Art. 22 · Landwirtschaftszonen Lw, Lw-B
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 16 · Original-PDF
1 In der Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften. Standort, Dimension, Gestaltung, Materialien und Farbgebung von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Neue landwirtschaftliche Bauten sind so zu erstellen, dass sie zur Hofbildung beitragen8. Die Gemeinde kann Gestaltungsauflagen anordnen.
2 Baumschulen dürfen nur in der Landwirtschaftszone Lw-B und der Sonderbauzone Gärtnerei / Gartenbau angelegt werden, wobei Christbaumkulturen nicht als Baumschulen gelten.
3 Wertvolle Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten sind so weit wie möglich zu erhalten und untereinander zu vernetzen.
4 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.