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Art. 6 · Schlosszone (SchZ)

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 27 · Original-PDF

1Schloss und Gartenanlage sind geschützte Baudenkmäler. Bei geplanten Renovationen, Neu- und Umbauten sowie Veränderungen der Gartenanlage inklusive Baumbestand wird empfohlen, bezüglich Verfahren und Umsetzung die kantonale Denkmalpflege und die Gemeinde frühzeitig einzubeziehen. Bauvorhaben bedürfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens deren Zustimmung.

2Für die Schlosszone «Neuschloss» in Worb gelten folgende Bestimmungen:

–Auf dem im Zonenplan bezeichneten nordwestlichen Neubaubereich ist höchstens ein Dienstgebäude mit zwei Vollgeschossen mit einer maximalen oberirdischen Geschossfläche von 230 m2 zugelassen.

–Im östlichen Neubaubereich ist ein Gartenpavillon mit einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 50 m2 inklusive allfälliger offener überdeckter Bereiche gestattet.

–Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II. Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete»), geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan verbindlich eingetragen. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 Baugesetz gilt. Sensible Bauten sind:

–Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze).

–Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen).

–Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). Das IVS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Zuständige Stelle ist das Tiefbauamt des Kantons Bern (SV, Art. 12) Das Tiefbauamt ist die kantonale Fachstelle für die Fuss- und Wanderwege im Sinne des Bundesrechts 88 nicht das kantonale Inventar betreffen, ist der Fachausschuss gemäss Art. 45 beizuziehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.