Zone A2 · Muri bei Bern

Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen

Die Zone A2 in Muri bei Bern (Bern) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «A2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 30aBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 17

G11

1Als Aussenantennen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen. Es handelt sich dabei um Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht

G11 Fassung vom 25. September 2016 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 17 werden und vom öffentlichen Raum her als solche optisch wahrgenommen werden können.

2Antennen sind in erster Linie in folgenden Bauzonen zu erstellen:

–Arbeitsplatzzonen A1 und A2

–Mischzonen WG2, WG3

–ZöN G, H, J.

–ZPP, ZÜO in den Bereichen, in denen mindestens störendes Gewerbe zulässig ist oder die einen mit Arbeitsplatzzonen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben.

3In folgenden Zonen und Gebieten sind Antennen nicht zugelassen:

–Ortsbildschutzzonen

–Erhaltungszonen

–ZöN mit Zweckbestimmung für Schule, Kindergarten oder Kindertagesstätte

–ZPP, ZÜO in den Bereichen, die einen mit den übrigen in diesem Absatz genannten Zonentypen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben

–Ortsbilderhaltungsgebieten

–auf schützens- und erhaltenswerten Bauten und in deren massgebenden Umgebung

–Landschaftsschutzgebieten

–Grünzonen.

4In den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Zone gem. Absatz 2 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden AntennenStandorten zu prüfen. Wenn eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu ers …

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Art. 32BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 19

G09 G13 Die Gebäudelänge ist innerhalb der Arbeitsplatzzonen A1 und A2 auf die im Zonenplan genannten Masse beschränkt. 2 und 3 Aufgehoben Art. 32.1 G09 G13

1Innerhalb der Wohn- sowie der Wohn- und Gewerbezonen darf die anrechenbare Gebäudefläche von Gebäuden H26 das im Zonenplan angegebene Mass nicht überschreiten.

2Zusätzlich dürfen Klein- und Anbauten realisiert werden, sofern diese das nach Art. 32.2 zulässige Mass nicht überschreiten. Art. 32.2 G13 Klein- und Anbauten haben eine anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von max. 60 m2 und eine traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) von max. 4,5 m einzuhalten.

G09 Fassung vom 8. März 2015 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H26 im Sinne eines (Haupt-) Gebäudes, exkl. Klein- und Anbauten 19

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Art. 43BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 25

1Es werden folgende Arten von Arbeitsplatzzonen ausgeschieden:

2Die Arbeitsplatzzone A1 ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal sind zulässig. Einkaufszentren sowie andere Nutzungen mit grossem motorisiertem Individualverkehr sind nicht zugelassen. Für Neubauten und Erweiterungen sind alle baulichen und betrieblichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Privatverkehr zum und vom Betrieb herabgesetzt und die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels gefördert wird. Lagergebäude für Produktionsbetriebe im engeren Einzugsbereich des Bahnhofes Gümligen sind zugelassen.

3Die Arbeitsplatzzone A2 ist für Produktionsstätten, Werkhöfe und Lagerbetriebe mit geringer Arbeitsplatzdichte bestimmt. Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren, Sportbetriebe und dergleichen sind nicht zugelassen. Höchstens 20% der realisierten GFo sind für betriebseigene Büronutzung zulässig. Wohnungen sind nur möglich, wenn sie standortgebunden sind und die Immissionsbeeinträchtigung zumutbar ist. G13

4Die Anzahl der maximal zulässigen Parkplätze berechnet sich – unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 5 – nach den Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung und unter Berücksichtigung des Massnahmenplanes zur Luftreinhaltung.

5Die im Parkplatzreglement der Gemeinde festgelegte Parkplatzdichte darf nicht überschritten werden. Für die Berechnung der maximal zulässigen Parkplätze bei Um- und Erweiterungsbauten sowie Umnutzungen werden die bestehenden und die geplan …

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Art. 53BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 30

1Die Zone mit Planungspflicht «Wittigkofen» bezweckt die Freihaltung der Parzelle Nr. 2236 für einen möglichen Anschluss an die Nationalstrasse N06 und eine gewerbliche Nutzung des übrigen Gebietes. G13

2Art und Mass der Nutzung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Arbeitsplatzzone A2.

3Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV).

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Art. 67BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 50

1Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: G13 Zone kA G13 gA G13 VG G13 FHtr ***G13 FHgiG13 FhaG13 GLG09 aGbFG09 G13 GZG13 ES/ LSV WL W2 WG2 WG3 6 m 6 m 6 m 6 m 13 m 13 m 13 m 13 m 2 2 2 3 8 m 8 m 9 m 12 m 11,5 m 11,5 m 12,5 m 15,5 m 10,5 m 10,5 m 11,5 m 14,5 m * * * * 55% 35% 30% 30% II II III III E gemäss Artikel 41 (Erhaltungszone E) II Z H40 A1 A2 6 m 6 m 6 m 6 m 6 m

6 m 3
-
- 12,5 m
**
** 16 m 15 m **

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 50) verbindlich lesbar.

** 30% 20% 15% III III III * aGbF gemäss Eintrag im Zonenplan (vgl. Art. 32.1) ** FH und GL gemäss Eintrag im Zonenplan *** Die traufseitige Fassadenhöhe gilt auch für Bauten mit

Flachdächern (inkl. offener oder geschlossener Brüstung) + Bei Gewerbeanteil über 50%: GZ = 20%

Legende G13

kA: Kleiner Grenzabstand

gA: Grosser Grenzabstand

VG: Anzahl Vollgeschosse

FHtr: traufseitige Fassadenhöhe

FHgi: giebelseitige Fassadenhöhe

(FHgi = FHtr + 3,5 m)

FHa: Fassadenhöhe Attika

(FHa = FHtr + 2,5 m)

GL: Gebäudelänge

aGbF: anrechenbare Gebäudefläche

GZ: Grünflächenziffer

ES/LSV: Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 G09 Fassung vom 8. März 2015 H40 Die geschlossene Bauweise ist gestattet (siehe Art. 42) 50

2Der kleine Grenzabstand (kA) beträgt 5 m für die Erweiterung von Wohn- und Gewerbebauten bis zu einer traufseitigen Fassadenhöhe (FHtr) von 8 m giebelseitigen Fassadenhöhe (FHgi) von 11,5 m und Fassadenhöhe Attika (FHa) von 10,5 m, sofern diese vor dem 1.1.1973 bewilligt wurden. G13

2. Landwirtschaftszone

LWZ/ nicht gezontes Land

…

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«für Produktionsstätten, Werkhöfe und Lagerbetriebe mit geringer Arbeitsplatzdichte bestimmt» · Art. Art. 43

Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 6 mArt. 67, S. 500.85
Grenzabstand (gross)≥ 6 mArt. 67, S. 500.85
Grünflächenziffer≥ 15 %Art. 67, S. 500.85

Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone A2

Was gilt in der Zone A2 in Muri bei Bern?
Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone A2 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, Grenzabstand (gross) ≥ 6 m, nach der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Baugesuche in Muri bei Bern laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri bei Bern. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone A2 in der BZO Muri bei Bern?
5 Artikel der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern erwähnen die Zone A2 namentlich, darunter Art. 30a, Art. 32, Art. 43. BZO Muri bei Bern lesen →

Weitere Zonen in Muri bei Bern