Zone A1 · Muri bei Bern
Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen
Die Zone A1 in Muri bei Bern (Bern) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «A1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 30aBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 17
G11
1Als Aussenantennen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen. Es handelt sich dabei um Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht
G11 Fassung vom 25. September 2016 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 17 werden und vom öffentlichen Raum her als solche optisch wahrgenommen werden können.
2Antennen sind in erster Linie in folgenden Bauzonen zu erstellen:
–Arbeitsplatzzonen A1 und A2
–Mischzonen WG2, WG3
–ZöN G, H, J.
–ZPP, ZÜO in den Bereichen, in denen mindestens störendes Gewerbe zulässig ist oder die einen mit Arbeitsplatzzonen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben.
3In folgenden Zonen und Gebieten sind Antennen nicht zugelassen:
–Ortsbildschutzzonen
–Erhaltungszonen
–ZöN mit Zweckbestimmung für Schule, Kindergarten oder Kindertagesstätte
–ZPP, ZÜO in den Bereichen, die einen mit den übrigen in diesem Absatz genannten Zonentypen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben
–Ortsbilderhaltungsgebieten
–auf schützens- und erhaltenswerten Bauten und in deren massgebenden Umgebung
–Landschaftsschutzgebieten
–Grünzonen.
4In den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Zone gem. Absatz 2 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden AntennenStandorten zu prüfen. Wenn eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu ers …
Art. 32BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 19
G09 G13 Die Gebäudelänge ist innerhalb der Arbeitsplatzzonen A1 und A2 auf die im Zonenplan genannten Masse beschränkt. 2 und 3 Aufgehoben Art. 32.1 G09 G13
1Innerhalb der Wohn- sowie der Wohn- und Gewerbezonen darf die anrechenbare Gebäudefläche von Gebäuden H26 das im Zonenplan angegebene Mass nicht überschreiten.
2Zusätzlich dürfen Klein- und Anbauten realisiert werden, sofern diese das nach Art. 32.2 zulässige Mass nicht überschreiten. Art. 32.2 G13 Klein- und Anbauten haben eine anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von max. 60 m2 und eine traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) von max. 4,5 m einzuhalten.
G09 Fassung vom 8. März 2015 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H26 im Sinne eines (Haupt-) Gebäudes, exkl. Klein- und Anbauten 19
Art. 43BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 25
1Es werden folgende Arten von Arbeitsplatzzonen ausgeschieden:
2Die Arbeitsplatzzone A1 ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal sind zulässig. Einkaufszentren sowie andere Nutzungen mit grossem motorisiertem Individualverkehr sind nicht zugelassen. Für Neubauten und Erweiterungen sind alle baulichen und betrieblichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Privatverkehr zum und vom Betrieb herabgesetzt und die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels gefördert wird. Lagergebäude für Produktionsbetriebe im engeren Einzugsbereich des Bahnhofes Gümligen sind zugelassen.
3Die Arbeitsplatzzone A2 ist für Produktionsstätten, Werkhöfe und Lagerbetriebe mit geringer Arbeitsplatzdichte bestimmt. Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren, Sportbetriebe und dergleichen sind nicht zugelassen. Höchstens 20% der realisierten GFo sind für betriebseigene Büronutzung zulässig. Wohnungen sind nur möglich, wenn sie standortgebunden sind und die Immissionsbeeinträchtigung zumutbar ist. G13
4Die Anzahl der maximal zulässigen Parkplätze berechnet sich – unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 5 – nach den Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung und unter Berücksichtigung des Massnahmenplanes zur Luftreinhaltung.
5Die im Parkplatzreglement der Gemeinde festgelegte Parkplatzdichte darf nicht überschritten werden. Für die Berechnung der maximal zulässigen Parkplätze bei Um- und Erweiterungsbauten sowie Umnutzungen werden die bestehenden und die geplan …
Art. 58BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 38
1Mit der Zone mit Planungspflicht «Gümligenfeld» wird eine dichte und gestalterisch überdurchschnittliche Überbauung mit breitem Angebot an Arbeitsplätzen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angestrebt. Als Grundlage für die ÜberbauungsOrdnung ist ein Ideenwettbewerb gemäss SIA-Ordnung 142 durchzuführen. G13
2Zulässig sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne grösseren Publikumsverkehr (insbesondere nicht zulässig sind Einkaufszentren, Freizeitanlagen und andere Nutzungen, die einen grösseren Verkehr zur Folge haben). Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind gestattet, sofern durch geeignete Massnahmen für wohnhygienisch befriedigende Verhältnisse gesorgt wird.
3Neben dem Erfordernis hoher Gestaltungsqualität für Bauten ist es notwendig, auch die Übergangsbereiche zur Landwirtschaftsund Grünzone sehr sorgfältig innerhalb der Bauzone zu gestalten. Dem arealinternen Grün und einer möglichst geringen Bodenversiegelung ist Rechnung zu tragen. Die Fassadenhöhe (FHtr) muss gegen Norden abnehmen und darf dort maximal 11 m betragen. G13
4Durch ein rationelles System der Ver- und Entsorgung soll die Umweltbelastung minimal gehalten werden. In der Überbauungsordnung sind Vorschriften zu erlassen über die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und die Beschränkung der Autoabstellplätze. Der Individualverkehr hat sich im Wesentlichen auf die Autobahn auszurichten. Die Erschliessung einer späteren Gewerbenutzung auf der Südseite der Nationalstrasse N06 ist sicherzustellen; ebenso …
Art. 67BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 50
1Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: G13 Zone kA G13 gA G13 VG G13 FHtr ***G13 FHgiG13 FhaG13 GLG09 aGbFG09 G13 GZG13 ES/ LSV WL W2 WG2 WG3 6 m 6 m 6 m 6 m 13 m 13 m 13 m 13 m 2 2 2 3 8 m 8 m 9 m 12 m 11,5 m 11,5 m 12,5 m 15,5 m 10,5 m 10,5 m 11,5 m 14,5 m * * * * 55% 35% 30% 30% II II III III E gemäss Artikel 41 (Erhaltungszone E) II Z H40 A1 A2 6 m 6 m 6 m 6 m 6 m
6 m 3 - - 12,5 m ** ** 16 m 15 m **
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 50) verbindlich lesbar.
** 30% 20% 15% III III III * aGbF gemäss Eintrag im Zonenplan (vgl. Art. 32.1) ** FH und GL gemäss Eintrag im Zonenplan *** Die traufseitige Fassadenhöhe gilt auch für Bauten mit
Flachdächern (inkl. offener oder geschlossener Brüstung) + Bei Gewerbeanteil über 50%: GZ = 20%
Legende G13
kA: Kleiner Grenzabstand
gA: Grosser Grenzabstand
VG: Anzahl Vollgeschosse
FHtr: traufseitige Fassadenhöhe
FHgi: giebelseitige Fassadenhöhe
(FHgi = FHtr + 3,5 m)
FHa: Fassadenhöhe Attika
(FHa = FHtr + 2,5 m)
GL: Gebäudelänge
aGbF: anrechenbare Gebäudefläche
GZ: Grünflächenziffer
ES/LSV: Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 G09 Fassung vom 8. März 2015 H40 Die geschlossene Bauweise ist gestattet (siehe Art. 42) 50
2Der kleine Grenzabstand (kA) beträgt 5 m für die Erweiterung von Wohn- und Gewerbebauten bis zu einer traufseitigen Fassadenhöhe (FHtr) von 8 m giebelseitigen Fassadenhöhe (FHgi) von 11,5 m und Fassadenhöhe Attika (FHa) von 10,5 m, sofern diese vor dem 1.1.1973 bewilligt wurden. G13
2. Landwirtschaftszone
LWZ/ nicht gezontes Land
…
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 6 m | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 6 m | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
| Grünflächenziffer | ≥ 20 % | Art. 67, S. 50 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone A1
Was gilt in der Zone A1 in Muri bei Bern?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone A1 einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Wo steht die Zone A1 in der BZO Muri bei Bern?
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