Zone R · Muri bei Bern

Bern · BFS 356 · Gemeindeprofil · alle 33 Zonen

Die Zone R in Muri bei Bern (Bern) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Muri bei Bern, in denen «R» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 7

1Das Baureglement bildet zusammen mit dem Zonenplan und dem Schutzplan die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. G13

2Sie gilt für das ganze Gemeindegebiet.

3Sie ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere baurechtliche Ordnungen bestehen.

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Art. 4BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 7

1Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet (Art. 3 BauG, Art. 84 SG, Art. 90 BauV). G13

2Vorbehalten bleiben die in Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte. Art. 4.1 G13 Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach Art 142 ff. BauG und nach dem Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten vom 3. September 2016.

H01 gemäss Art. 103 MBR, mit Ergänzung des Datums und dem korrekten Namen des Reglements G13 Fassung vom 9. Februar 2020 7 Art. 4.2 G13

6. Massgebendes Terrain H02

7. Gebäude H03

8. Kleinbauten H04

9. Anbauten H05

10. Anrechenbare Grundstücksfläche H06

1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.

2Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Bewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

3Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend. Art. 4.3 G13 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdeckung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Art. 4.4 G13 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Art. 4.5 G13 Anbauten sind mit eine …

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Art. 7BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 10

G13 Für die Einteilung in Basis- und Detailerschliessungsanlagen gilt der Richtplan Verkehr MIV und die Überbauungsordnungen der Gemeinde.

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Art. 9BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 10

1Die Gemeinde bezeichnet oder erstellt und unterhält ein Fussweg- und Radroutennetz, soweit sie dafür zuständig ist (vgl. Anhang III).

2Der Gemeinderat setzt sich bei den zuständigen kantonalen Behörden für eine rasche Verwirklichung des Netzes im Bereich der Staatsstrassen ein und sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Nachbargemeinden und den Verkehrsunternehmungen.

3Das Fussweg- und Radroutennetz ist in einem Verkehrsrichtplan festzulegen.

4Die einzelnen Ausbauschritte sind ins Investitionsprogramm des Finanzplanes aufzunehmen.

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Art. 10BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 10

1Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 10

2Die Aussenräume müssen genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Es wird auf das Inventar, den Zonenplan und den Richtplan der Gemeinde verwiesen. G13

3.2 Bäume und Hecken und ökologisch wichtige Flächen

3Es sind bevorzugt standortheimische Pflanzen zu verwenden. G13

4Siedlungsränder sollen offen gestaltet werden, ausgenommen bei wichtigen Gründen. Auf Mauern und engmaschige oder geschlossen gestaltete Zäune ist gegenüber offenen Landschaften, wenn möglich, zu verzichten. G13

5Einem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan beizulegen, sofern das Bauvorhaben Auswirkungen auf die Umgebung hat.

6Der Umgebungsgestaltungsplan muss die Parzellen des Bauvorhabens umfassen und namentlich enthalten:

a)die Anordnung der notwendigen Parkplätze für Zweirad- und andere Fahrzeuge, deren Zufahrten mit der Geometrie des Strassenanschlusses und des freien Sichtfeldes, sowie die nötigen Höhenangaben;

b)alle Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen mit notwendigen Höhenangaben;

c)die erforderlichen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen, Fussgängerverbindungen und Wege (Art. 15 BauG, Art. 42–48 BauV);

d)die vorgesehene Bepflanzung und Grünbereiche, insbesondere geschützte Bepflanzungen (Art. 14 BauG);

e)die Standorte für Keh …

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Art. 11BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 11

G13 Auf die vorhandenen Bäume, Hecken, Sträucher und ökologisch wichtigen Flächen ist bei Bauvorhaben und Umgebungsgestaltungen Rücksicht zu nehmen. Ist ihre Entfernung unvermeidlich, sind sie angemessen zu ersetzen. Es sind standortheimische Pflanzen zu verwenden.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 11

3.3 Terrainveränderungen, Stützund Futtermauern

3.4 Flächen für die Parkierung

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Art. 13BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 12

1Für die Erstellung von Abstellplätzen gelten die Vorschriften des Parkplatzreglements.

2Der Vorplatz vor Einstellgaragen muss bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse, gemessen vom Fahrbahnrand (bei einem Trottoir ist deren Breite hinzuzurechnen), mindestens eine Länge von 5 m aufweisen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine andere gleichwertige Lösung ermöglichen. Die Neigung der Abstellplätze darf in der Regel 5% nicht übersteigen. G13

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 12

1. Bauweise

1.1 Offene Bauweise

1.2 Gestaltungsfreiheit

2. Grünflächenziffer H13

3. Bauabstände G13 C BAUPOLIZELICHE VORSCHRIFTEN

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Art. 17BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 13

Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bauabstände gelten für das ganze Gemeindegebiet, sofern nicht in Überbauungsordnungen spezielle Bauabstände festgelegt oder mittels Baulinie bestimmt sind.

3.1 Allgemeines; Verhältnis zu Baulinien

H13 gemäss Art. 31 BMBV, mit Ergänzungen G09 Fassung vom 8. März 2015 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 13

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Art. 18BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 14

G13

3.2 Abstand von öffentlichen Strassen G13

3.3 Gewässerabstand

3.4 Bauabstand von Zonengrenzen

3.5 Bauabstände gegen nachbarlichen Grund

1Der Strassenabstand wird ab dem Fahrbahnrand gemessen. Für Strassenabstände gilt das übergeordnete Recht. H14

2Für folgende Bauten und Gebäudeteile gelten gegenüber Gemeindestrassen (auch private Strassen im Gemeingebrauch) sowie selbstständigen Fuss- und Radwegen unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit H15 reduzierte Strassenabstände:

–Klein- und Anbauten H16 2,0 m

–Unterirdische Bauten H17 1,0 m

–Unterniveaubauten H18 1,0 m

–Vorspringende Gebäudeteile H19 2,0 m Diese Abstände werden ab dem äusseren Gehwegrand gemessen. Wo kein Gehweg besteht, wird ab Fahrbahnrand gemessen.

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Art. 20BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 14

1Gegenüber der Landwirtschaftszone, der Ortsbildschutzzone und der Grünzone haben Bauten und Anlagen einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten, soweit nicht Grenz-, Strassen-, Gebäude- oder andere Abstände grössere Bauabstände erfordern.

2Für Klein- und Anbauten ist ein Abstand zur Zonengrenze von 2 m einzuhalten. G13

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Art. 24BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 15

G13

1Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen. H21

2Sie dürfen bis 1 m an die Parzellengrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Parzellengrenze heranreichen.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H20 gemäss Art. 22 BMBV H21 gemäss Art. 5 BMBV 15

3.9 Bauabstände G13 für Unterniveaubauten

3.10 Bauabstände gegenüber Hecken und Feld- und Ufergehölzen H23

3.11 Näherbau/Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Gebäudeteile G13

3.12 Vorspringende Gebäudeteile G13

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Art. 25BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 16

1Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 1,2 m über das massgebende Terrain hinausragen. Sie haben einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten. H22 Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen (Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr). G13

2Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen.

3Aufgehoben G13 Art. 25.1 G13 Für Hochbauten ist ein Bauabstand von mind. 6 m einzuhalten. H24

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Art. 28BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 16

1Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. G13 H25

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H23 gemäss Art. A126 MBR H22 gemäss Art. 6 BMBV, mit Ergänzung zulässiges Mass H24 vgl. Art. 48 DZV H25 gemäss Art. 23 BMBV 16

2Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Vorbehalten bleibt Art. 15 betreffend Gestaltungsfreiheit.

4. Baugestaltung

4.1 Grundsatz

a)Allgemein

b1) Energiegewinnungsanlagen

b2) Aussenantennen

3Für Klein- und Anbauten ist innerhalb zusammengehörender Grundstücke kein Gebäudeabstand vorgeschrieben. G13

4Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden.

5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau.

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Art. 29BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 17

1Bauten, Anlagen und Tiefbauten sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Stellung, Proportion, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl sowie anderen wichtigen Einzelheiten so auszubilden, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf schutzwürdige Bauten und Anlagen sowie auf das Landschaftsbild, insbesondere der Hänge des Aaretals und des Gümligen- und Dentenberges, ist Rücksicht zu nehmen.

2Gebäudestellung sowie Firstrichtung richten sich nach der baulichen Umgebung. Die Bauten sind in der Regel parallel oder rechtwinklig zur Strasse bzw. zur Hangrichtung zu stellen, wobei bestehende Baufluchten und eine quartierübliche Ausrichtung zu respektieren sind.

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Art. 30aBZO Baureglement Muri bei Bern · S. 17

G11

1Als Aussenantennen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen. Es handelt sich dabei um Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht

G11 Fassung vom 25. September 2016 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 17 werden und vom öffentlichen Raum her als solche optisch wahrgenommen werden können.

2Antennen sind in erster Linie in folgenden Bauzonen zu erstellen:

–Arbeitsplatzzonen A1 und A2

–Mischzonen WG2, WG3

–ZöN G, H, J.

–ZPP, ZÜO in den Bereichen, in denen mindestens störendes Gewerbe zulässig ist oder die einen mit Arbeitsplatzzonen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben.

3In folgenden Zonen und Gebieten sind Antennen nicht zugelassen:

–Ortsbildschutzzonen

–Erhaltungszonen

–ZöN mit Zweckbestimmung für Schule, Kindergarten oder Kindertagesstätte

–ZPP, ZÜO in den Bereichen, die einen mit den übrigen in diesem Absatz genannten Zonentypen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben

–Ortsbilderhaltungsgebieten

–auf schützens- und erhaltenswerten Bauten und in deren massgebenden Umgebung

–Landschaftsschutzgebieten

–Grünzonen.

4In den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Zone gem. Absatz 2 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden AntennenStandorten zu prüfen. Wenn eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu ers …

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Art. 33BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 20

G13 4.5 Fassadenhöhe, Staffelung G13

1Die Fassadenhöhe (FH) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. H27

2Für Bauten mit Flachdächern ist allseitig die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) H28 für das oberste Vollgeschoss einzuhalten. Im Falle eines Attikageschosses gilt für dieses die Fassadenhöhe Attika (FHa) H28. Massgebender Messpunkt bildet die Oberkante der Dachkonstruktion oder wo vorhanden die Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung.

3Für Bauten mit Schrägdächern ist die traufseitige (FHtr) und giebelseitige (FHgi) Fassadenhöhe einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden.

4Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die, in der Fall-Linie gemessen, innerhalb der anrechenbaren Gebäudefläche wenigstens 10% beträgt.

5Abgrabungen des massgebenden Terrains für Gebäudezufahrten und -eingänge, deren Breite insgesamt nicht mehr als ½ der Fassadenlänge, jedoch max. 5,0 m beträgt, werden den Fassadenhöhen nicht angerechnet. Ab einer Fassadenlänge von 50,0 m ist eine Abgrabungsbreite von max. 8,0 m zulässig. Abgrabungen sind nur auf einer Fassadenseite pro Gebäude zulässig; zusätzlich ist pro Gebäude eine Kellertreppe gestattet.

6Bei Gebäuden, die in ihrer Situation (anrechenbare Gebäudefläche) oder in der Höhe gestaffelt sind, werden die Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Für gestaffelte Gebäud …

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Art. 34BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 21

G13

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. H31

2Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt. H32

3Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das Mass von 1,5 m nicht überschreiten. H33 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. H34

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H29 für Kamine gilt die Umweltschutzgesetzgebung, vgl. Luftreinhalteverordnung (LRV) H30 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen (gemäss Art. 29 Abs. 2 BMBV). H31 gemäss Art. 18 BMBV H32 gemäss Art. 19 BMBV, mit Ergänzung zulässiges Mass H33 gemäss Art. 20 BMBV, mit Ergänzung zulässiges Mass H34 gemäss Art. 16 BMBV 21

4Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. H35

4.8 Bauten mit geneigten Dächern; Dachausbau

4.9 Schrägdächer G13

5. Flachdächer G13

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Art. 36BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 22

1Als Schrägdächer gelten Dächer mit einer Neigung von mehr als 5°. Die maximale Dachneigung beträgt 45°. Für allfällige Sonderformen kann ein Vorbescheid der Baupolizeibehörde eingeholt werden. G13

2Dachaufbauten dürfen in der Regel nicht näher als 0,6 m an eine First- oder Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Am First in der Dachfläche integrierte Glaselemente, die der Belichtung von Treppen oder Lichthöfen dienen, zählen nicht als Dachaufbauten.

3Lukarnen, Dacheinschnitte und dergleichen sind gestattet. Sie dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Bei Doppeleinfamilienhäusern wird die massgebende Fassadenlänge der beiden Haushälften zusammengezählt. Bei Walmdächern und pyramidenförmigen Dächern kann die Baupolizeibehörde aus Gründen der Gestaltungsqualität eine Reduktion dieser Masse verfügen. G13

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Art. 37BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 22

G13

1Als Flachdächer gelten Dächer mit einer max. Neigung von 5°. Auf Bauten mit Flachdächern kann ohne Anrechnung an die Vollgeschosszahl ein Attikageschoss erstellt werden, wenn nachfolgende Vorschriften eingehalten werden.

2Das Attikageschoss darf die zulässige Fassadenhöhe Attika (FHa) nicht übersteigen. Das Attikageschoss muss grundsätzlich allseitig um mindestens 1,5 m von der Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die maximale Geschossfläche des Attikageschosses. Bei Attikageschossen mit Vordächern wird die Rückversetzung vom äussersten Dachrand gemessen. Treppenhausund Liftaufbauten sind vom Rückversatz ausgenommen, sofern sie zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des darunterliegenden Vollgeschosses aufweisen.

H35 gemäss Art. 21 BMBV G13 Fassung vom 9. Februar 2020 22

3In Abweichung von Abs. 2 ist ein Verschieben des Attikageschosses in Wohnzonen und gemischten Zonen gestattet. Auf höchstens zwei Fassadenseiten des Gebäudes dürfen die Attikafassaden bündig mit den Fassadenfluchten des darunterliegenden Vollgeschosses liegen, wobei der Rückversatz bei fassadenbündigen Attikageschossen mind. 3 m beträgt. Sofern das Mass des Rücksprungs von 1,5 m auf einer Seite unterschritten wird, vergrössert sich der entsprechende Grenzabstand (Art. 67) um 1 m.

6. Energie

4Bei Attikageschossen dürfen Vordächer innerhalb der Fläche des allseitigen Rückversatzes von 1,5 m frei angeordnet werden.

5Flachdäc …

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Art. 41BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 24

1In der Erhaltungszone E (Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur) hat sich ein Neu- oder Umbau an den Standort, die Geschosszahl und -höhe, die Gebäudelänge oder der Gebäudegruppe, die Fassadenhöhe und Gebäudebreite des bestehenden Baukörpers zu halten. Wohnnutzungen und wenig störendes Gewerbe sind zugelassen. G13

2Unterirdische Einstellplätze und Erweiterungen wie Dachausbauten, Wintergärten, Balkone, Anbauten für Treppenhaus oder Lift sind zulässig, wenn sie sich in das Quartier- und Strassenbild einordnen und die Gestaltung des Gebäudes und seiner Umgebung nicht beeinträchtigt wird.

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33 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 10 mArt. 62, S. 420.85

Extrahiert aus der BZO Muri bei Bern (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone R

Was gilt in der Zone R in Muri bei Bern?
Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone R einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 10 m, nach der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri bei Bern?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri bei Bern ein?
Baugesuche in Muri bei Bern laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri bei Bern. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone R in der BZO Muri bei Bern?
53 Artikel der Bau- und Zonenordnung Muri bei Bern erwähnen die Zone R namentlich, darunter Art. 1, Art. 4, Art. 7. BZO Muri bei Bern lesen →

Weitere Zonen in Muri bei Bern