Zone M · Adligenswil
Luzern · BFS 1051 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone M in Adligenswil (Luzern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.28 -. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
- Originalunterschriften auf allen Unterlagen
- Baubeschrieb
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Infrastruktur
- 041 375 72 30
- bau@adligenswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Adligenswil, in denen «M» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 7
Höhen
1 In Zonen, in denen eine talseitige Fassadenhöhe definiert ist, darf kein Punkt der Dachkonstruktion über dem zulässigen höchsten Punkt der talseitigen Fassade liegen (vgl. erläuternde Skizze im Anhang 4).
2 Für Gebäude mit beidseitig geneigtem Schrägdach gelten nach § 8 Abs. 2 BZR höhere Gesamthöhen, Fassadenhöhen und Grenzabstände, wenn kumulativ folgende Anforderungen erfüllt sind (vgl. erläuternde Skizze im Anhang 4):
a.Der First ist mindestens 1/3 der giebelseitigen Fassadenlänge von der traufseitigen Fassade abgesetzt.
b.Der Schnittpunkt der traufseitigen Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion liegt mindestens 2,0 m unterhalb der maximal zulässigen talseitigen Fassadenhöhe.
3 Wird bei Gebäuden mit Schrägdach die zulässige Gesamthöhe der Gebäude mit Flachdach nicht überschritten, gelten die anwendbaren Grenzabstände der Gebäude mit Flachdach.
Art. 8BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 8
Wohnzonen W-A, W-B, W-C
1 Die Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnzwecke bestimmt. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind gestattet. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig. Der Wohnanteil pro Gebäude muss mindestens 2/3 der Hauptnutzflächen (HNF) betragen.
Zudem sind die Bestimmungen zur Dachgestaltung (§ 41 BZR) einzuhalten.
3 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten für die verdichtete Bauweise gilt gegenüber der zonengemässen Nutzung gem. Abs. 2 eine um bis 0,08 höhere Überbauungsziffer und eine um bis 10 % höhere Gesamt- und Fassadenhöhe, unter der Voraussetzung, dass ein qualitätssicherndes Verfahren nach § 3 BZR durchgeführt wird. Von der maximalen Gebäudelänge kann im Rahmen eines Gestaltungsplans abgewichen werden.
4 In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Obmatt gilt eine höhere Überbauungsziffer von 0,27. Für Gebäude, die auf mindestens einer Seite an der Grundstücksgrenze einen Zusammenbau nach § 129 Abs. 2 PBG b …
| Art der Wohnzone | W-A | W-B | W-C |
|---|---|---|---|
| Dachform | Flach- Schräg- dach dach4 | Flach- Schräg- dach dach4 | Flach- Schräg- dach dach4 |
| Max. talseitige Fassadenhöhe | 10,0 m 11,0 m | 11,0 m 12,5 m | 13,5 m 15,0 m |
| Max. Gesamthöhe | 10,0 m 11,0 m | 11,0 m 12,5 m | 13,5 m 15,0 m |
| Grenzabstand | 4,0 m 4,0 m | 4,0 m 5,0 m | 5,0 m 6,5 m |
| Max. Überbauungsziffer (ÜZ) | 0,25 | 0,24 | 0,23 |
| Zusätzliche separate ÜZ für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4,5 m, die nur Nebennutzflächen aufweisen | 0,08, mind. jedoch 50 m2 anrechenbare Gebäudefläche | ||
| Max. Gebäudelänge | 25 m 32 m 32 m |
Tabelle von S. 8 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 11BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 10
Spezielle Wohn-, Misch- und Arbeitszonen W-S/M-S/Ar-S
1 Die Speziellen Wohn-, Misch- und Arbeitszonen tragen den speziellen Gestaltungsansprüchen Rechnung, die sich bei einzelnen Gebieten aufgrund besonderer Umstände ergeben.
2 Sofern das Gebiet mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt ist, darf nur im Rahmen eines Gestaltungsplans gebaut werden, der auf der Grundlage eines Bebauungs- und Erschliessungskonzepts erstellt wird. Dieses ist von den Grundeigentümern zu erstellen und zu finanzieren und bedarf einer Genehmigung der Gemeinde. Grundlegende Abweichungen von den aus dem Konzept hervorgehenden ortsbaulichen und gestalterischen Entwicklungsabsichten sind nicht zulässig.
3 Für die einzelnen Gebiete werden im Anhang 2 folgende Festlegungen gemacht:
a.Zweck,
b.Art der Nutzung,
c.Mass der Nutzung,
d.Lärm-Empfindlichkeitsstufe
e.Zusatzbestimmungen.
Art. 12BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 10
Kernzonen K-A, K-B
1 Die Kernzonen umfassen den Ortskern. Sie ermöglichen die Weiterentwicklung des Ortszentrums mit öffentlichen und privaten Zentrumsbauten.
2 In der K-A und K-B sind Wohnungen sowie Geschäfts-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen sowie öffentliche Bauten und Anlagen zulässig. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig.
3 In dem im Zonenplan als Bereich für publikumsattraktive Erdgeschossnutzungen dargestellten Gebiet sind im Erdgeschoss entlang der Kantons- und Gemeindestrassen sowie der öffentlichen Aussenräume ausschliesslich Nutzungen durch Läden, Gastgewerbe oder andere publikumsattraktive Dienstleistungen zulässig.
4 Baubestimmungen K-A K-B
Max. Gesamthöhe 17,0 m 14,0 m
Grenzabstand 4,0 m 4,0 m
5 Die Überbauungsziffer und die Gebäudelänge werden im Einzelfall festgelegt unter Wahrung des öffentlichen Interesses an einer möglichst guten Eingliederung in die bauliche Umgebung. Grundlage ist die Beurteilung durch unabhängige Fachpersonen nach § 1 Abs. 3 BZR.
6 Für die Entwicklung des südlich der Dorfstrasse und westlich der Luzernerstrasse liegenden Bereichs der Kernzone A sind die im Schlussbericht zum Workshopverfahren «Entwicklung Dorfkern» von 2022 auf Seite 4 definierten Elemente verbindlich resp. wegleitend (vgl. Anhang 5). Für Abweichungen von den verbindlichen Elementen ist gestützt auf § 1 BZR die Durchführung eines erneuten qualitätssichernden Verfahrens gemäss § 3 BZR zwingend.
10 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Für die Weitere …
Art. 13BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 11
Mischzone M
1 Die Mischzone ist für Wohnungen sowie für nicht oder nur mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig.
2 Baubestimmungen in der Mischzone Dachform FlachSchrägdach5 Max. Gesamthöhe 11,0 m 12,5 m Max. talseitige Fassadenhöhe 11,0 m 12,5 m Grenzabstand 4,0 m 5,0 m Max. Überbauungsziffer (ÜZ) 0,28 Zusätzliche separate ÜZ für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4,5 m, die nur Nebennutzflächen aufweisen dach 0,08, mind. jedoch 50 m2 anrechenbare Gebäudefläche
3 Pro Gebäude ist nur eine Wohnung zulässig.
4 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
5Beachte dazu weitergehende Bestimmungen unter § 6 BZR
11 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
Art. 14BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 12
Arbeitszonen mit Wohnanteil Ar-W a, Ar-W b
1 Die Arbeitszonen mit Wohnanteil6 sind für Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen bestimmt. Dienstleistungsbetriebe sind gestattet.
2 Der Wohnanteil ist auf 25 % des über dem massgebenden Terrain liegenden Gebäudevolumens beschränkt. Im Erdgeschoss ist keine Wohnnutzung zulässig.
3 Verkaufsflächen für Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs von über 300 m2 sind nicht zulässig.
4 Baubestimmungen Ar-W a Ar-W b
Max. Gesamthöhe 11,0 m 14,0 m
Max. Überbauungsziffer (ÜZ) 0,60 0,60
5 Für Überdachungen, deren Gesamthöhe die maximal zulässige Gesamthöhe gemäss Abs. 4 um mindestens 3 m unterschreitet, gilt eine zusätzliche separate ÜZ von 0,15.
6 Die weiteren Gebäudedimensionen legt die Gemeinde im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen fest.
7 Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit Gewerbebauten gestattet.
8 In Arbeitszonen ist bei Neubauten entlang der Udligenswiler-, Ebikoner-, Megger- und Ebnetstrasse ein besonderes öffentliches Interesse an einer guten ortsbaulichen Eingliederung gegeben. Als Grundlage für die Baubewilligung ist mindestens ein vereinfachtes qualitätssicherndes Verfahren nach § 3 Abs. 2 BZR durchzuführen. Die Anwendung auf weitere Gebiete bleibt vorbehalten.
9 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 16BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 13
Sonderbauzone Gärtnerei / Gartenbau Sb-G
1 Die Sonderbauzone Gärtnerei / Gartenbau bezweckt die Erhaltung und Erneuerung der ansässigen Gärtnerei- bzw. Gartenbaubetriebe.
2 In der Sonderbauzone Sb-G sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem bestehenden Gartenbaubetrieb, dem Gärtnereigewerbe oder der Landwirtschaft dienen.
3 Bei Neubauten und massgeblichen baulichen Erweiterungen kann die Gemeinde einen Gestaltungsplan verlangen. Dieser hat insbesondere zu beinhalten:
a.Ausmass, Nutzung und Gestaltung der Bauten,
b.Ausmass und Gestaltung der Verkehrs- und Parkierungsflächen,
c.Gestaltung der Umgebung und der Lagerplätze sowie verbindliche Festlegung von Terrainveränderungen.
4 Der Nutzungsbereich A dient Bauten und Anlagen des gewerblichen Gartenbaus und der Gärtnerei. Zulässig sind Hochbauten bis max. 11,0 m Gesamthöhe. Nebst den üblichen Bauten und Anlagen eines Gartenbaubetriebs sind Verkaufsflächen (max. 500 m2) sowie betriebsbedingte Büros zulässig. Eine Wohnung für Betriebsinhaber oder für betrieblich an Standort gebundenes Personal ist zulässig.
5 Der Nutzungsbereich B dient der Verarbeitung, dem Umschlag von Materialien und der Gärtnerei. Hochbauten sind nicht zulässig. Zulässig sind Schaugärten, Parkierungsanlagen, Lagerung und Warenumschlag sowie weitere Anlagen, die für die Produktion von Pflanzen erforderlich sind.
6 In den Sonderbauzonen Gärtnerei / Gartenbau müssen Bauten und Anlagen, sobald sie nicht mehr dem Zonenzweck entsprechend genutzt werden, zurückgebaut und das Gelände für die landwirtsch …
Art. 22BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 16
Landwirtschaftszonen Lw, Lw-B
1 In der Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften. Standort, Dimension, Gestaltung, Materialien und Farbgebung von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Neue landwirtschaftliche Bauten sind so zu erstellen, dass sie zur Hofbildung beitragen8. Die Gemeinde kann Gestaltungsauflagen anordnen.
2 Baumschulen dürfen nur in der Landwirtschaftszone Lw-B und der Sonderbauzone Gärtnerei / Gartenbau angelegt werden, wobei Christbaumkulturen nicht als Baumschulen gelten.
3 Wertvolle Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten sind so weit wie möglich zu erhalten und untereinander zu vernetzen.
4 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 27BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 19
Ortsbildschutzzone Dottenberg Ob
1 Die Ortsbildschutzzone Dottenberg bezweckt die Erhaltung der bestehenden Gebäude sowie die gute gestalterische Einordnung von Bauten und Anlagen. Sie ist der Landwirtschaftszone überlagert.
2 Alle baulichen Massnahmen sowie die Gestaltung der Umgebung haben sich auf den Zonenzweck auszurichten. Die Gestaltung hat erhöhten Anforderungen zu genügen. Dies ist mit einem Gutachten einer Fachperson nach § 1 Abs. 3 BZR nachzuweisen. Die Gemeinde kann ein Zweitgutachten verlangen oder ein Gutachten der zuständigen eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 19669 (NHG) einholen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele droht.
3 Die im Zonenplan orientierend als schützenswert bezeichneten Gebäude sind so weit möglich in ihrer Substanz zu erhalten. Bauliche Veränderungen sind nur in geringem Masse und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die äussere Erscheinungsform nicht beeinträchtigt wird. Allfällige Ersatzbauten sind am alten Standort zu errichten. Für Ersatzbauten ist das bestehende Bauvolumen massgebend.
4 Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss Art. 6 ff. NHG und der Verordnung vom 9. September 198110 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz.
Art. 29BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 20
Pufferzone Grünstrukturen Pu
1 In der Pufferzone Grünstrukturen werden zum Schutz von Naturobjekten oder Waldrändern Nutzungsbeschränkungen festgelegt. Sie ist anderen Zonen überlagert.
2 Terrainveränderungen und kleinere Nebenbauten wie Pergolen, Kleintierställe, Geräteschuppen sowie Verkehrsanlagen und Stützkonstruktionen sind grundsätzlich nur innerhalb eines 5 m breiten Geländekorridors entlang der bebaubaren Grundstücksfläche gestattet.
3 Die Nutzung als Gartenanlage oder Wiese sowie das Anlegen von Fusswegen ist grundsätzlich zulässig. Bei der Anlage von Gärten ist der natürliche Terrainverlauf zu Bachufern, Waldrändern oder zu Naturobjekten zu wahren.
4 Die Bepflanzung in der Pufferzone Grünstrukturen ist mit einheimischen Sträuchern und Bäumen auszuführen.
5 Entlang von Waldrändern ist auf einer Tiefe von 5 m die waldwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten. In diesem Bereich ist das Anlegen von Hecken und Zäunen untersagt.
Art. 30BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 20
Schutz von Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen, markanten Einzelbäumen, Baumgruppen und -reihen
1 Der Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons. Insbesondere ist gemäss Anhang 2.5 Ziff. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200511 die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in einem Streifen von 3 m entlang von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern untersagt.
2 Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen sind geschützt. Sie sind zu erhalten und zu pflegen. Bei ihrem natürlichen Abgang sind sie durch die Eigentümerschaft zu ersetzen. Verboten sind alle Vorkehrungen, die direkt oder indirekt den Fortbestand der Bäume gefährden. Im Ausnahmefall können Bäume mit Genehmigung der Gemeinde beseitigt werden. Diese regelt die Ersatzpflanzung.
3 Im Zonenplan festgelegte, aber noch nicht existierende Baumreihen sind unmittelbar nach der Realisierung der angrenzenden Bauten auf Kosten der Bauherrschaft zu pflanzen.
4 Hoch- und Tiefbauten sowie Terrainveränderungen haben gegenüber Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen, markanten Einzelbäumen und Baumgruppen einen minimalen Abstand von 4,0 m aufzuweisen. Gegenüber den strassenbegleitenden oder siedlungsbegrünenden Baumreihen und Hecken kann die Gemeinde unter Rücksichtnahme auf die Naturobjekte kleinere Abstände bewilligen.
5 Wird ein überwiegendes Interesse an der Veränderung oder Beseitigung eines Naturo …
Art. 31BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 21
Kulturdenkmäler
1 Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen (§ 142 PBG; § 1a-c Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 196012). Im Zonenplan sind die inventarisierten Kulturdenkmäler dargestellt.
2 Im kantonalen Denkmalverzeichnis aufgelistete Objekte unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Dienststelle.
3 Kommunal geschützte Kulturdenkmäler unterstehen den kommunalen Bestimmungen und sind durch die Aufnahme im Zonenplan eigentümerverbindlich geschützt. Es wird zwischen schützenswerten und erhaltenswerten Kulturdenkmälern sowie Kulturdenkmälern unterschieden, die aufgrund ihrer Wirkung in einer Baugruppe schützenswert sind.
4 Schützenswerte Kulturdenkmäler sind an ihrem Standort zu bewahren. Sie können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes qualitätsvoll verändert werden. Sie sind in ihrer baulichen Struktur, Substanz und Erscheinung zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Bei baulichen Veränderungen ist vorgängig die Stellungnahme der Gemeinde und der zuständigen kantonalen Dienststelle einzuholen.
5 Erhaltenswerte Kulturdenkmäler sind an ihrem Standort zu bewahren …
Art. 34BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 23
Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht und Minimalfläche
1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht dürfen Baubewilligungen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Gestaltungsplan erteilt werden.
2 Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten die ergänzenden Vorschriften gemäss Anhang 3. Die Abweichungen gemäss Anhang 3 können gewährt werden, wenn die Kriterien nach § 75 Abs. 3 PBG und § 1 BZR erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der maximal möglichen Abweichung.
3 Die Mindestfläche für einen freiwilligen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und vom Bau- und Zonenreglement nach § 75 Abs. 2 und 3 PBG abgewichen werden kann, beträgt 2‘000 m2. Die Abweichungen sind in allen Bauzonen zulässig, sofern keine anderweitigen Bestimmungen vorgesehen sind.
4 Erstreckt sich der Gestaltungsplan nur auf einen Teil des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht, so muss dargelegt werden, dass die geplante Überbauung dem in Anhang 3 umschriebenen Zweck des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht nicht widerspricht.
23 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 B. BAUVORSCHRIFTEN
I. Allgemeine Bestimmungen
Hinweis auf PBG
Art. 38BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 26
Strassenabstände von Neubauten
Für Neubauten gelten die Strassenabstände gemäss § 84 des kantonalen Strassengesetzes vom 21. März 199513 und des Strassenreglementes der Gemeinde Adligenswil.
IV. Höhenmasse
Hinweis auf PBG
Art. 39BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 26
Abgrabungen
Bei talseitigen Abgrabungen wird die zonengemäss zulässige Gesamt- und Fassadenhöhe um das Mass der Abgrabung reduziert. Ausgenommen sind Abgrabungen für Hauszugänge und Garagenzufahrten, wenn diese an der talseitigen Fassade gemessen insgesamt nicht breiter als 6,5 m sind.
Art. 40BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 26
Ermittlung des massgebenden Terrains
1 Das massgebende Terrain auf dem Grundstück ist durch den Gesuchsteller zu ermitteln und rechtzeitig durch die Gemeinde bestätigen zu lassen. In der Baueingabe ist es in Form eines Höhenkurvenplans (Massstab 1:100, Äquidistanz der Höhenlinien 1,0 m) auszuweisen.
13SRL Nr. 755
26 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
2 Ist der natürlich gewachsene Geländeverlauf infolge früherer Abgrabungen oder Aufschüttungen nicht mehr zweifelsfrei feststellbar, ist er zu ermitteln durch
a)die Konsultation von alten Plänen und Baugesuchen oder
b)die Herleitung des natürlichen Geländeverlaufs der Umgebung
3 Das massgebende Terrain kann in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren aus planerischen und erschliessungstechnischen Gründen abweichend festgelegt werden, wenn
a)der massgebende Geländeverlauf keine zweckmässige Bezugshöhe ist,
b)dadurch die arealinternen Niveauunterschiede und die Anschlüsse an die benachbarten Gebiete gestalterisch und funktional so gelöst werden können, dass sich zusammen mit der Umgebung ein natürlicher wirkender Terrainverlauf ergibt,
c)dies wegen Hochwassergefahr, einer Gefährdung des Grundwassers oder aus Gründen der Siedlungsentwässerung zweckmässig ist oder
d)durch die Erschliessung (Werkleitungen, Strassen) neue Bezugspunkte geschaffen wurden.
27 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Hinweis auf PBG
Art. 41BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 28
Dachgestaltung
1 Dächer sind in Form, Neigung, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine ruhige Gesamtwirkung gewährleisten.
2 Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebiets «Sonderregelung Dachgestaltung» sind nur Schrägdächer nach § 6 Abs. 2 BZR zulässig. Die Hauptfirstrichtung hat in Längsrichtung zum Hang zu verlaufen.
3 Im Gebiet Sonnmatt sind Schräg- und Flachdächer zulässig. Die Hauptfirstrichtung von Schrägdächern hat in Längsrichtung zum Hang zu verlaufen.
4 Die Sonderregelungen der Dachgestaltung nach Abs. 2 und 3 gelten nicht für An- und Kleinbauten.
5 Für Solaranlagen auf Dächern gelten die Vorgaben des Raumplanungsrechts des Bundes und die Grundlagen des Kantons.
6 Dachaufbauten (Lukarnen, Querfirste) sind zulässig, wenn a. sie vollständig innerhalb des maximal zulässigen Volumens liegen, das sich aus der maximal zulässigen talseitigen Fassadenhöhe und der Überbauungsziffer nach § 8 BZR ergibt oder b. der Abstand zum First mindestens 1,0 m beträgt und c. die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens 1/2der Länge der dazugehörigen Fassade umfasst (vgl. erläuternde Skizze im Anhang 4).
7 Dacheinschnitte dürfen höchstens ein Drittel der Länge des dazugehörigen Fassadenabschnitts umfassen.
28 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
Art. 43BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 29
rainveränderungen
1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Übergänge von Terrainveränderungen sind möglichst fliessend zu den Nachbarparzellen auszugestalten.
2 Das gestaltete Terrain darf das massgebende Terrain um nicht mehr als 1,5 m Vertikalmass überragen oder unterschreiten.
3 Stützmauern und mauerartige Böschungen sind bis max. 2,0 m Höhe zulässig (exkl. Absturzsicherung). Ab einer Höhe von 1,5 m sind Stützmauern und mauerartige Böschungen zu begrünen.
Als mauerartige Böschung gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.
4 Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass der jeweiligen Höhe der Stützmauer resp. der mauerartigen Böschungen zurückversetzt werden.
29 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 5 Absturzsicherungen dürfen in ihrer Materialisierung nicht als Einheit und/oder Teil der Stützmauer/Böschung in Erscheinung treten.
6
Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 sind in begründeten Fällen zulässig, insbesondere bei Hauseinfahrten und Hauszugängen. Vorausgesetzt bleibt eine architektonisch gute Umsetzung und eine gut in die Landschaft eingepasste Umgebungsgestaltung.
Art. 44BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 30
Antennenanlagen
1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2 Aussenantennen (einschliesslich Antennen für den Satellitenempfang wie z.B. Parabolspiegel) bedürfen unter Vorbehalt von § 54 Abs. 2 Bst. f PBV einer Baubewilligung. Parabolantennen dürfen nicht auf Dachgiebeln und Dachvorsprüngen montiert werden.
3 Unter Absatz 4 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. Davon ausgenommen sind Antennenanlagen für nichtkommerzielle Funkdienste (Blaulichtorganisationen, Amateur- resp. CB-Funk), die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zum Ort stehen wo sie errichtet und betrieben werden, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.
4 Antennenanlagen haben sich an den in der baurechtlichen Grundordnung definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Antennenanlagen einer Interessenabwägung. Um eine Interessenabwägung der Gemeinde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Die Anforderungen der Umweltschutzund Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen.
5 Neue Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen Ar-I, Ar-W a, Ar-W b und Ar-S sowie in anderen Zonen, die vorwiegend der …
Art. 45BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 31
Reklameanschlagstellen
1Die zulässigen Standorte für Reklamen werden im Zonenplan ungefähr festgelegt (innerhalb eines Radius von ca. 75 m ab dem Zentrum des im Zonenplan eingetragenen Punktes).
2Die Gemeinde kann an den im Zonenplan ungefähr festgelegten Standorten Reklamen nach den Vorgaben der Reklameverordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 199714 bewilligen.
3Reklamen, die grösser als das Format F24 sind (Megaposter und dergleichen), sind nicht zulässig.
4Am gleichen Standort sind im Format F12 maximal drei Reklamen, im Format F4 maximal vier Reklamen und im Format F24 maximal eine Reklame zulässig.
5Reklamen haben
a.sich in die Umgebung zu integrieren (Hintergrund, Böschung, Objekt usw.),
b.sich in der Nähe von bestehenden Objekten zu befinden und
c.die gesetzlichen Vorgaben betreffend Verkehrssicherheit einzuhalten.
5 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gesamthöhe | ≤ 11 m | Art. § 13 Abs. 2, S. 11 | 0.92 |
| Fassadenhöhe | ≤ 11 m | Art. § 13 Abs. 2, S. 11 | 0.92 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. § 13 Abs. 2, S. 11 | 0.92 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 0.28 - | Art. § 13 Abs. 2, S. 11 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Adligenswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.