Art. 9
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 10 · Original-PDF
1Die Gemeinde bezeichnet oder erstellt und unterhält ein Fussweg- und Radroutennetz, soweit sie dafür zuständig ist (vgl. Anhang III).
2Der Gemeinderat setzt sich bei den zuständigen kantonalen Behörden für eine rasche Verwirklichung des Netzes im Bereich der Staatsstrassen ein und sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Nachbargemeinden und den Verkehrsunternehmungen.
3Das Fussweg- und Radroutennetz ist in einem Verkehrsrichtplan festzulegen.
4Die einzelnen Ausbauschritte sind ins Investitionsprogramm des Finanzplanes aufzunehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.