Art. 44 · Antennenanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 30 · Original-PDF
1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2 Aussenantennen (einschliesslich Antennen für den Satellitenempfang wie z.B. Parabolspiegel) bedürfen unter Vorbehalt von § 54 Abs. 2 Bst. f PBV einer Baubewilligung. Parabolantennen dürfen nicht auf Dachgiebeln und Dachvorsprüngen montiert werden.
3 Unter Absatz 4 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. Davon ausgenommen sind Antennenanlagen für nichtkommerzielle Funkdienste (Blaulichtorganisationen, Amateur- resp. CB-Funk), die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zum Ort stehen wo sie errichtet und betrieben werden, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.
4 Antennenanlagen haben sich an den in der baurechtlichen Grundordnung definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Antennenanlagen einer Interessenabwägung. Um eine Interessenabwägung der Gemeinde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Die Anforderungen der Umweltschutzund Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen.
5 Neue Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen Ar-I, Ar-W a, Ar-W b und Ar-S sowie in anderen Zonen, die vorwiegend der Arbeitsnutzung vorbehalten sind (d.h. in allen Zonen ausser den Wohn-, Misch- und Kernzonen), zu erstellen. Sie haben gegenüber anderen Zonen, die einen höheren Wohnanteil erlauben (Wohn-, Misch- und Kernzonen), einen Mindestabstand von 50 m aufzuweisen. Bestehende Antennenstandorte sind vorzuziehen.
6 Antennen in den übrigen Bauzonen bzw. in geringerem Abstand zu Zonen mit höherem Wohnanteil sind nur zulässig, wenn kein Standort gemäss Absatz 5 möglich ist. In diesen Fällen sind zudem bestehende Antennenstandorte vorzuziehen.
7 In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet und unauffällig zu gestalten.
8 Innerhalb der Baugruppen nach § 31 Abs. 6 sowie in den Schutzzonen Ob und Ls sind Antennen nicht zugelassen. Die Gemeinde kann in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie für die Grundversorgung mit Fernmeldediensten unabdingbar und in das Orts-, Siedlungs- und Landschaftsbild integriert sind.
30 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 9 Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.