Art. 34 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 2 · Original-PDF
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2 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 B. BAUVORSCHRIFTEN 24
I. Allgemeine Bestimmungen 24
II. Erschliessung 24 § 34
Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht und Minimalfläche
1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht dürfen Baubewilligungen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Gestaltungsplan erteilt werden.
2 Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten die ergänzenden Vorschriften gemäss Anhang 3. Die Abweichungen gemäss Anhang 3 können gewährt werden, wenn die Kriterien nach § 75 Abs. 3 PBG und § 1 BZR erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der maximal möglichen Abweichung.
3 Die Mindestfläche für einen freiwilligen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und vom Bau- und Zonenreglement nach § 75 Abs. 2 und 3 PBG abgewichen werden kann, beträgt 2‘000 m2. Die Abweichungen sind in allen Bauzonen zulässig, sofern keine anderweitigen Bestimmungen vorgesehen sind.
4 Erstreckt sich der Gestaltungsplan nur auf einen Teil des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht, so muss dargelegt werden, dass die geplante Überbauung dem in Anhang 3 umschriebenen Zweck des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht nicht widerspricht.
23 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 B. BAUVORSCHRIFTEN
I. Allgemeine Bestimmungen
Hinweis auf PBG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.