Zone U · Muri bei Bern
Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen
Die Zone U in Muri bei Bern (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «U» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 33BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 20
G13 4.5 Fassadenhöhe, Staffelung G13
1Die Fassadenhöhe (FH) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. H27
2Für Bauten mit Flachdächern ist allseitig die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) H28 für das oberste Vollgeschoss einzuhalten. Im Falle eines Attikageschosses gilt für dieses die Fassadenhöhe Attika (FHa) H28. Massgebender Messpunkt bildet die Oberkante der Dachkonstruktion oder wo vorhanden die Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung.
3Für Bauten mit Schrägdächern ist die traufseitige (FHtr) und giebelseitige (FHgi) Fassadenhöhe einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden.
4Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die, in der Fall-Linie gemessen, innerhalb der anrechenbaren Gebäudefläche wenigstens 10% beträgt.
5Abgrabungen des massgebenden Terrains für Gebäudezufahrten und -eingänge, deren Breite insgesamt nicht mehr als ½ der Fassadenlänge, jedoch max. 5,0 m beträgt, werden den Fassadenhöhen nicht angerechnet. Ab einer Fassadenlänge von 50,0 m ist eine Abgrabungsbreite von max. 8,0 m zulässig. Abgrabungen sind nur auf einer Fassadenseite pro Gebäude zulässig; zusätzlich ist pro Gebäude eine Kellertreppe gestattet.
6Bei Gebäuden, die in ihrer Situation (anrechenbare Gebäudefläche) oder in der Höhe gestaffelt sind, werden die Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Für gestaffelte Gebäud …
Art. 36BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 22
1Als Schrägdächer gelten Dächer mit einer Neigung von mehr als 5°. Die maximale Dachneigung beträgt 45°. Für allfällige Sonderformen kann ein Vorbescheid der Baupolizeibehörde eingeholt werden. G13
2Dachaufbauten dürfen in der Regel nicht näher als 0,6 m an eine First- oder Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Am First in der Dachfläche integrierte Glaselemente, die der Belichtung von Treppen oder Lichthöfen dienen, zählen nicht als Dachaufbauten.
3Lukarnen, Dacheinschnitte und dergleichen sind gestattet. Sie dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Bei Doppeleinfamilienhäusern wird die massgebende Fassadenlänge der beiden Haushälften zusammengezählt. Bei Walmdächern und pyramidenförmigen Dächern kann die Baupolizeibehörde aus Gründen der Gestaltungsqualität eine Reduktion dieser Masse verfügen. G13
Art. 53cBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 33
G13 ZPP «Schürmattstrasse»
Zweck
Art der Nutzung
Mass der Nutzung
Fassadenhöhe, Anzahl Vollgeschosse
Gestaltung
1Die Zone mit Planungspflicht «Schürmattstrasse» bezweckt die Entwicklung des Areals mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen, mit Einbezug der Gestaltung und Nutzung der Aussenräume. 2a Zulässig sind Bauten mit Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Verkehrsintensive Vorhaben, wie z.B. Detailhandelseinrichtung (DHE) u.dgl. nach Art. 19 Abs. 2 BauG, sind nicht zulässig. 2b Angrenzend an den Melchenbühlplatz sind im 1. Vollgeschoss publikumsorientierte Nutzungen H37 vorzusehen. 2c Entlang der Worbstrasse ist in einem Bereich von 30.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, Wohnnutzung gestattet. Ebenso im Gebiet östlich der Schürmattstrasse. 3a Das Nutzungsmass im gesamten Perimeter beträgt minimal 9’700 m2 und maximal 31’000 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo), inkl. GFo «Verkauf» gemäss Abs. 3b. 3b Für Verkaufsnutzungen für die Quartierversorgung oder im Hinblick auf die Fahrtenerzeugung vergleichbare Verkaufsnutzung ist eine GFo «Verkauf» bis max. 1’500 m2 (max. 700 m2 pro Einheit) gestattet.
4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist sorgfältig als Ganzes zu planen. 5b Entlang der Worbstrasse ist eine hochwertige naturnahe Strassenraumgestaltung mit Baumpflanzungen zu realisieren. 5c Im Arealinnern ist eine sorgfältige natu …
Art. 62BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42
G14 G17
1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.
2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.
3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:
G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m
–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m
–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m
–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr / FHa 9 m
–FHgi 12.5 m
–max. aGbF 400 m2. II D …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grünflächenziffer | 40 % | Art. 62, S. 42 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 10 m | Art. 62, S. 42 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone U
Was gilt in der Zone U in Muri bei Bern?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone U einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Wo steht die Zone U in der BZO Muri bei Bern?
Weitere Zonen in Muri bei Bern
AA1A2BB1CIJKLandschaftsschutzgebiet GümligentalMMattackerNPRSTVW2WG2WG3WLYZZPP GemeindehausZPP GümligenfeldZPP SchürmattstrasseZPP Tannental IIZPP TurbenwegZPP «Beichi»ZPP «Thunstrasse 25–35»