Zone K · Muri bei Bern
Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen
Die Zone K in Muri bei Bern (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 7
1Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes (EGzZGB) zu beachten (insb. Art 79 ff EGzZGB, vgl. Übersicht im Anhang V).
2Die Vorschriften des Baureglements sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 4BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 7
1Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet (Art. 3 BauG, Art. 84 SG, Art. 90 BauV). G13
2Vorbehalten bleiben die in Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte. Art. 4.1 G13 Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach Art 142 ff. BauG und nach dem Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten vom 3. September 2016.
H01 gemäss Art. 103 MBR, mit Ergänzung des Datums und dem korrekten Namen des Reglements G13 Fassung vom 9. Februar 2020 7 Art. 4.2 G13
6. Massgebendes Terrain H02
7. Gebäude H03
8. Kleinbauten H04
9. Anbauten H05
10. Anrechenbare Grundstücksfläche H06
1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
2Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Bewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
3Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend. Art. 4.3 G13 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdeckung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Art. 4.4 G13 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Art. 4.5 G13 Anbauten sind mit eine …
Art. 30aBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 17
G11
1Als Aussenantennen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen. Es handelt sich dabei um Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht
G11 Fassung vom 25. September 2016 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 17 werden und vom öffentlichen Raum her als solche optisch wahrgenommen werden können.
2Antennen sind in erster Linie in folgenden Bauzonen zu erstellen:
–Arbeitsplatzzonen A1 und A2
–Mischzonen WG2, WG3
–ZöN G, H, J.
–ZPP, ZÜO in den Bereichen, in denen mindestens störendes Gewerbe zulässig ist oder die einen mit Arbeitsplatzzonen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben.
3In folgenden Zonen und Gebieten sind Antennen nicht zugelassen:
–Ortsbildschutzzonen
–Erhaltungszonen
–ZöN mit Zweckbestimmung für Schule, Kindergarten oder Kindertagesstätte
–ZPP, ZÜO in den Bereichen, die einen mit den übrigen in diesem Absatz genannten Zonentypen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben
–Ortsbilderhaltungsgebieten
–auf schützens- und erhaltenswerten Bauten und in deren massgebenden Umgebung
–Landschaftsschutzgebieten
–Grünzonen.
4In den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Zone gem. Absatz 2 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden AntennenStandorten zu prüfen. Wenn eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu ers …
Art. 53cBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 33
G13 ZPP «Schürmattstrasse»
Zweck
Art der Nutzung
Mass der Nutzung
Fassadenhöhe, Anzahl Vollgeschosse
Gestaltung
1Die Zone mit Planungspflicht «Schürmattstrasse» bezweckt die Entwicklung des Areals mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen, mit Einbezug der Gestaltung und Nutzung der Aussenräume. 2a Zulässig sind Bauten mit Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Verkehrsintensive Vorhaben, wie z.B. Detailhandelseinrichtung (DHE) u.dgl. nach Art. 19 Abs. 2 BauG, sind nicht zulässig. 2b Angrenzend an den Melchenbühlplatz sind im 1. Vollgeschoss publikumsorientierte Nutzungen H37 vorzusehen. 2c Entlang der Worbstrasse ist in einem Bereich von 30.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, Wohnnutzung gestattet. Ebenso im Gebiet östlich der Schürmattstrasse. 3a Das Nutzungsmass im gesamten Perimeter beträgt minimal 9’700 m2 und maximal 31’000 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo), inkl. GFo «Verkauf» gemäss Abs. 3b. 3b Für Verkaufsnutzungen für die Quartierversorgung oder im Hinblick auf die Fahrtenerzeugung vergleichbare Verkaufsnutzung ist eine GFo «Verkauf» bis max. 1’500 m2 (max. 700 m2 pro Einheit) gestattet.
4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist sorgfältig als Ganzes zu planen. 5b Entlang der Worbstrasse ist eine hochwertige naturnahe Strassenraumgestaltung mit Baumpflanzungen zu realisieren. 5c Im Arealinnern ist eine sorgfältige natu …
Art. 62BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42
G14 G17
1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.
2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.
3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:
G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m
–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m
–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m
–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr / FHa 9 m
–FHgi 12.5 m
–max. aGbF 400 m2. II D …
Art. 63BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 49
1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen dürfen Spiel- und Sportanlagen, Familiengärten, Vereinsbauten usw. angelegt werden. Campingplätze sind untersagt. 1.8 Zone für Sportund Freizeitanlagen
1.9 Grünzone
1.10 Ortsbildschutzzone
2Zulässig sind Kleinere Gebäude. Kleinere Gebäude sind beheizte und/oder bewohnte Bestandteile eines Gebäudes (z.B. Bauten für Vereinsnutzungen) oder können freistehend (z.B. Gartenhallen, Gartenhäuser) sein. Sie haben einen allseitigen Grenzabstand von mind. 6 m einzuhalten. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von Gebäuden beträgt max. 150 m2, die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) max. 4,5 m. Zusätzlich sind Kleinbauten gemäss Art. 4.4 und 32.2 zulässig. G13
3Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV).
Art. 65BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 49
1Ortsbildschutzzonen bezwecken den umfassenden Schutz der historisch wertvollen Bauten samt ihrer Umgebung wie Gärten und Parkanlagen und die Freihaltung ihrer Umgebung zum Schutze ihrer Fernwirkung. Es sind nur Neubauten zugelassen, die der Bewirtschaftung und Pflege der Schutzzone dienen.
2Die Gebäudegruppen und Einzelobjekte samt ihrer unmittelbaren Umgebung sind in ihrem Bestand zu erhalten. Nutzungsänderungen sind bewilligungspflichtig und dürfen den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Bauliche Veränderungen an Gebäuden oder in deren Nähe dürfen die Erscheinungsform der Gebäude als Ganzes, ihre Architektur, insbesondere die Fassaden-, Fenster- und Dachgestaltung, wie auch die handwerklichen Details und den künstlerischen Schmuck am Äusseren der Gebäude und deren zugehörigen Umraum nicht beeinträchtigen.
3Bau- und Renovationsarbeiten bedürfen der ordentlichen Baubewilligung. Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 3 lit. d BewD.
4Die Baupolizeibehörde kann eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege verlangen.
5Die besonderen Vorschriften des Baugesetzes (Art. 9 BauG) und der Bauverordnung (Art. 12 ff BauV) bleiben vorbehalten.
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 49
6Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II
1.11 Bauten auf Bahnareal (Art. 43 LSV).
Art. 67BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 14
Baureglement festgesetzten Grenzabstände zu wahren.
H14Entlang von Nationalstrassen gelten gemäss Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) Art. 22 die festgelegten eidgenössischen Baulinien. Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gelten gemäss Strassengesetz (SG) des Kantons Bern (Art. 80) für Bauten und Anlagen die folgenden Abstände:
-an Kantonsstrassen 5,0 m ab Fahrbahnrand,
-an Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen 3,6 Meter ab Fahrbahnrand. H15 vgl. Art. 80 Abs. 2 Strassengesetz (SG) und Art. 83 SG (Lichtraumprofil) H16 vgl. Art. 4.4 und 4.5 BauR H17 vgl. Art. 24 BauR H18 vgl. Art. 25 BauR H19 vgl. Art. 27 BauR G09 Fassung vom 8. März 2015 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 14
2Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. H20
3.6 Mehrlängenzuschläge bzw. Mehrbreitenzuschläge
3.7 Bauabstände G13 für Klein- und Anbauten
3.8 Bauabstände für unterirdische Bauten
3Gebäude mit Wohn- und/oder Arbeitsräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand (gA) einzuhalten. Dieser darf nicht auf der Nordseite des Gebäudes liegen und ist auf Antrag des Bauherrn durch die Baupolizeibehörde festzulegen. Es ist darauf zu achten, dass er vor die projizierte Fassadenlinie zu liegen kommt, welche die grösste Fensterfläche zu Wohn- und Arbeitsräumen aufweist.
4Der kleine Grenz …
Art. 70BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 52
1Die im Schutzplan bezeichneten Flächen und Objekte sind geschützt im Sinne von Art. 9, 10, 11 und 86 des Baugesetzes. Sie dürfen weder nachteilig verändert noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden.
2Im Bereich Bauten bezweckt der Schutzplan die Erhaltung von wichtigen Einzelbauten und Baugruppen, die das Ortsbild wesentlich prägen.
3Aufgehoben G09 Art. 70.1 G09 Die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume und Objekte sind geschützt und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Es gelten die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Schutzziele und besonderen Vorschriften. H41 Art. 70.2 G09 Die im Zonenplan bezeichneten geschützten Eiszeitreservate und Findlinge sind kantonal geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Art. 70.3 G09
1Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen, Alleen, Hochstammobstgärten und Parkanlagen prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes, dienen dem ökologischen Ausgleich und sind zu erhalten und zu pflegen.
2Beseitigen eines Baumes oder das Entfernen wesentlicher Teile davon ist bewilligungspflichtig.
3Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Art. 70.4 G09
1Hecken und Feldgehölze sind als bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere und als wichtige Vernetzungselemente in der Landschaft und Siedlung zu erhalten und qualitativ zu verbessern.
G09 Fassung vom 8. März 2015 H41 Hinweis: Eine Auflistung der Lebensräume und Objekte befind …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 8 m | Art. 62, S. 42 | 0.90 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 11.5 m | Art. 62, S. 42 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone K
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Wo steht die Zone K in der BZO Muri bei Bern?
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