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Art. 58 · Landschaftsschutzgebiete

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 93 · Original-PDF

1Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen, intakten Ortsansichten und den Landschaftselementen. 91 Vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. K des Bewilligungsdekrets (BewD) vom 22.3.1994 zu den mobilen Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft. Als exponierte Standorte gelten Kreten und Orte im direkten Umfeld von Aussichtspunkten. Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume, Baumgruppen und Obstbaumgärten. Vgl. Art. 12-15 USG mit den entsprechenden Verordnungen (z.B. Lärmschutzverordnung, Luftreinhalteverordnung) und FAT-Bericht Nr. 476 Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. 92

2Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen, der Unterhalt der bestehenden Infrastruktur ist gewährleistet.

3Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt.

4Nicht gestattet sind: •฀ Aufforstungen, Baumschulen, Gärtnereien und gewerbliche Gewächshäuser; •฀ das Aufstellen von Reklamevorrichtungen sowie neuen Freileitungen; •฀ Deponien, Abbaustellen und Abstellplätze •฀ Materialstapelungen, sofern sie nicht temporär der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Exponierte Standorte sind freizuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.