Art. 33 · Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 20 · Original-PDF
G13 4.5 Fassadenhöhe, Staffelung G13
1Die Fassadenhöhe (FH) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. H27
2Für Bauten mit Flachdächern ist allseitig die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) H28 für das oberste Vollgeschoss einzuhalten. Im Falle eines Attikageschosses gilt für dieses die Fassadenhöhe Attika (FHa) H28. Massgebender Messpunkt bildet die Oberkante der Dachkonstruktion oder wo vorhanden die Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung.
3Für Bauten mit Schrägdächern ist die traufseitige (FHtr) und giebelseitige (FHgi) Fassadenhöhe einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden.
4Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die, in der Fall-Linie gemessen, innerhalb der anrechenbaren Gebäudefläche wenigstens 10% beträgt.
5Abgrabungen des massgebenden Terrains für Gebäudezufahrten und -eingänge, deren Breite insgesamt nicht mehr als ½ der Fassadenlänge, jedoch max. 5,0 m beträgt, werden den Fassadenhöhen nicht angerechnet. Ab einer Fassadenlänge von 50,0 m ist eine Abgrabungsbreite von max. 8,0 m zulässig. Abgrabungen sind nur auf einer Fassadenseite pro Gebäude zulässig; zusätzlich ist pro Gebäude eine Kellertreppe gestattet.
6Bei Gebäuden, die in ihrer Situation (anrechenbare Gebäudefläche) oder in der Höhe gestaffelt sind, werden die Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Für gestaffelte Gebäude gelten die folgenden Masse:
–Staffelung in der Höhe mind. 1,5 m
–Staffelung in der Situation mind. 1,5 m
H27 gemäss Art. 15 BMBV H28 vgl. Art. 67 BauR 20 Art. 33.1 G13 4.6 Technisch bedingte Dachaufbauten
4.7 Geschosse G13
1Technisch bedingte Dachaufbauten H29 wie Lifte, Lüftungs- und Sonnenenergieanlagen u.dgl. dürfen den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen. Sie sind in ihrem Ausmass auf das technisch mögliche Minimum zu beschränken und in ihrer Gestaltung soweit als möglich in das Bauvolumen H30 zu integrieren.
2In den Landhaus- und Wohnzonen sowie den Erhaltungs- und Ortsbildschutzzonen sind bis zu einer Höhe von max. 1,5 m, gemessen von Oberkante Dachkonstruktion bis oberster Messpunkt der Dachaufbaute, technisch bedingte Dachaufbauten gestattet.
3In allen übrigen Zonen sind technisch bedingte Dachaufbauten bis zu einer Höhe von max. 3,0 m gestattet. Diese sind mindestens um das Mass von der Fassadenflucht zurückzusetzen, um welches sie das Mass von 1,5 m überschreiten. Für Liftaufbauten gelten generell max. 1,5 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.