Zone B1 · Muri bei Bern
Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen
Die Zone B1 in Muri bei Bern (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «B1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 28BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 16
1Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. G13 H25
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H23 gemäss Art. A126 MBR H22 gemäss Art. 6 BMBV, mit Ergänzung zulässiges Mass H24 vgl. Art. 48 DZV H25 gemäss Art. 23 BMBV 16
2Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Art. 15 betreffend Gestaltungsfreiheit.
4. Baugestaltung
4.1 Grundsatz
a)Allgemein
b1) Energiegewinnungsanlagen
b2) Aussenantennen
3Für Klein- und Anbauten ist innerhalb zusammengehörender Grundstücke kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. G13
4Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden.
5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau.
Art. 62BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42
G14 G17
1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.
2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.
3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:
G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m
–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m
–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III
–FHtr 12 m
–FHgi 15.5 m
–FHa 14.5 m
–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen
–FHtr / FHa 9 m
–FHgi 12.5 m
–max. aGbF 400 m2. II D …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 12 m | Art. 62, S. 42 | 0.90 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 15.5 m | Art. 62, S. 42 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone B1
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Wo steht die Zone B1 in der BZO Muri bei Bern?
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