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Art. 20
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 14 · Original-PDF
1Gegenüber der Landwirtschaftszone, der Ortsbildschutzzone und der Grünzone haben Bauten und Anlagen einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten, soweit nicht Grenz-, Strassen-, Gebäude- oder andere Abstände grössere Bauabstände erfordern.
2Für Klein- und Anbauten ist ein Abstand zur Zonengrenze von 2 m einzuhalten. G13
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.