Art. 42 · Dachgestaltung
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 83 · Original-PDF
1Die Dachform ist mit Ausnahme der viergeschossigen Wohn-, Misch- und Kernzone frei. In diesen Zonen ist ausschliesslich ein Flachdach (ohne Attikageschoss) oder ein leicht geneigtes Dach (maximal 12°) zugelassen.
2Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Dachreiter und dergleichen sind zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Sie dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Geschosses messen.
3In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30 % der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht überschreiten. Dachaufbauten auf gut einsehbaren und für die Gebäudeansicht wichtigen Dachflächen von schützenswerten Bauten sind untersagt. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei Bauinventar-Objekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoberlichter sind im Ortsbildschutzperimeter und bei K-Objekten nicht zugelassen.
4Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung sind extensiv zu begrünen, auch wenn sie mit einer Solaranlage kombiniert sind. Die Baupolizeibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten.
5Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 2.50 m Höhe und Kamine, welche das Mindestmass gemäss BAFU-Richtlinien einhalten, bleiben für die Bemessung der Fassadenhöhe unberücksichtigt. Überschreiten die Dachaufbauten das zulässige Mass, ist die Fassadenhöhe an deren höchsten Punkt einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.