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Art. 53e

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 36 · Original-PDF

G14 G16

1Die Zone mit Planungspflicht «Gemeindehaus» bezweckt die langfristige Entwicklungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung und die Stärkung der Zentrumsfunktion mit ergänzenden Nutzungen in untergeordnetem Masse. Bauliche Anpassungen und Ergänzungen am Bestand, welche den zeitgemässen Betrieb der Gemeindeverwaltung sicherstellen, sind gestattet. Zudem wird eine hochwertige Platzgestaltung angestrebt. 2a Zugelassen sind öffentliche Nutzungen. 2b Ergänzend sind Büronutzungen sowie kleinflächige Verkaufsnutzungen mit Bezug zum Vorplatz und zur Tramhaltestelle (bis zu einer GFo von max. 500 m2) als Mantelnutzungen zulässig. 2c Ausgeschlossen sind Betriebe jeglicher Art, die eine störende Belastung durch quartierfremden Verkehr verursachen. Vorbehalten bleiben die Nutzungen gemäss Abs. 2a. 3a Min GFo Max. GFo

2'500 m2 4'500 m2 3b Der Grenzabstand beträgt an der Ostseite (gegenüber der Parzelle 238) 4 m, ansonsten gilt ein Strassen- oder allseitiger Grenzabstand von 5 m. 4a Es sind ausschliesslich Gebäude mit einer Flachdachgestaltung erlaubt. 4b Die Fassadenhöhe beträgt maximal:

–für das Gemeindehaus: FHa 21 m, FHtr 18.5 m. Wenn ein Projektwettbewerb nach Ordnung SIA 142 oder ein Studienauftrag nach Ordnung SIA 143 durchgeführt wird betragen FHa / FHtr 24 m,

–für Erweiterungsbauten: FHtr / FHa 12 m,

–für weitere Gebäude: FHtr / FHa 5 m.

G14 Fassung vom 27. September 2020 G16 Fassung vom 16. Mai 2022 36 5a Die Erschliessung für Besuchende des Gemeindehauses erfolgt ab der Thunstrasse. Erschliessungsgrundsätze

Lärmempfindlichkeitsstufe 5b Ergänzende Nutzungen sowie die Parkierung für Mitarbeitende sind ab der Thunstrasse über das Mettlengässli oder die Belpstrasse zu erschliessen. 5c Der ruhende Verkehr ist vorwiegend in unterirdischen Sammelanlagen unterzubringen. 5d Max. 16 oberirdische Besucher- und Kurzzeitparkplätze sind zulässig.

6Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV).

Inkrafttreten

ZPP "Villette"

7Die ZPP «Gemeindehaus» tritt am Tag nach der Publikation der Genehmigung durch das Kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Kraft. Zonen nach Art. 95 BauG altrechtlich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.