Art. 63
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 49 · Original-PDF
1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen dürfen Spiel- und Sportanlagen, Familiengärten, Vereinsbauten usw. angelegt werden. Campingplätze sind untersagt. 1.8 Zone für Sportund Freizeitanlagen
1.9 Grünzone
1.10 Ortsbildschutzzone
2Zulässig sind Kleinere Gebäude. Kleinere Gebäude sind beheizte und/oder bewohnte Bestandteile eines Gebäudes (z.B. Bauten für Vereinsnutzungen) oder können freistehend (z.B. Gartenhallen, Gartenhäuser) sein. Sie haben einen allseitigen Grenzabstand von mind. 6 m einzuhalten. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von Gebäuden beträgt max. 150 m2, die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) max. 4,5 m. Zusätzlich sind Kleinbauten gemäss Art. 4.4 und 32.2 zulässig. G13
3Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.