Art. 7 · Weilerzone
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 27 · Original-PDF
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur der bestehenden Volumen und Aussenräume sowie der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen.
2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten, gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.
3Es gelten die Vorschriften der ES III.
4Zugelassen sind Wohnnutzungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen sowie die landwirtschaftliche Nutzung.
5Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige 25 Die Grünzone ist im Zonenplan Siedlung ein als «Ausserhalb OPR 2019» gekennzeichnetes Gebiet, es gelten die rechtskräftigen Nutzungszonen mit Vorschriften (Baureglement vom 16.08.1993). Die Änderungen erfolgen in separaten Verfahren. ZSF sind Zonen gemäss Art. 78 BauG. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 13 ff. BauG ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gem Art. 43 LSV Es gelten die Richtlinien für Familiengärten vom 2. Juni 2008. ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG. 26 Erweiterungen im Umfang von max. 30 % der Geschossfläche oberirdisch zulässig.
6Neue An- und Kleinbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen und sich gut in das Ortsbild einordnen.
7Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig, sofern keine denkmalpflegerischen Einwände bestehen.
8Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben.
9Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.
10Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.