Art. 53a
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 30 · Original-PDF
1Die Zone mit Planungspflicht «Turbenweg» bezweckt die Entwicklung des bestehenden Zentrums mit sorgfältig gestalteten und zweckmässigen baulichen Erweiterungen für einen attraktiven, vielseitig nutzbaren Zentrumsbereich. 2a Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Zentrumszone Z. Der Anteil Wohnnutzung beträgt pro Parzelle mindestens 40%. Flächen von Alterswohnungen gelten als Wohnnutzung. 2b Das 1. Vollgeschoss entlang dem Turbenweg und dem Friedrich-Glauser-Weg ist publikumsorientierten Nutzungen H37 vorbehalten.
G01 Fassung vom 1. April 1997 (VGE 19904U) G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H37 Als publikumsorientierte Nutzungen gelten Nutzungen mit einem hohen Öffentlichkeitsgrad wie Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Cafés, Kleingewerbe und Ateliers mit Laufkundschaft. 30 3a Für die einzelnen Parzellen sind die folgenden maximalen oberirdischen Geschossflächen (GFo) zugelassen: Mass der Nutzung
Fassadenhöhe Anzahl Vollgeschosse
Gestaltung
Erschliessung
Energie Parzellen Nr. Anteil GFo Verkauf (in m2) GFo Total (in m2) BR 3465 3’200 12’500 BR 2478 600 3’100 2429, 2430 600 5’900 Total 4’400 21’500 3b Das minimale Nutzungsmass der GFo beträgt für die Parzelle BR 3465 10’000 m2, für die übrigen Parzellen total 6’000 m2.
4Die traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 22,0 m, die Anzahl Vollgeschosse ist frei. 5a Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen hat zusammen mit dem bestehenden Umfeld ein städtebaulich zweckmässiges Ganzes zu ergeben. 5b Der bauliche Schwerpunkt ist entlang der Moosstrasse anzuordnen. 5c Es sind nur Bauten mit Flachdächern gestattet. Diese sind, soweit sie nicht für technisch bedingte Dachaufbauten oder als Aufenthaltsfläche beansprucht werden, extensiv zu begrünen. 6a Die Haupterschliessung erfolgt ab der Moosstrasse. 6b Der ruhende Verkehr ist in unterirdischen Sammelanlagen unterzubringen. Eine geringe Anzahl oberirdischer Besucher- und Kurzzeitparkplätze für publikumsorientierte Nutzungen H37 ist nur im Bereich Moosstrasse / Füllerichstrasse zulässig. 6c Die Anzahl der Abstellplätze hat sich am unteren Ende der Bandbreite gemäss Art. 50 ff. BauV zu orientieren. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn im näheren Umfeld ausserhalb des ZPP-Perimeters bestehende oberirdische Parkplätze aufgehoben werden und diese im gleichen Umfang zu ersetzen sind. 7a Werden bei Neu- und/oder Ersatzbauten mehr als 6 Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu erstellen. Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an einen Wärmeverbund mit erneuerbarer Energie.
H37 Als publikumsorientierte Nutzungen gelten Nutzungen mit einem hohen Öffentlichkeitsgrad wie Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Cafés, Kleingewerbe und Ateliers mit Laufkundschaft. 31 7b Bei substanziellen baulichen Erneuerungen bzw. Erweiterungen oder Ersatz des Heizungssystems ist zu prüfen, ob an einen bestehenden Wärmeverbund oder an eine bestehende gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser angeschlossen werden kann. Ist dies nicht möglich, sind die technischen Voraussetzungen für einen späteren Anschluss an einen Energieverbund vorzusehen, sofern dies technisch realisierbar und wirtschaftlich tragbar ist.
Lärm
Verfahren
Inkrafttreten
ZPP «Krone Muri»
8Es gelten die Bestimmungen für die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III (Art. 43 LSV).
9Soll ein Bauvorhaben ohne eine vorliegende Überbauungsordnung auf dem Wege des Gesamtvorhabens (Art. 93 Abs. 1c BauG) realisiert werden, so ist auch in diesem Fall ein Projektwettbewerb nach anerkannten Verfahrensregeln durchzuführen (Art. 93 Abs. 1b BauG).
10Die ZPP «Turbenweg» tritt gemäss Art. 110 BauV am Tag nach der Publikation der Genehmigung durch das Kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Kraft.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.