Art. 45 · Reklameanschlagstellen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 31 · Original-PDF
1Die zulässigen Standorte für Reklamen werden im Zonenplan ungefähr festgelegt (innerhalb eines Radius von ca. 75 m ab dem Zentrum des im Zonenplan eingetragenen Punktes).
2Die Gemeinde kann an den im Zonenplan ungefähr festgelegten Standorten Reklamen nach den Vorgaben der Reklameverordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 199714 bewilligen.
3Reklamen, die grösser als das Format F24 sind (Megaposter und dergleichen), sind nicht zulässig.
4Am gleichen Standort sind im Format F12 maximal drei Reklamen, im Format F4 maximal vier Reklamen und im Format F24 maximal eine Reklame zulässig.
5Reklamen haben
a.sich in die Umgebung zu integrieren (Hintergrund, Böschung, Objekt usw.),
b.sich in der Nähe von bestehenden Objekten zu befinden und
c.die gesetzlichen Vorgaben betreffend Verkehrssicherheit einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.