Zone T · Muri bei Bern
Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen
Die Zone T in Muri bei Bern (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «T» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 36BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 22
1Als Schrägdächer gelten Dächer mit einer Neigung von mehr als 5°. Die maximale Dachneigung beträgt 45°. Für allfällige Sonderformen kann ein Vorbescheid der Baupolizeibehörde eingeholt werden. G13
2Dachaufbauten dürfen in der Regel nicht näher als 0,6 m an eine First- oder Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Am First in der Dachfläche integrierte Glaselemente, die der Belichtung von Treppen oder Lichthöfen dienen, zählen nicht als Dachaufbauten.
3Lukarnen, Dacheinschnitte und dergleichen sind gestattet. Sie dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Bei Doppeleinfamilienhäusern wird die massgebende Fassadenlänge der beiden Haushälften zusammengezählt. Bei Walmdächern und pyramidenförmigen Dächern kann die Baupolizeibehörde aus Gründen der Gestaltungsqualität eine Reduktion dieser Masse verfügen. G13
Art. 53cBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 33
G13 ZPP «Schürmattstrasse»
Zweck
Art der Nutzung
Mass der Nutzung
Fassadenhöhe, Anzahl Vollgeschosse
Gestaltung
1Die Zone mit Planungspflicht «Schürmattstrasse» bezweckt die Entwicklung des Areals mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen, mit Einbezug der Gestaltung und Nutzung der Aussenräume. 2a Zulässig sind Bauten mit Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Verkehrsintensive Vorhaben, wie z.B. Detailhandelseinrichtung (DHE) u.dgl. nach Art. 19 Abs. 2 BauG, sind nicht zulässig. 2b Angrenzend an den Melchenbühlplatz sind im 1. Vollgeschoss publikumsorientierte Nutzungen H37 vorzusehen. 2c Entlang der Worbstrasse ist in einem Bereich von 30.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, Wohnnutzung gestattet. Ebenso im Gebiet östlich der Schürmattstrasse. 3a Das Nutzungsmass im gesamten Perimeter beträgt minimal 9’700 m2 und maximal 31’000 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo), inkl. GFo «Verkauf» gemäss Abs. 3b. 3b Für Verkaufsnutzungen für die Quartierversorgung oder im Hinblick auf die Fahrtenerzeugung vergleichbare Verkaufsnutzung ist eine GFo «Verkauf» bis max. 1’500 m2 (max. 700 m2 pro Einheit) gestattet.
4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist sorgfältig als Ganzes zu planen. 5b Entlang der Worbstrasse ist eine hochwertige naturnahe Strassenraumgestaltung mit Baumpflanzungen zu realisieren. 5c Im Arealinnern ist eine sorgfältige natu …
Art. 58BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 38
1Mit der Zone mit Planungspflicht «Gümligenfeld» wird eine dichte und gestalterisch überdurchschnittliche Überbauung mit breitem Angebot an Arbeitsplätzen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angestrebt. Als Grundlage für die ÜberbauungsOrdnung ist ein Ideenwettbewerb gemäss SIA-Ordnung 142 durchzuführen. G13
2Zulässig sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne grösseren Publikumsverkehr (insbesondere nicht zulässig sind Einkaufszentren, Freizeitanlagen und andere Nutzungen, die einen grösseren Verkehr zur Folge haben). Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind gestattet, sofern durch geeignete Massnahmen für wohnhygienisch befriedigende Verhältnisse gesorgt wird.
3Neben dem Erfordernis hoher Gestaltungsqualität für Bauten ist es notwendig, auch die Übergangsbereiche zur Landwirtschaftsund Grünzone sehr sorgfältig innerhalb der Bauzone zu gestalten. Dem arealinternen Grün und einer möglichst geringen Bodenversiegelung ist Rechnung zu tragen. Die Fassadenhöhe (FHtr) muss gegen Norden abnehmen und darf dort maximal 11 m betragen. G13
4Durch ein rationelles System der Ver- und Entsorgung soll die Umweltbelastung minimal gehalten werden. In der Überbauungsordnung sind Vorschriften zu erlassen über die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und die Beschränkung der Autoabstellplätze. Der Individualverkehr hat sich im Wesentlichen auf die Autobahn auszurichten. Die Erschliessung einer späteren Gewerbenutzung auf der Südseite der Nationalstrasse N06 ist sicherzustellen; ebenso …
Art. 60BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 40
1Die Zone mit Planungspflicht «Oberes Multengut» bezweckt
–die Sicherung einer breiten Grünverbindung und ökologischen Vernetzung vom Oberen Multengut zur Aare;
–die Schaffung insbesondere von Wohnraum und Einrichtungen für Betagte;
–eine hohe Gestaltungsqualität und verdichtete Bauweise;
–öffentliche Nutzungen, Dienstleistungen und Gewerbe entlang des Mettlengässlis;
–Sport- und Freizeitanlagen. Für die Überbauungsordnung gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufen III bzw. II (Art. 43 LSV).
2Im Falle der Ablehnung der Überbauungsordnung ist eine neue Überbauungsordnung auszuarbeiten und zum Beschluss vorzulegen. Für den Fall der endgültigen Ablehnung der Überbauungsordnung gelten die Ersatzordnung gemäss Zonenplan und die Empfindlichkeitsstufen der einzelnen Zonen gemäss Art. 67 bzw.
63Baureglement.
Art. 62BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42
G14 G17
1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.
2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.
3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:
G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m
–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m
–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m
–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr / FHa 9 m
–FHgi 12.5 m
–max. aGbF 400 m2. II D …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 9 m | Art. 62, S. 42 | 0.90 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 12.5 m | Art. 62, S. 42 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone T
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Wo steht die Zone T in der BZO Muri bei Bern?
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