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Art. 25 · Umweltschutzkommission

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 16 · Original-PDF

1Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 1,2 m über das massgebende Terrain hinausragen. Sie haben einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten. H22 Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen (Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr). G13

2Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Gebäudeabstände sind keine zu berücksichtigen.

3Aufgehoben G13 Art. 25.1 G13 Für Hochbauten ist ein Bauabstand von mind. 6 m einzuhalten. H24

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.