Art. 71
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 56 · Original-PDF
1Im Schutzplan sind gemäss Inventar Einzelobjekte der Schutzkategorien A und B bezeichnet.
2Objekte der Schutzkategorie A sind in ihrer Bausubstanz geschützt. Sowohl ihr äusseres Erscheinungsbild als Ganzes mit allen Details als auch die allenfalls vorhandene wertvolle Innenausstattung und innere bauliche Struktur stehen unter Schutz. Bei Renovationen und Umbauvorhaben ist in jedem Fall und möglichst frühzeitig die Fachstelle nach Art. 29 BewD beizuziehen.
3Die Aussenräume (Vorplätze, Hofraum, Hofstätten, Gartenanlagen, Strassenräume) und ihre Gestaltung unterliegen den gleichen Schutzbestimmungen.
4Die Gemeinde kann im Rahmen von Renovationen Beiträge an den Unterhalt von Objekten der Schutzkategorie A leisten. Massgebend dabei sind die objektbedingten Mehraufwendungen sowie allfällige Beiträge Dritter. Die Bestimmungen über die materielle Enteignung bleiben vorbehalten.
G09 Fassung vom 8. März 2015 56
5Bauten und Baugruppen der Schutzkategorie B sind in ihrer Gesamtform zu erhalten, d.h. An- und Umbauten sowie Unterhaltsarbeiten dürfen die Gesamterscheinung des Objektes nicht beeinträchtigen. Ein möglichst frühzeitiger Beizug der Fachstelle nach Art. 29 BewD wird empfohlen. Ersatzbauten dürfen nur bewilligt werden, wenn sie den Gesamtcharakter des Ortsbildes nicht beeinträchtigen.
Objekte Schutzkat. B
4.14 Fuss- und Wanderwege
4.15 Landschaftsschutzgebiet Gümligental G09
6Das von der Kant. Denkmalpflege erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Bauliche und nutzungsmässige Veränderungen sind möglich, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.