Zone S · Muri bei Bern

Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen

Die Zone S in Muri bei Bern (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «S» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 10BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 10

1Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 10

2Die Aussenräume müssen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Es wird auf das Inventar, den Zonenplan und den Richtplan der Gemeinde verwiesen. G13

3.2 Bäume und Hecken und ökologisch wichtige Flächen

3Es sind bevorzugt standortheimische Pflanzen zu verwenden. G13

4Siedlungsränder sollen offen gestaltet werden, ausgenommen bei wichtigen Gründen. Auf Mauern und engmaschige oder geschlossen gestaltete Zäune ist gegenüber offenen Landschaften, wenn möglich, zu verzichten. G13

5Einem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan beizulegen, sofern das Bauvorhaben Auswirkungen auf die Umgebung hat.

6Der Umgebungsgestaltungsplan muss die Parzellen des Bauvorhabens umfassen und namentlich enthalten:

a)die Anordnung der notwendigen Parkplätze für Zweirad- und andere Fahrzeuge, deren Zufahrten mit der Geometrie des Strassenanschlusses und des freien Sichtfeldes, sowie die nötigen Höhenangaben;

b)alle Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen mit notwendigen Höhenangaben;

c)die erforderlichen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen, Fussgängerverbindungen und Wege (Art. 15 BauG, Art. 42–48 BauV);

d)die vorgesehene Bepflanzung und Grünbereiche, insbesondere geschützte Bepflanzungen (Art. 14 BauG);

e)die Standorte für Keh …

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Art. 33BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 20

G13 4.5 Fassadenhöhe, Staffelung G13

1Die Fassadenhöhe (FH) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. H27

2Für Bauten mit Flachdächern ist allseitig die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) H28 für das oberste Vollgeschoss einzuhalten. Im Falle eines Attikageschosses gilt für dieses die Fassadenhöhe Attika (FHa) H28. Massgebender Messpunkt bildet die Oberkante der Dachkonstruktion oder wo vorhanden die Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung.

3Für Bauten mit Schrägdächern ist die traufseitige (FHtr) und giebelseitige (FHgi) Fassadenhöhe einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden.

4Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die, in der Fall-Linie gemessen, innerhalb der anrechenbaren Gebäudefläche wenigstens 10% beträgt.

5Abgrabungen des massgebenden Terrains für Gebäudezufahrten und -eingänge, deren Breite insgesamt nicht mehr als ½ der Fassadenlänge, jedoch max. 5,0 m beträgt, werden den Fassadenhöhen nicht angerechnet. Ab einer Fassadenlänge von 50,0 m ist eine Abgrabungsbreite von max. 8,0 m zulässig. Abgrabungen sind nur auf einer Fassadenseite pro Gebäude zulässig; zusätzlich ist pro Gebäude eine Kellertreppe gestattet.

6Bei Gebäuden, die in ihrer Situation (anrechenbare Gebäudefläche) oder in der Höhe gestaffelt sind, werden die Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Für gestaffelte Gebäud …

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Art. 43BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 25

1Es werden folgende Arten von Arbeitsplatzzonen ausgeschieden:

2Die Arbeitsplatzzone A1 ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal sind zulässig. Einkaufszentren sowie andere Nutzungen mit grossem motorisiertem Individualverkehr sind nicht zugelassen. Für Neubauten und Erweiterungen sind alle baulichen und betrieblichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Privatverkehr zum und vom Betrieb herabgesetzt und die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels gefördert wird. Lagergebäude für Produktionsbetriebe im engeren Einzugsbereich des Bahnhofes Gümligen sind zugelassen.

3Die Arbeitsplatzzone A2 ist für Produktionsstätten, Werkhöfe und Lagerbetriebe mit geringer Arbeitsplatzdichte bestimmt. Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren, Sportbetriebe und dergleichen sind nicht zugelassen. Höchstens 20% der realisierten GFo sind für betriebseigene Büronutzung zulässig. Wohnungen sind nur möglich, wenn sie standortgebunden sind und die Immissionsbeeinträchtigung zumutbar ist. G13

4Die Anzahl der maximal zulässigen Parkplätze berechnet sich – unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 5 – nach den Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung und unter Berücksichtigung des Massnahmenplanes zur Luftreinhaltung.

5Die im Parkplatzreglement der Gemeinde festgelegte Parkplatzdichte darf nicht überschritten werden. Für die Berechnung der maximal zulässigen Parkplätze bei Um- und Erweiterungsbauten sowie Umnutzungen werden die bestehenden und die geplan …

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Art. 44BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 26

1Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 93 BauG. G02

2In den ZPP, die vorwiegend für Wohnnutzung ausgeschieden sind, ist ein angemessener Anteil an behinderten- und altersgerechten Wohnungen zu erstellen; ein differenziertes Wohnungsangebot ist anzustreben.

3In Zonen mit bestehenden altrechtlichen Überbauungsordnungen ist im Rahmen der Zweckbestimmungen der Überbauungsvorschriften und innerhalb der Nutzungsvorschriften der BauV das bestehende Bauvolumen voll nutzbar.

4Die ZPP «Beichi» «Mattacker» «Unterer Schlossgutweg» «Bellevue» «Thunstrasse 25–35» «Tannental I» «Tannental II» «…» aufgehoben G01 «Wittigkofen» «Turbenweg» «Krone Muri» «Schürmattstrasse» G13

«Rütibühl-Süd» G14

«Gemeindehaus» G14 sind Zonen nach Art. 92 BauG, 5 die ZPP «Villette»

… G13 «Gümligenfeld» «Mattenhof» «Oberes Multengut» sind Zonen nach 95 BauG altrechtlich. G02

G02 Fassung vom 19. April 1998 G01 Fassung vom 1. April 1997 (VGE 19904U) G13 Fassung vom 9. Februar 2020 G14 Fassung vom 27. September 2020 G02 Fassung vom 19. April 1998 26 Zonen nach Art. 92 BauG G02

ZPP «Beichi»

ZPP «Mattacker»

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Art. 45BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 27

1Die Zone mit Planungspflicht «Beichi» bezweckt eine gestalterisch gute Wohnbebauung. Es sind mehrere Durchblicke vom und zum Waldrand freizuhalten. Im Westen der Parzelle ist ein mindestens 40 m breiter, allmendartiger, der Öffentlichkeit zugänglicher Bereich auszuscheiden.

2Zulässig sind terrassierte Gebäude mit zwei Vollgeschossen. Das maximale Nutzungsmass beträgt 1’650 m2 GFo. G13

3Die Einstellhallen-Zufahrt hat vom Grossholzweg direkt an der südöstlichen Parzellenecke anzuschliessen.

4Der Waldrand ist natürlich zu belassen. Das Erstellen von bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie von 15 m (RRB vom 6.7.1962) ist nicht zugelassen.

5Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV).

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Art. 47BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 28

ZPP «Unterer Schlossgutweg»

ZPP «Bellevue»

1Die Zone mit Planungspflicht «Unterer Schlossgutweg» bezweckt

–die Freihaltung der Südseite des Schlossgutweges durch Umlegung der Nutzung;

–die Wahrung eines möglichst wenig beeinträchtigten Umraumes des Schlossgutes mit entsprechender Begrünung;

–die Schaffung einer aufgelockerten, individuellen Wohnbauweise;

–die zweckmässige Gestaltung des Übergangsbereiches von Bauzone zu Landwirtschaftszone;

–die Weiterführung des Ortsrandes unter Rücksichtnahme auf die Umgebung des Schlosses.

2Die Art der Nutzung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zone WL. Das maximale Nutzungsmass beträgt 4’650 m2 GFo. G13

3Die exponierte Lage des Gebietes verlangt eine gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild. Namentlich sind durchgehende Stützmauern und Garagen nicht zugelassen. Die Böschungen sind natürlich und durchgrünt zu gestalten. Die Farbgebung der Bauten hat auf jene des Schlosses Rücksicht zu nehmen.

4Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV).

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Art. 53aBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 30

1Die Zone mit Planungspflicht «Turbenweg» bezweckt die Entwicklung des bestehenden Zentrums mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen für einen attraktiven, vielseitig nutzbaren Zentrumsbereich. 2a Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Zentrumszone Z. Der Anteil Wohnnutzung beträgt pro Parzelle mindestens 40%. Flächen von Alterswohnungen gelten als Wohnnutzung. 2b Das 1. Vollgeschoss entlang dem Turbenweg und dem Friedrich-Glauser-Weg ist publikumsorientierten Nutzungen H37 vorbehalten.

G01 Fassung vom 1. April 1997 (VGE 19904U) G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H37 Als publikumsorientierte Nutzungen gelten Nutzungen mit einem hohen Öffentlichkeitsgrad wie Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Cafés, Kleingewerbe und Ateliers mit Laufkundschaft. 30 3a Für die einzelnen Parzellen sind die folgenden maximalen oberirdischen Geschossflächen (GFo) zugelassen: Mass der Nutzung

Fassadenhöhe Anzahl Vollgeschosse

Gestaltung

Erschliessung

Energie Parzellen Nr. Anteil GFo Verkauf (in m2) GFo Total (in m2) BR 3465 3’200 12’500 BR 2478 600 3’100 2429, 2430 600 5’900 Total 4’400 21’500 3b Das minimale Nutzungsmass der GFo beträgt für die Parzelle BR 3465 10’000 m2, für die übrigen Parzellen total 6’000 m2.

4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen hat zusammen mit dem bestehenden Umfeld ein städtebaulich zweck …

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Art. 53cBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 33

G13 ZPP «Schürmattstrasse»

Zweck

Art der Nutzung

Mass der Nutzung

Fassadenhöhe, Anzahl Vollgeschosse

Gestaltung

1Die Zone mit Planungspflicht «Schürmattstrasse» bezweckt die Entwicklung des Areals mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen, mit Einbezug der Gestaltung und Nutzung der Aussenräume. 2a Zulässig sind Bauten mit Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Verkehrsintensive Vorhaben, wie z.B. Detailhandelseinrichtung (DHE) u.dgl. nach Art. 19 Abs. 2 BauG, sind nicht zulässig. 2b Angrenzend an den Melchenbühlplatz sind im 1. Vollgeschoss publikumsorientierte Nutzungen H37 vorzusehen. 2c Entlang der Worbstrasse ist in einem Bereich von 30.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, Wohnnutzung gestattet. Ebenso im Gebiet östlich der Schürmattstrasse. 3a Das Nutzungsmass im gesamten Perimeter beträgt minimal 9’700 m2 und maximal 31’000 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo), inkl. GFo «Verkauf» gemäss Abs. 3b. 3b Für Verkaufsnutzungen für die Quartierversorgung oder im Hinblick auf die Fahrtenerzeugung vergleichbare Verkaufsnutzung ist eine GFo «Verkauf» bis max. 1’500 m2 (max. 700 m2 pro Einheit) gestattet.

4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist sorgfältig als Ganzes zu planen. 5b Entlang der Worbstrasse ist eine hochwertige naturnahe Strassenraumgestaltung mit Baumpflanzungen zu realisieren. 5c Im Arealinnern ist eine sorgfältige natu …

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Art. 53dBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 35

G14 ZPP «Rütibühl-Süd»

Zweck

Art der Nutzung

Mass der Nutzung

Gestaltungsgrundsätze

Erschliessungsgrundsätze

1Die Zone mit Planungspflicht «Rütibühl-Süd» bezweckt die Erneuerung und Verdichtung des bestehenden Wohnquartiers mit hohen gestalterischen Anforderungen an die Gebäude und Aussenräume 2a Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. 2b Im Konsultationsbereich von Anlagen sind keine empfindlichen Einrichtungen vorzusehen.

3Das zulässige Mass der Nutzung beträgt minimal 10'000 m2 und maximal 12'000 m2 GFo. G15

4Zulässig sind nördlich der Alpenstrasse vier quer zur Alpenstrasse ausgerichtete Zeilenbauten mit fünf Vollgeschossen und Flachdach, ohne zusätzliches Attikageschoss. Das oberste Vollgeschoss ist gestalterisch so zurückzuversetzen, dass die räumliche Wirkung der Bauten an keiner Stelle vier Vollgeschosse übersteigt. Südlich der Alpenstrasse sind vier gut proportionierte Punktbauten mit drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss mit Flachdach erlaubt. Auf eine gute Durchsicht in Nord-Süd Richtung zwischen den einzelnen Baukörpern ist zu achten, wozu auch die Dachgestaltung mit Flachdächern beitragen soll. Mit der optimalen Einpassung in die ausgeprägte Hanglage ist der Aussenraum als fliessender Grünraum zwischen den Hochbauten zu gestalten. 5a Die Erschliessung erfolgt ab Alpenstrasse. Die Parkierung wird in einer Einstellhalle nördlich der Alpenstrasse, untergebracht. Die Querverbindung zwischen der Alpen- und Wiesenstrasse (Par …

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Art. 53eBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 36

G14 G16

1Die Zone mit Planungspflicht «Gemeindehaus» bezweckt die langfristige Entwicklungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung und die Stärkung der Zentrumsfunktion mit ergänzenden Nutzungen in untergeordnetem Masse. Bauliche Anpassungen und Ergänzungen am Bestand, welche den zeitgemässen Betrieb der Gemeindeverwaltung sicherstellen, sind gestattet. Zudem wird eine hochwertige Platzgestaltung angestrebt. 2a Zugelassen sind öffentliche Nutzungen. 2b Ergänzend sind Büronutzungen sowie kleinflächige Verkaufsnutzungen mit Bezug zum Vorplatz und zur Tramhaltestelle (bis zu einer GFo von max. 500 m2) als Mantelnutzungen zulässig. 2c Ausgeschlossen sind Betriebe jeglicher Art, die eine störende Belastung durch quartierfremden Verkehr verursachen. Vorbehalten bleiben die Nutzungen gemäss Abs. 2a. 3a Min GFo Max. GFo

2'500 m2 4'500 m2 3b Der Grenzabstand beträgt an der Ostseite (gegenüber der Parzelle 238) 4 m, ansonsten gilt ein Strassen- oder allseitiger Grenzabstand von 5 m. 4a Es sind ausschliesslich Gebäude mit einer Flachdachgestaltung erlaubt. 4b Die Fassadenhöhe beträgt maximal:

–für das Gemeindehaus: FHa 21 m, FHtr 18.5 m. Wenn ein Projektwettbewerb nach Ordnung SIA 142 oder ein Studienauftrag nach Ordnung SIA 143 durchgeführt wird betragen FHa / FHtr 24 m,

–für Erweiterungsbauten: FHtr / FHa 12 m,

–für weitere Gebäude: FHtr / FHa 5 m.

G14 Fassung vom 27. September 2020 G16 Fassung vom 16. Mai 2022 36 5a Die Erschliessung für Besuchende des Gemeindehauses erfolgt ab der Thunstrasse. Erschliessungsgrundsätze

…

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Art. 58BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 38

1Mit der Zone mit Planungspflicht «Gümligenfeld» wird eine dichte und gestalterisch überdurchschnittliche Überbauung mit breitem Angebot an Arbeitsplätzen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angestrebt. Als Grundlage für die ÜberbauungsOrdnung ist ein Ideenwettbewerb gemäss SIA-Ordnung 142 durchzuführen. G13

2Zulässig sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne grösseren Publikumsverkehr (insbesondere nicht zulässig sind Einkaufszentren, Freizeitanlagen und andere Nutzungen, die einen grösseren Verkehr zur Folge haben). Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind gestattet, sofern durch geeignete Massnahmen für wohnhygienisch befriedigende Verhältnisse gesorgt wird.

3Neben dem Erfordernis hoher Gestaltungsqualität für Bauten ist es notwendig, auch die Übergangsbereiche zur Landwirtschaftsund Grünzone sehr sorgfältig innerhalb der Bauzone zu gestalten. Dem arealinternen Grün und einer möglichst geringen Bodenversiegelung ist Rechnung zu tragen. Die Fassadenhöhe (FHtr) muss gegen Norden abnehmen und darf dort maximal 11 m betragen. G13

4Durch ein rationelles System der Ver- und Entsorgung soll die Umweltbelastung minimal gehalten werden. In der Überbauungsordnung sind Vorschriften zu erlassen über die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und die Beschränkung der Autoabstellplätze. Der Individualverkehr hat sich im Wesentlichen auf die Autobahn auszurichten. Die Erschliessung einer späteren Gewerbenutzung auf der Südseite der Nationalstrasse N06 ist sicherzustellen; ebenso …

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Art. 62BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42

G14 G17

1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.

2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.

3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:

G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III

–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m

–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m

–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m

–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen

–FHtr / FHa 9 m

–FHgi 12.5 m

–max. aGbF 400 m2. II D …

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Art. 70BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 52

1Die im Schutzplan bezeichneten Flächen und Objekte sind geschützt im Sinne von Art. 9, 10, 11 und 86 des Baugesetzes. Sie dürfen weder nachteilig verändert noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden.

2Im Bereich Bauten bezweckt der Schutzplan die Erhaltung von wichtigen Einzelbauten und Baugruppen, die das Ortsbild wesentlich prägen.

3Aufgehoben G09 Art. 70.1 G09 Die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume und Objekte sind geschützt und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Es gelten die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Schutzziele und besonderen Vorschriften. H41 Art. 70.2 G09 Die im Zonenplan bezeichneten geschützten Eiszeitreservate und Findlinge sind kantonal geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Art. 70.3 G09

1Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen, Alleen, Hochstammobstgärten und Parkanlagen prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes, dienen dem ökologischen Ausgleich und sind zu erhalten und zu pflegen.

2Beseitigen eines Baumes oder das Entfernen wesentlicher Teile davon ist bewilligungspflichtig.

3Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Art. 70.4 G09

1Hecken und Feldgehölze sind als bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere und als wichtige Vernetzungselemente in der Landschaft und Siedlung zu erhalten und qualitativ zu verbessern.

G09 Fassung vom 8. März 2015 H41 Hinweis: Eine Auflistung der Lebensräume und Objekte befind …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Spiel- und Sportanlagen, Familiengärten, Vereinsbauten usw.» · Art. Art. 63

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 63). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe traufseitig≤ 12 mArt. 62, S. 420.90
Grenzabstand (klein)≥ 10 mArt. 62, S. 420.85

Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone S

Was gilt in der Zone S in Muri bei Bern?
Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone S einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 10 m, nach der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Baugesuche in Muri bei Bern laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri bei Bern. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone S in der BZO Muri bei Bern?
13 Artikel der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern erwähnen die Zone S namentlich, darunter Art. 10, Art. 33, Art. 43. BZO Muri bei Bern lesen →

Weitere Zonen in Muri bei Bern