Zone K · Worb

Bern · BFS 627 · Gemeindeprofil · alle 36 Zonen

Die Zone K in Worb (Bern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
  • Situationsplan 1:500 im Doppel, unterzeichnet durch den Kreisgeometer (Geobau Ingenieure AG / Geomatik Bau Umwelt, Münsingen)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Worb, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 11

2Für die im Zonenplan bezeichneten Bereiche mit Schallpegeldifferenzen gelten folgende ergänzende Bestimmungen: Lindhalde-Ost, Worb Zum Schutz vor übermässigem Lärm sind für lärmempfindliche Nutzungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 und Art. 42 Abs. 1 und 2 der Lärmschutzverordnung LSV vom 15. Dezember 1986) geeignete Massnahmen zu treffen und im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Mit den Massnahmen muss zwischen der Lärmquelle (Richigenstrasse) und Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen in den bezeichneten Geschossen mindestens folgende Schallpegeldifferenz (in Dezibel A) erzielt werden: 9 Bei den Fenstern zur Belichtung muss es sich gemäss einem Bundesgerichtsurteil um «festverglaste Fassadenteile» handeln. Sofern die Fenster geöffnet werden können, handelt es sich um keine zulässige Lärmschutzmassnahme. GFZo = Geschossfläc …

ZoneAbk.NutzungsartES
WohnzoneW1/W2/W3/ W4Wohnen, stilles GewerbeII
KernzoneKWohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Dienstleistung, Gastgewerbe, Verkauf bis 1’000 m2 Geschossfläche, betriebsnotwendige Lagerbauten. Zudem gilt Art. 4 (Kernzone)III
MischzoneM2/M3/M4Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe, Dienstleistun- gen, Verkauf bis 1’000 m2 Geschossflä- cheIII
Arbeitszone aAaDienstleistungs-, Gewerbe- und Büro- bauten, Lagerbauten und Werkhöfe, betriebsnotwendige Wohnungen sind zulässig.III
Arbeitszone bAbAlle Arbeitsnutzungen Betriebsnotwendige Wohnungen sind zulässig.IV
Sonderzonensiehe Art. 3 bis Art. 38

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Art. 2BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 15

Mass der Nutzung

1Für die Bauzonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone Abk. kGA in m gGA in m FH tr in ma/c FH gi in mb GL in m GZ

a Neue Hauptbauten dürfen höchstens ein Vollgeschoss weniger als die vorgegebene Geschosszahl aufweisen. In diesem Fall müssen die Grenz- und Gebäudeabstände der Zone trotzdem eingehalten werden. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, in begründeten Fällen Abweichungen von dieser Regelung zu gestatten. b Bei Flachdachbauten gilt das Mass der Fassadenhöhe traufseitig für das oberste Vollgeschoss und das Mass der Fassadenhöhe giebelseitig für das Attikageschoss.

2In den Bauzonen ist die folgende Fairnessregelung zugelassen: Gestützt auf eine vertragliche Regelung zwischen den betroffenen benachbarten Grundeigentümer kann mit Ausnahme der Fassadenhöhen von den baupolizeilichen Massen der jeweiligen Zone abgewichen werden. Die Dachgestaltung der Hauptbauten hat nach Art. 42 GBR zu erfolgen. Der Fachausschuss gemäss Art. 45 beurteilt die Vorhaben, die sich auf diese Regel berufen, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 39 (Grundsatz) GBR. 13 Für nachbarrechtliche An- und Nebenbaute …

ZoneAbk.kGA in mgGA in mFH tr in ma/cFH gi in mbGL in mGZ
WohnzoneW13.006.004.508.5020.00-
W24.008.007.0011.0030.002
W35.0010.0010.0014.0050.003a
W4 (Flachdach)5.0010.0013.00-60.004a
KernzoneK (Flachdach)3.006.0014.00-50.004a
MischzoneM23.006.008.0012.0030.002
M34.008.0011.0015.0060.003a
M4 (Flachdach)4.008.0014.00-60.004a
ArbeitszoneAa4.004.0012.0018.00--
Ab4.004.0020.0024.00--
Landwirt- schaftszoneLWZ3.003.00----

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Art. 5BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 21

Strukturerhaltungszone (SEZ)

1Die Zone bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung der typischen, strukturbildenden Merkmale, welche die einzelnen Gebiete prägt.

2Anstelle der baupolizeilichen Masse sind die prägenden Merkmale der Bebauung massgebend.

3Bei Umbau, Erweiterung und Ersatz von Bauten in der SEZ ist der Fachausschuss gemäss Art. 45 beizuziehen. 19 Folgende Überbauungen liegen in der Strukturerhaltungszone E1 - Mehrfamilien- und Reihenhaus: (a) Scheyenholzsstrasse / alte Bernstrasse, Rüfenacht (b) Sonnhalde (Egghalden-, Eggwald-, Vechigenstrasse), Worb (c) Terrassensiedlung Vechigenstrasse, Worb (d) Terrassensiedlung Eggweidli, Worb (e) Schlossgraben, Worb (f) Trimsteinstrasse, Worb Folgende Überbauung liegt in der Strukturerhaltungszone E2 - «Eisenbahnersiedlung» «Eisenbahnersiedlung», Worb Zur Veranschaulichung der Gestaltungsgrundsätze dienen die Richtlinien des Gemeinderates vom 18. September 2017 Die Bestimmungen der Denkmalpflege bleiben vorbehalten. 20

4In den einzelnen Gebiete gelten die folgenden Zielsetzungen und sind die folgenden prägenden Merkmale zu beachten:

5Für die Strukturerhaltungszone E1 - Mehrfamilien- und Reihenhaus - gelten folgende Bestimmungen:

–Sie umfasst die in Arealbauweise erstellten Mehrfamilien- und Reihenhaussiedlungen sowie die in verdichteter Bauweise erstellten Siedlungen.

–Die Zone bezweckt die Erhaltung der siedlungstypischen Bauweise. Der Bau von neuen Hauptbauten ist ausgeschlossen. - Die Zone ist dem Wohnen, den für die Quartierversorgung nötigen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben …

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Art. 6BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 90

BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete»), geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan verbindlich eingetragen. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 Baugesetz gilt. Sensible Bauten sind:

–Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze).

–Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen).

–Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). Das IVS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Zuständige Stelle ist das Tiefbauamt des Kantons Bern (SV, Art. 12) Das Tiefbauamt ist die kantonale Fachstelle für die Fuss- und Wanderwege im Sinne des Bundesrechts 88 nicht das kantonale Inventar betreffen, ist der Fachausschuss gemäss Art. 45 beizuziehen.

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Art. 7BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 27

Weilerzone

1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur der bestehenden Volumen und Aussenräume sowie der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen.

2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten, gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.

3Es gelten die Vorschriften der ES III.

4Zugelassen sind Wohnnutzungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen sowie die landwirtschaftliche Nutzung.

5Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige 25 Die Grünzone ist im Zonenplan Siedlung ein als «Ausserhalb OPR 2019» gekennzeichnetes Gebiet, es gelten die rechtskräftigen Nutzungszonen mit Vorschriften (Baureglement vom 16.08.1993). Die Änderungen erfolgen in separaten Verfahren. ZSF sind Zonen gemäss Art. 78 BauG. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 13 ff. BauG ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gem Art. 43 LSV Es gelten die Richtlinien für Familiengärten vom 2. Juni 2008. ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG. 26 Erweiterungen im Umfang von max. 30 % der Geschossfläche oberirdisch zulässig.

6Neue An- und Kleinbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen und sich gut in das Ortsbild einordnen.

7Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig, sofern keine denkmalpflegerischen Einwände bestehen.

8Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben.

9Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.

10Das tr …

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Art. 10BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 29

Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)

1Es ist eine städtebaulich klar definierte Gestaltung der Strassenräume und Plätze anzustreben. Diese umfasst auch eine gesamtheitliche Aussenraumgestaltung und situativ die Gestaltung des Siedlungsrandes, um die Bauten in die Landschaft einzugliedern. Die Strassenräume und Plätze sind entsprechend den Bedürfnissen als Aufenthaltsort, als Teil des Ortsbildes und der Verkehrsteilnehmenden zu gestalten. 27 Die Anpassung der ZöN 1 (alte Nummerierung) «Schule, Kurs- und Therapiezentrum» in Worb (Parz. Nr. 147) und der ZöN 5 (alte Nummerierung) «Freizeitwerk» (Mühlacherheimet) erfolgt ausserhalb der Ortsplanungsrevision 2019. Es gelten die rechtskräftigen Nutzungszonen mit Vorschriften (Baureglement vom 16.08.1993). Die Änderung erfolgt in separatem Verfahren. 28

2In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten folgende Bestimmungen: Nummer Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Lärmempfindlichkeitsstufe ES

1Schule, Kurs- und Therapiezentrum Es gelten die Vorschriften gemäss Baureglement vom 16.08.1993. Es gelten die Vorschriften gemäss Baureglement vom 16.08.1993.

5Freizeitwerk Es gelten die Vorschriften gemäss Baureglement vom 16.08.1993. Es gelten die Vorschriften gemäss Baureglement vom 16.08.1993.

17Kirchgemeindehaus Rüfenacht Es gelten die Vorschriften gemäss Baureglement vom 16.08.1993. Es gelten die Vorschriften gemäss Baureglement vom 16.08.1993. 31a / 31b Schulhaus, Kindergarten, Sportanlagen, dazugehörige Parkierungsanlagen Erweiterung mit Bauten und Aussenanlage …

Bezeich- nungZweckbestimmungGrundzüge der ÜberbauungES
aSportanlagenIm Niederhaus ist ein Mehrzweckgebäude mit zwei Vollgeschossen nach den Massvor- schriften der W2 zugelassen, Abstellflächen für Sport- und Freizeitnutzungen sowie für Militär sind zugelassen.III
bFamiliengärtenEs sind nur baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen zulässig.

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Art. 16BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 43

ZPP K8 «Umgebung Kirche, Worb»

1Die ZPP bezweckt die Festlegung der Baumöglichkeiten mit folgenden speziellen Zielen: •฀ Rücksichtnahme auf die ortsbildprägenden Bebauungsstrukturen •฀ Schutz der wertvollen Bauten und Baugruppen mitsamt ihrem Umfeld.

2Nutzungsart: Gemäss den Vorgaben der Kernzone.

3Nutzungsmass: Geschossflächenziffer oberirdisch: max. 0.6 41 42 Bei einer gemeinsamen Planung über die Parzellen Nrn. 149 und 537 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von 0.8 Fassadenhöhe traufseitig: max. 10.00 m, Fassadenhöhe giebelseitig: max. 14.00 m Anzahl Vollgeschosse: 3 Bestehende Gebäudevolumen können bei Gewährleistung einer guten Gestaltung, der Erschliessung und Parkierung voll genutzt werden. Neu- bzw. Wiederaufbau im Rahmen der bestehenden Gebäudevolumen sind bei Gewährleistung einer guten Gestaltung, der Erschliessung und Parkierung gestattet.

4Gestaltung: Die traditionellen Strukturen, insbesondere die Gebäudevolumen, die Gebäudegestaltung und die Strassenraum- bzw. Platzgestaltung sowie die Grünräume sind zu erhalten. Auf die angrenzenden bedeutungsvollen Bauten und Baugruppen samt ihrem zugehörigen Umfeld ist Rücksicht zu nehmen. Bei Sanierungen oder Neubauten von Wohnnutzungen ist dem altersgerechten Wohnen hohe Bedeutung beizumessen.

5Lärmempfindlichkeitsstufe: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Art. 18BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 47

ZPP K13 «Schlössli, Rüfenacht»

1Die ZPP bezweckt die Festlegung der Baumöglichkeiten mit folgenden speziellen Zielen: •฀ Schutz wertvoller Bauten und Baugruppen mitsamt ihrem Umfeld •฀ Einbezug in die Dorfplatzgestaltung •฀ Festlegen von Lärmschutzmassnahmen.

2Nutzungsart: Wohnen, Büros und Praxen

3Nutzungsmass: Bestehende Gebäudevolumen können bei Gewährleistung einer guten Gestaltung, der Erschliessung und Parkierung voll genutzt werden.

4Lärmempfindlichkeitsstufe: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Art. 21BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 51

ZPP K20 «Zentrum Rüfenacht»

1Die ZPP bezweckt die Festlegung der Baumöglichkeiten mit folgenden speziellen Zielen:

–Schaffung eines Dorfzentrums mit Eingangssituation und Dorfplatz

–Berücksichtigung der besonderen Lage im Ort

–Optimierung von Erschliessung und Parkierung

–Rücksichtnahme auf benachbarte ortsbildprägende Bebauungsstrukturen (u. a. Schlössli Parz. 1799)

2Art der Nutzung: Öffentlicher Dorfplatz, Wohnen ausgenommen Erdgeschoss, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen. Die Nutzungen im Erdgeschoss haben einen klaren Bezug zum Dorfplatz und eine publikums- und kundenorientierte («belebende») Nutzung aufzuweisen.

3Mass der Nutzung: Im östlichen Bereich kann ein max. viergeschossiges und im westlichen Bereich ein max. achtgeschossiges Gebäude erstellt werden. Es gilt für den gesamten Perimeter eine oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) von maximal 1.4. Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Für die GFZo werden Flächen unterirdischer Bauten gemäss Art. 5 BMBV, Untergeschosse sowie von Geschossen, welche vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen, nicht erfasst.

4Gestaltung: Es sind nur Flachdächer mit Attika zulässig, wobei bei vier- resp. acht Geschossen das Attikageschoss ausgeschlossen ist. Das Attikageschoss muss bei mindestens zwei Fassaden gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 2.50 m zurückversetzt werden (gilt auch für Vordächer). Nicht zugelassen ist die Zurückversetzung der beiden Schmalseiten. Die Fassade der At …

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Art. 23BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 55

ZPP N3 «Könitzer, Worb»

1Die ZPP bezweckt die Festlegung der Baumöglichkeiten mit folgenden speziellen Zielen: •฀ die Optimierung der Erschliessung und Parkierung, •฀ die Festlegung von Lärmschutzmassnahmen.

2Nutzungsart: Wohnen (mit einem Mindestanteil von hindernisfreien Wohnungen von 20% der oberirdischen Geschossfläche für das Wohnen), für die Quartierversorgung notwendige Gewerbe und Dienstleistungen, kleine Büros und Praxen, mässig störendes Gewerbe sowie betriebsnotwendige Büros, Labors, Kantinen und Lager.

3Nutzungsmass: Geschossflächenziffer oberirdisch: maximal 1.0. Anzahl Vollgeschosse: 4 Fassadenhöhe traufseitig: max. 13.00 m.

4Gestaltung: Die Ausrichtung publikumsintensiver Nutzung auf die öffentlichen Bereiche 53 54 (Strasse, Platz) und die Gestaltung eines für den Fussgänger attraktiven Vorbereiches ist vorgegeben. Bei Ausnützung der 4 Vollgeschosse ist ein Flachdach ohne Attikageschoss vorzusehen. Es ist eine klare Zuordnung der Aussenräume zur öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Nutzung vorzusehen. Die Bodenversiegelung ist auf das notwendige Mass zu beschränken.

5Lärmempfindlichkeitsstufe: Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Art. 32BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 69

ZPP N14 «Hofmatt, Worb»

1Die ZPP bezweckt die Festlegung der Baumöglichkeiten mit folgenden speziellen Zielen: •฀ die haushälterische Nutzung des Bodens durch verdichtete Bauweise, •฀ eine gute und konfliktfreie Einordung in die Umgebung, •฀ die Gestaltung des Siedlungsrandes, •฀ die gesamtheitliche Aussenraumgestaltung, •฀ die Ausscheidung von Flächen für öffentliche Zwecke, •฀ die Optimierung der Erschliessung und Parkierung, •฀ die Schaffung von Fuss -und Radwegverbindung sowie •฀ die Festlegung von Lärmschutzmassnahmen.

2Nutzungsart: Wohnen (mit einem Mindestanteil von hindernisfreien Wohnungen von 20% der oberirdischen Geschossfläche für das Wohnen), für die Quartierversorgung notwendige Gewerbe und Dienstleistungen, kleine Büros und Praxen, nicht störendes Kleingewerbe, Gastgewerbe, mässig störendes Gewerbe und betriebsnotwendige Büros, Labors, Kantinen und Lager gestattet. Geschäfte (Dienstleistungen mit Publikumsverkehr) sind im Unter-, Erd- und in den Obergeschossen gestattet. Verkaufsnutzungen, inkl. Dienstleistungsnutzungen mit Frontoffice dürfen max. 2’400m2 beanspruchen. Zudem können öffentliche Fahrrad- und Autoparkplätze sowie Zugänge zu den Sportanlagen erstellt werden. Es dürfen keine neuen empfindlichen Einrichtungen mit schwer evakuierbaren Personen wie Kindergärten, Schulen, Altersheime, Spitäler, Gefängnisanstalten zugelassen werden.

3Nutzungsmass: Die Geschossflächenziffer oberirdisch beträgt max. 1.15, dabei darf die Gesamtnutzung nicht mehr als 2’000 Fahrten DTV verursachen; dazu ist ein Fahrtencontrolling aufzubauen. Zudem ist …

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Art. 38BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 144
(Teil-) ÜberbauungsordnungenBezeich- nungentspre- chende Zone mit Planungs- pflicht ZPPLärmemp- findlich- keitsstufe ES
Bahnhofstrasse, WorbK-01-91K1III
Kreuzgasse WorbK-01/1-98K1III
Meienhofstatt WorbKA 1/81K1III
Migros Aare, WorbK-3-2000K3III
Teil-Überbauungsordnung ZPP K8, WorbTeil-UeO ZPP K8K8III
Leinenweberei, WorbS-2-96S2III
Farbstrasse, WorbN-02-94-III
Mühlestrasse, WorbN-01-2000N1II
Eggasse, WorbN-06-93N6II
Mattenweg, WorbN-07-93N7III
Lindhalde Süd, WorbN-08-94N8II
Worbboden Süd, WorbUeO ZPP N9-III
Areal Bären und Umgebung1-92-III
Lindhalde, Worb11.5/81-II
Kath. Kirche St. Martin, WorbE-1-96-II
Alte Bernstrasse/Dorfstrasse Rü- fenachtK-15-2005K15III
Alte Bernstrasse, RüfenachtH1/92-III
Alte Bernstrasse, RüfenachtKA/1-87-III
Alte Bernstrasse, RüfenachtN-12-96N12II
Längimoos, Rüfenacht4-94-II
Mühleareal, EnggisteinK16/2-97K19III
Biglenstrasse EnggisteinstrasseK16/3-98-III
Biglenstrasse EnggisteinK16/4-99-III

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Art. 42BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 83

Dachgestaltung

1Die Dachform ist mit Ausnahme der viergeschossigen Wohn-, Misch- und Kernzone frei. In diesen Zonen ist ausschliesslich ein Flachdach (ohne Attikageschoss) oder ein leicht geneigtes Dach (maximal 12°) zugelassen.

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Dachreiter und dergleichen sind zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Sie dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses messen.

3In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30 % der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht überschreiten. Dachaufbauten auf gut einsehbaren und für die Gebäudeansicht wichtigen Dachflächen von schützenswerten Bauten sind untersagt. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei Bauinventar-Objekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoberlichter sind im Ortsbildschutzperimeter und bei K-Objekten nicht zugelassen.

4Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung sind extensiv zu begrünen, auch wenn sie mit einer Solaranlage kombiniert sind. Die Baupolizeibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten.

5Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 2.50 m Höhe und Kamine, welche das Mindestmass gemäss BAFU-Richtlinien einhalten, bleiben für die Bemessung der Fassadenhöhe unberücksichtigt. Überschreiten die Dachaufbauten das zulässige Mass, ist die Fassadenhöhe an deren höchsten Punkt einzuhalten.

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Art. 44BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 85

Antennen

1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk, Betriebsfunk u.a. dienen.

2Unter Art. 44 Abs. 3 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.

3In Wohnzonen und Zonen mit Planungspflicht mit überwiegender Wohnnutzung sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten.

4Antennen für den lizenzierten Amateurfunk sind zulässig, wenn sie genügend in der Umgebung integriert sind und der Fernmeldegesetzgebung des Bundes vollumfänglich entsprechen.

5Im Ortsbildschutzgebiet, im Landschaftsschutzgebiet und bei schützenswerten Baugruppen sind visuell wahrnehmbare Antennen nicht zulässig. Die Baubewilligungsbehörde kann, in Absprach mit der Fachstelle (kantonale Denkmalpflege), auch dem Bau visuell wahrnehmbarer Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts-, Siedlungs- und Landschaftsbild integriert sind.

6An bestehenden Standorten dürfen Antennenanlagen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden.

7Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen bleiben vorbehalten.

8Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen na …

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Art. 58BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 93

Landschaftsschutzgebiete

1Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen, intakten Ortsansichten und den Landschaftselementen. 91 Vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. K des Bewilligungsdekrets (BewD) vom 22.3.1994 zu den mobilen Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft. Als exponierte Standorte gelten Kreten und Orte im direkten Umfeld von Aussichtspunkten. Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume, Baumgruppen und Obstbaumgärten. Vgl. Art. 12-15 USG mit den entsprechenden Verordnungen (z.B. Lärmschutzverordnung, Luftreinhalteverordnung) und FAT-Bericht Nr. 476 Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. 92

2Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen, der Unterhalt der bestehenden Infrastruktur ist gewährleistet.

3Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt.

4Nicht gestattet sind: •฀ Aufforstungen, Baumschulen, Gärtnereien und gewerbliche Gewächshäuser; •฀ das Aufstellen von Reklamevorrichtungen sowie neuen Freileitungen; •฀ Deponien, Abbaustellen und Abstellplätze •฀ Materialstapelungen, sofern sie nicht temporär der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung d …

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Art. 63BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 99

Gebietsfremde und schädliche Pflanzen Pflanzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

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Art. 66BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 103

Kleiner Grenzabstand kGa

1Der kleine Grenzabstand kA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

2Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen.

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Art. 67BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 103

Grosser Grenzabstand gGa

1Der grosse Grenzabstand gA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite des Gebäudes und der Parzellengrenze.

2Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen.

3Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10% länger oder bei Ost-West-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird. Er hat darauf zu achten, dass der grosse Grenzabstand vor derjenigen Fassaden zu liegen kommt, welche die grösste Fensterfläche zu Wohn- und Arbeitsräumen aufweist.

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Art. 69BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 103

Näherbaurecht

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können die Grenzabstände ohne Ausnahmebewilligung unterschritten werden (Näherbaurecht). Die Baubewilligungsbehörde kann bei Hauptgebäuden und bewohnten Nebenbauten den Abschluss eines im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrags verlangen. Der Gebäudeabstand ist einzuhalten.

2Bei der Einräumung von gegenseitigen Näherbaurechten, ist kein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten, wenn die benachbarten Gebäude in ihrer Gesamtheit die zulässige Gebäudelänge nicht überschreiten. 101 Zulässiges Mass für Untergeschoss: Siehe Art. 2 Abs. 4 lit. h GBR 102

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Art. 75BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 109

Gewässerraum

1Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:

a)die natürliche Funktion der Gewässer;

b)Schutz vor Hochwasser;

c)Gewässernutzung.

2Der Gewässerraum für Fliessgewässer wird im Zonenplan «Gewässerraum» massgebend und georeferenziert als Überlagerung festgelegt (Korridor).

3Der Gewässerraum für den Teich im Enggisteinmoos und den Teich im Rüfenachtmoos beträgt 15 m. Er wird ab der Uferlinie gemessen.

4Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen - bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien - Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

5Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Diese gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. 107 Siehe dazu den Waldabstandslinienplan vom 10. Juli 1974 (mit Sonderbauvorschriften vom 16. Juni 1976 und Teilrevisionen vom 18. August 1977, 3. September 1979, 17. Januar 1980, 9. September 1980, 16. Juni 1982, 12. Januar 1983,14. März 1986). Art. 25, 26 und 27 Kantonales Waldgesetz (KWaG), Art. 34 Kantonale Waldverordnung (KWaV). 108

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2 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 3 mArt. 2, S. 150.95
Grenzabstand (gross)≥ 6 mArt. 2, S. 150.95
Fassadenhöhe traufseitig≤ 14 mArt. 2, S. 150.95
Gebäudelänge≤ 50 mArt. 2, S. 150.95

Extrahiert aus der BZO Worb (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Worb?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Worb erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, Grenzabstand (gross) ≥ 6 m, nach der Bau- und Zonenordnung Worb. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Worb?
9 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Worb ein?
Baugesuche in Worb laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauabteilung, Bärenplatz 1, 3076 Worb. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone K in der BZO Worb?
22 Artikel der Bau- und Zonenordnung Worb erwähnen die Zone K namentlich, darunter Art. 1, Art. 2, Art. 5. BZO Worb lesen →

Weitere Zonen in Worb