Art. 53c
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 33 · Original-PDF
G13 ZPP «Schürmattstrasse»
Zweck
Art der Nutzung
Mass der Nutzung
Fassadenhöhe, Anzahl Vollgeschosse
Gestaltung
1Die Zone mit Planungspflicht «Schürmattstrasse» bezweckt die Entwicklung des Areals mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen, mit Einbezug der Gestaltung und Nutzung der Aussenräume. 2a Zulässig sind Bauten mit Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Verkehrsintensive Vorhaben, wie z.B. Detailhandelseinrichtung (DHE) u.dgl. nach Art. 19 Abs. 2 BauG, sind nicht zulässig. 2b Angrenzend an den Melchenbühlplatz sind im 1. Vollgeschoss publikumsorientierte Nutzungen H37 vorzusehen. 2c Entlang der Worbstrasse ist in einem Bereich von 30.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, Wohnnutzung gestattet. Ebenso im Gebiet östlich der Schürmattstrasse. 3a Das Nutzungsmass im gesamten Perimeter beträgt minimal 9’700 m2 und maximal 31’000 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo), inkl. GFo «Verkauf» gemäss Abs. 3b. 3b Für Verkaufsnutzungen für die Quartierversorgung oder im Hinblick auf die Fahrtenerzeugung vergleichbare Verkaufsnutzung ist eine GFo «Verkauf» bis max. 1’500 m2 (max. 700 m2 pro Einheit) gestattet.
4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist sorgfältig als Ganzes zu planen. 5b Entlang der Worbstrasse ist eine hochwertige naturnahe Strassenraumgestaltung mit Baumpflanzungen zu realisieren. 5c Im Arealinnern ist eine sorgfältige naturnahe Aussenraumgestaltung mit einer angemessenen Begrünung sicherzustellen. 5d Es sind nur Bauten mit Flachdächern gestattet. Diese sind, soweit sie nicht für technisch bedingte Dachaufbauten oder als Aufenthaltsfläche beansprucht werden, extensiv zu begrünen. 5e Die maximale Gebäudelänge beträgt 80,0 m. 5f Ober- und unterirdische Bauten, Unterniveaubauten sowie Untergeschosse sind innerhalb der eidgenössischen Baulinien der Nationalstrasse N06 untersagt. 5g Der Abstand sämtlicher ober- und unterirdischer Bauten, Unterniveaubauten sowie Untergeschosse gegenüber der RBS-Parzelle beträgt 6,0 m.
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H37 Als publikumsorientierte Nutzungen gelten Nutzungen mit einem hohen Öffentlichkeitsgrad wie Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Cafés, Kleingewerbe und Ateliers mit Laufkundschaft. 33 6a Die Arealerschliessung erfolgt, ausserhalb der eidgenössischen Baulinie der Nationalstrasse N06, über die Schürmattstrasse sowie westlich davon direkt ab Worbstrasse. Erschliessung
Lärm
Verfahren
Inkrafttreten 6b Die Erschliessung für den Fahrverkehr im Arealinneren ist auch bei einem künftigen Ausbau der Nationalstrasse N06 nachzuweisen und sicherzustellen. 6c Es ist ein reduziertes Parkplatzangebot umzusetzen:
–Pro Wohnung maximal 0,5 Abstellplätze.
–Für die übrigen Nutzungen orientiert sich die Anzahl Abstellplätze am Mittelwert der Bandbreite gemäss Art. 52 BauV.
–Eine Unterschreitung der Bandbreite ist gemäss Art. 54 und 54a BauV generell möglich. 6d Bei Einreichung eines Baugesuchs ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen. Darin ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen möglichst umweltschonend und verträglich zum näheren Umfeld organisiert wird.
7Es gelten die Bestimmungen für die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III (Art. 43 LSV). 8a Ist das vorgesehene Bauprojekt das Ergebnis eines qualitätssichernden Verfahrens gemäss Ordnung SIA 142 oder SIA 143, so kann gestützt auf diese Qualitätssicherung eine Fassadenhöhe (FHtr) von bis zu 28,5 m realisiert werden. 8b Soll ein Bauvorhaben ohne eine vorliegende Überbauungsordnung auf dem Wege des Gesamtvorhabens (Art. 93 Abs. 1c BauG) realisiert werden, so ist auch in diesem Fall ein Projektwettbewerb nach anerkannten Verfahrensegeln durchzuführen (Art. 93 Abs. 1b BauG). 9a Die ZPP «Schürmattstrasse» tritt gemäss Art. 110 BauV am Tag nach der Publikation der Genehmigung durch das Kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Kraft. 9b Mit ihrer Inkraftsetzung wird die «Überbauungsordnung mit Zonenplan- und Baureglementsänderung Schürmattstrasse Gümligen» (Ue42) vom 17. Juni 1999 aufgehoben. Dies betrifft folgende Vorschriften:
–Überbauungsplan (Mst. 1/500);
–Überbauungsvorschriften;
–Zonenplan- und Baureglementsänderung;
–Richtprojekt mit Richtmodell (Mst. 1/500) der Rykart Architekten und Planer, Bern vom 20. März 1997. 34
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.