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Art. 28

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 16 · Original-PDF

1Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. G13 H25

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H23 gemäss Art. A126 MBR H22 gemäss Art. 6 BMBV, mit Ergänzung zulässiges Mass H24 vgl. Art. 48 DZV H25 gemäss Art. 23 BMBV 16

2Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Art. 15 betreffend Gestaltungsfreiheit.

4. Baugestaltung

4.1 Grundsatz

a)Allgemein

b1) Energiegewinnungsanlagen

b2) Aussenantennen

3Für Klein- und Anbauten ist innerhalb zusammengehörender Grundstücke kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. G13

4Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden.

5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.