 ZPP «Schürmattstrasse»
Zweck
Art der Nutzung
Mass der Nutzung
Fassadenhöhe, Anzahl Vollgeschosse
Gestaltung
1Die Zone mit Planungspflicht «Schürmattstrasse» bezweckt die Entwicklung des Areals mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen, mit Einbezug der Gestaltung und Nutzung der Aussenräume. 2a Zulässig sind Bauten mit Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Verkehrsintensive Vorhaben, wie z.B. Detailhandelseinrichtung (DHE) u.dgl. nach Art. 19 Abs. 2 BauG, sind nicht zulässig. 2b Angrenzend an den Melchenbühlplatz sind im 1. Vollgeschoss publikumsorientierte Nutzungen H37 vorzusehen. 2c Entlang der Worbstrasse ist in einem Bereich von 30.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, Wohnnutzung gestattet. Ebenso im Gebiet östlich der Schürmattstrasse. 3a Das Nutzungsmass im gesamten Perimeter beträgt minimal 9’700 m2 und maximal 31’000 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo), inkl. GFo «Verkauf» gemäss Abs. 3b. 3b Für Verkaufsnutzungen für die Quartierversorgung oder im Hinblick auf die Fahrtenerzeugung vergleichbare Verkaufsnutzung ist eine GFo «Verkauf» bis max. 1’500 m2 (max. 700 m2 pro Einheit) gestattet.
4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist sorgfältig als Ganzes zu planen. 5b Entlang der Worbstrasse ist eine hochwertige naturnahe Strassenraumgestaltung mit Baumpflanzungen zu realisieren. 5c Im Arealinnern ist eine sorgfältige natu …
Art. 58BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 38
1Mit der Zone mit Planungspflicht «Gümligenfeld» wird eine dichte und gestalterisch überdurchschnittliche Überbauung mit breitem Angebot an Arbeitsplätzen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angestrebt. Als Grundlage für die ÜberbauungsOrdnung ist ein Ideenwettbewerb gemäss SIA-Ordnung 142 durchzuführen. G13
2Zulässig sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne grösseren Publikumsverkehr (insbesondere nicht zulässig sind Einkaufszentren, Freizeitanlagen und andere Nutzungen, die einen grösseren Verkehr zur Folge haben). Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind gestattet, sofern durch geeignete Massnahmen für wohnhygienisch befriedigende Verhältnisse gesorgt wird.
3Neben dem Erfordernis hoher Gestaltungsqualität für Bauten ist es notwendig, auch die Übergangsbereiche zur Landwirtschaftsund Grünzone sehr sorgfältig innerhalb der Bauzone zu gestalten. Dem arealinternen Grün und einer möglichst geringen Bodenversiegelung ist Rechnung zu tragen. Die Fassadenhöhe (FHtr) muss gegen Norden abnehmen und darf dort maximal 11 m betragen. G13
4Durch ein rationelles System der Ver- und Entsorgung soll die Umweltbelastung minimal gehalten werden. In der Überbauungsordnung sind Vorschriften zu erlassen über die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und die Beschränkung der Autoabstellplätze. Der Individualverkehr hat sich im Wesentlichen auf die Autobahn auszurichten. Die Erschliessung einer späteren Gewerbenutzung auf der Südseite der Nationalstrasse N06 ist sicherzustellen; ebenso …
Art. 61BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 40
G02 Aufgehoben
G02 Fassung vom 19. April 1998 40
Zonen mit besonderen baurechtlichen Ordnungen ZÜO Art. 61.1 G09 G14 Die folgenden besonderen baurechtlichen Ordnungen bleiben rechtskräftig. Zusätzlich zu den Festlegungen der einzelnen ZÜO gelten die im Zonenplan eingetragenen Waldfeststellungen, Gefahrengebiete, Naturobjekte und -gebiete. Bezeichnung Abk. Datum /Beschluss Genehmigung Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV «Ballsporthalle Moos» UeO Volksabstimmung
vom 28. 9. 2014 III «Tannental» UeO SBV 3. 5. 1985 III «Thoracker» SBV 16. 4. 1974
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 40) verbindlich lesbar.
Änderung Wirkungsbereich II «Seidenberg» BLP BeP SBV 2. 2. 1968 II «Gewerbering Thunstrasse» BLP BeP
SBV 21. 4. 1967 III «Sodmätteli» (Egghölzliweg) ZGU 20. 7. 1994 II
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 40) verbindlich lesbar.
«Tannacker» (Sonnenweg) BLP BeP SBV 28. 3. 1969 II «Lehmgrube» (Bärtschihus, Altersheim) UeP GeP SBV 10. 5. 1984 III «Gümligenmoos» (Moosstrasse) BLP BeP SBV 3. 3. 1967 II «Eichholz» (Breichtenstrasse) BLP BeP SBV 14. 8. 1964 II «Rütibühl 1» BLP 16. 3. 1962 II Aufgehoben G14
G09 Fassung vom 8. März 2015 G14 Fassung vom 27. September 2020 41
1.7 Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) Bezeichnung Abk. Datum /Beschluss Genehmigung Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV USP Uferschutzplan Aare USP 19. 7. 1996 III
Legende BeP: Bebauungsplan (altrechtlich)
BLP: Baulinienplan (altrechtlich)
GeP: Gestaltungsplan (altrechtlich)
SBV: Sonderbauvorschriften (altrechtlich)
UeO: Überbauungsordnung
USP: Uferschutzplan
ZGU: Zone für Gesamtüberbauung
Art. 62BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42
G14 G17
1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.
2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.
3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:
G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m
–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m
–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m
–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr / FHa 9 m
–FHgi 12.5 m
–max. aGbF 400 m2. II D …
Art. 63BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 49
1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen dürfen Spiel- und Sportanlagen, Familiengärten, Vereinsbauten usw. angelegt werden. Campingplätze sind untersagt. 1.8 Zone für Sportund Freizeitanlagen
1.9 Grünzone
1.10 Ortsbildschutzzone
2Zulässig sind Kleinere Gebäude. Kleinere Gebäude sind beheizte und/oder bewohnte Bestandteile eines Gebäudes (z.B. Bauten für Vereinsnutzungen) oder können freistehend (z.B. Gartenhallen, Gartenhäuser) sein. Sie haben einen allseitigen Grenzabstand von mind. 6 m einzuhalten. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von Gebäuden beträgt max. 150 m2, die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) max. 4,5 m. Zusätzlich sind Kleinbauten gemäss Art. 4.4 und 32.2 zulässig. G13
3Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV).
Art. 67BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 50
1Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: G13 Zone kA G13 gA G13 VG G13 FHtr ***G13 FHgiG13 FhaG13 GLG09 aGbFG09 G13 GZG13 ES/ LSV WL W2 WG2 WG3 6 m 6 m 6 m 6 m 13 m 13 m 13 m 13 m 2 2 2 3 8 m 8 m 9 m 12 m 11,5 m 11,5 m 12,5 m 15,5 m 10,5 m 10,5 m 11,5 m 14,5 m * * * * 55% 35% 30% 30% II II III III E gemäss Artikel 41 (Erhaltungszone E) II Z H40 A1 A2 6 m 6 m 6 m 6 m 6 m
6 m 3 - - 12,5 m ** ** 16 m 15 m **
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 50) verbindlich lesbar.
** 30% 20% 15% III III III * aGbF gemäss Eintrag im Zonenplan (vgl. Art. 32.1) ** FH und GL gemäss Eintrag im Zonenplan *** Die traufseitige Fassadenhöhe gilt auch für Bauten mit
Flachdächern (inkl. offener oder geschlossener Brüstung) + Bei Gewerbeanteil über 50%: GZ = 20%
Legende G13
kA: Kleiner Grenzabstand
gA: Grosser Grenzabstand
VG: Anzahl Vollgeschosse
FHtr: traufseitige Fassadenhöhe
FHgi: giebelseitige Fassadenhöhe
(FHgi = FHtr + 3,5 m)
FHa: Fassadenhöhe Attika
(FHa = FHtr + 2,5 m)
GL: Gebäudelänge
aGbF: anrechenbare Gebäudefläche
GZ: Grünflächenziffer
ES/LSV: Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 G09 Fassung vom 8. März 2015 H40 Die geschlossene Bauweise ist gestattet (siehe Art. 42) 50
2Der kleine Grenzabstand (kA) beträgt 5 m für die Erweiterung von Wohn- und Gewerbebauten bis zu einer traufseitigen Fassadenhöhe (FHtr) von 8 m giebelseitigen Fassadenhöhe (FHgi) von 11,5 m und Fassadenhöhe Attika (FHa) von 10,5 m, sofern diese vor dem 1.1.1973 bewilligt wurden. G13
2. Landwirtschaftszone
LWZ/ nicht gezontes Land
…
Art. 72BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 57
G09 Aufgehoben Art. 72.1 G09 Die im kantonalen Sachplan Wanderroutennetz aufgeführten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe (z.B. Einbau eines bituminösen Belags) ins Fuss- und Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«gemischte Geschäfts-, Büro- und Wohnzonen» · Art. Art. 42
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 6 m | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 6 m | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 12.5 m | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 16 m | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
| Fassadenhöhe Attika | ≤ 15 m | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
| Grünflächenziffer | ≥ 30 % | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone Z
Was gilt in der Zone Z in Muri bei Bern?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Z sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Z einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Weitere Zonen in Muri bei Bern
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