Zone C · Muri bei Bern

Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen

Die Zone C in Muri bei Bern (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «C» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 10BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 10

1Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 10

2Die Aussenräume müssen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Es wird auf das Inventar, den Zonenplan und den Richtplan der Gemeinde verwiesen. G13

3.2 Bäume und Hecken und ökologisch wichtige Flächen

3Es sind bevorzugt standortheimische Pflanzen zu verwenden. G13

4Siedlungsränder sollen offen gestaltet werden, ausgenommen bei wichtigen Gründen. Auf Mauern und engmaschige oder geschlossen gestaltete Zäune ist gegenüber offenen Landschaften, wenn möglich, zu verzichten. G13

5Einem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan beizulegen, sofern das Bauvorhaben Auswirkungen auf die Umgebung hat.

6Der Umgebungsgestaltungsplan muss die Parzellen des Bauvorhabens umfassen und namentlich enthalten:

a)die Anordnung der notwendigen Parkplätze für Zweirad- und andere Fahrzeuge, deren Zufahrten mit der Geometrie des Strassenanschlusses und des freien Sichtfeldes, sowie die nötigen Höhenangaben;

b)alle Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen mit notwendigen Höhenangaben;

c)die erforderlichen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen, Fussgängerverbindungen und Wege (Art. 15 BauG, Art. 42–48 BauV);

d)die vorgesehene Bepflanzung und Grünbereiche, insbesondere geschützte Bepflanzungen (Art. 14 BauG);

e)die Standorte für Keh …

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Art. 13BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 12

1Für die Erstellung von Abstellplätzen gelten die Vorschriften des Parkplatzreglements.

2Der Vorplatz vor Einstellgaragen muss bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse, gemessen vom Fahrbahnrand (bei einem Trottoir ist deren Breite hinzuzurechnen), mindestens eine Länge von 5 m aufweisen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere gleichwertige Lösung ermöglichen. Die Neigung der Abstellplätze darf in der Regel 5% nicht übersteigen. G13

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 12

1. Bauweise

1.1 Offene Bauweise

1.2 Gestaltungsfreiheit

2. Grünflächenziffer H13

3. Bauabstände G13 C BAUPOLIZELICHE VORSCHRIFTEN

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Art. 31BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 19

G13

c)Gestaltungsausschuss

4.2 Gebäudelänge Arbeitsplatzzonen

4.3 Bautypologie

4.4 An- und Kleinbauten

1Zur Beurteilung von Bauvorhaben, die wichtige Fragen der Gestaltung und Überbauungsordnungen betreffen, kann die Baukommission einen Gestaltungsausschuss einsetzen. Ausgenommen sind Bauvorhaben, über die ein Wettbewerb nach SIA-Ordnung 142 durchgeführt worden ist. Der Gestaltungsausschuss hat beratende Funktion und besteht aus einem Mitglied der Baukommission und vier weiteren ausgewiesenen und unabhängigen Fachleuten, wovon mindestens zwei ausserhalb der Gemeinde ansässig sein müssen.

2Die Bauverwaltung oder ein Baugesuchsteller hat die Möglichkeit, vor einer Baueingabe eine Beurteilung durch den Gestaltungsausschuss vornehmen zu lassen. Den Gesuchstellern wird eine frühzeitige Kontaktnahme mit der Baupolizeibehörde empfohlen.

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Art. 62BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 42

G14 G17

1Die Grünflächenziffer (GZ) sowie die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 für die ZöN J, P, S, U, W und X.

2Es gilt ein allseitiger Grenzabstand (A) von 6 m, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abs. 3 und Art. 18 BauR. Für die ZöN J, P, S U, W und X gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 18 und Art. 20 BauR.

3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)H38 gelten die folgenden Bestimmungen:

G14 Fassung vom 27. September 2020 G17 Fassung vom 5. August 2024 H38 vgl. Art. 77 BauG 42 Zone Zweckbestimmung Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung ES A * Behindertenheim «Villette» (Thunstrasse 2) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III

–Fassadenhöhe traufseitig (FHtr) 9 m

–Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) 12.5 m

–Fassadenhöhe Attika (FHa) 11.5 m. B * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 51) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m. III B1 * Altersheim «Buchegg» (Thunstrasse Nr. 49, 49a) Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen III

–FHtr 12 m

–FHgi 15.5 m

–FHa 14.5 m

–Zur Parz.-Nr. 1 ist kein Grenzabstand A einzuhalten. C * Behindertenheim «Sunnegarte» Ersatzneubauten sowie Erneuerung und Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen

–FHtr / FHa 9 m

–FHgi 12.5 m

–max. aGbF 400 m2. II D …

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Art. 70BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 52

1Die im Schutzplan bezeichneten Flächen und Objekte sind geschützt im Sinne von Art. 9, 10, 11 und 86 des Baugesetzes. Sie dürfen weder nachteilig verändert noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden.

2Im Bereich Bauten bezweckt der Schutzplan die Erhaltung von wichtigen Einzelbauten und Baugruppen, die das Ortsbild wesentlich prägen.

3Aufgehoben G09 Art. 70.1 G09 Die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume und Objekte sind geschützt und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Es gelten die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Schutzziele und besonderen Vorschriften. H41 Art. 70.2 G09 Die im Zonenplan bezeichneten geschützten Eiszeitreservate und Findlinge sind kantonal geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Art. 70.3 G09

1Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen, Alleen, Hochstammobstgärten und Parkanlagen prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes, dienen dem ökologischen Ausgleich und sind zu erhalten und zu pflegen.

2Beseitigen eines Baumes oder das Entfernen wesentlicher Teile davon ist bewilligungspflichtig.

3Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Art. 70.4 G09

1Hecken und Feldgehölze sind als bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere und als wichtige Vernetzungselemente in der Landschaft und Siedlung zu erhalten und qualitativ zu verbessern.

G09 Fassung vom 8. März 2015 H41 Hinweis: Eine Auflistung der Lebensräume und Objekte befind …

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Art. 73BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 57

Für das im Zonenplan besonders gekennzeichnete Landschaftsschutzgebiet Gümligental gelten folgende Vorschriften:

a)Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens ist gestattet;

b)an baulicher Nutzung sind gestattet:

–der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Bauten;

–Umbauten bestehender Gebäude, mit oder ohne Nutzungsänderung, wenn der Landschaftsschutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

–unter den gleichen Voraussetzungen der Bau von Gebäuden mit Ökonomienutzung mit max. 60 m2 anrechenbarer Gebäudefläche und einer traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) von 4,5 m und einer giebelseitigen Fassadenhöhe (FHgi) von max. 8 m; G13

c)die Eröffnung von Materialentnahmestellen, Deponien usw., die Erstellung von Zucht- oder Mastbetrieben, Gärtnereien und Treibhäusern ist untersagt.

G09 Fassung vom 8. März 2015 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 57

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Art. 76aBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 58

G10

1Die bestehenden Landwirtschafts-, Bauernhof- und Grünzonen dürfen bis zum 15.9.2024 keiner anderen Zonennutzung zugeführt werden.

G09 Fassung vom 8. März 2015 G10 Fassung vom 5. Juni 2016 58

2Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 sind Gebiete in diesen Zonen,

a)die für einen neuen Landschaftspark im Gebiet SchürmattWest in Kombination mit einem neuen familienfreundlichen Wohnquartier im Gebiet Schürmatt-Ost benötigt werden;

b)welche zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie für Erweiterungen oder Standortverlagerungen ortsansässiger Gewerbebetriebe benötigt werden;

c)die innerhalb der Nationalstrassenbaulinien der Hauptachse der Nationalstrasse N06 und im angrenzenden Nahbereich (für maximal eine Gebäudereihe pro Strassenseite) liegen. G13

3Vorbehalten bleiben Einzonungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 122 BauV.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 59

1. Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren 1.1 Baubewilligungsverfahren

1.2 Baueingabe: Allgemeine Anforderungen

1.3 Baueingabe Besondere Anforderungen

2. Zuständigkeiten

2.1 Einwohnergemeinde

2.2 Grosser Gemeinderat

2.3 Gemeinderat E VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

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Art. 81BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 60

1Dem Grossen Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über:

a)Überbauungsordnungen, die nicht von den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweichen, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums;

b)Richtpläne und Richtlinien, die eine Überbauungsordnung ergänzen, welche in seine Zuständigkeit fällt;

c)besondere Vorschriften und Reglemente gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung.

2In längeren Planungsverfahren von erheblicher Bedeutung fällt er verbindliche Zwischenentscheide.

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Art. 82BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 60

1Der Gemeinderat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan obliegen. 60

2Er beschliesst insbesondere über:

2.4 Baukommission

2.5 Umweltschutzkommission

a)den Erlass von Planungszonen;

b)die Erhebung von Planungseinsprachen;

c)den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht im Sinne von Art. 93/94 BauG betreffen;

d)den Erlass von Überbauungsordnungen, die einzig Detailerschliessungsanlagen festlegen;

e)geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV;

f)die Wahl des Gestaltungsausschusses.

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Art. 83BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 61

1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Baukommission für die Baupolizei zuständig.

2Sie trifft alle Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.

3Ihr obliegen insbesondere:

a)das Fällen von Bauentscheiden und das Erteilen von Ausnahmebewilligungen unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit kantonaler Behörden;

b)die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen;

c)die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Verletzung von Schutzvorschriften im Sinne von Art. 70 ff, bei widerrechtlicher Bauausführung, bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften oder von Bedingungen und Auflagen;

d)die Androhung und Durchsetzung der Ersatzvornahme im Fall der Nichtbefolgung ergangener Anordnungen;

e)die Wahrnehmung der mit der Wasserbaupflicht verbundenen Aufgaben;

f)sie setzt den Gestaltungsausschuss ein.

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Art. 85BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 62

Der Bauverwaltung obliegen: 2.6 Bauverwaltung

a)das Fällen von Bauentscheiden nach Art. 32b BauG (kleine Baubewilligungen), die keiner Ausnahmebewilligung bedürfen; G13

b)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften, der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligungen sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben;

c)die Durchführung der im Bewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen;

d)die Verfügung der Baueinstellung oder, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungsverbotes im Einvernehmen mit der Baukommission;

e)die jährliche Überprüfung des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Ablagerungen. Sie erstattet der Umweltschutzkommission darüber Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen;

f)die Einforderung eines Mitberichtes der Umweltschutzkommission, insbesondere bei Überbauungsordnungen und grösseren Bauten; Einfordern des Berichtes des Gestaltungsausschusses;

g)die Anzeige des Baubeginns an diejenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben;

h)die Überwachung der Einhaltung der Schutzpläne.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 62

1. Widerhandlungen

2. Inkrafttreten

3. Aufhebung bestehender Vorschriften F STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe traufseitig≤ 9 mArt. 62, S. 420.90
Fassadenhöhe giebelseitig≤ 12.5 mArt. 62, S. 420.90

Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone C

Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Baugesuche in Muri bei Bern laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri bei Bern. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone C in der BZO Muri bei Bern?
11 Artikel der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern erwähnen die Zone C namentlich, darunter Art. 10, Art. 13, Art. 31. BZO Muri bei Bern lesen →

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