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Art. 43 · rainveränderungen

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 29 · Original-PDF

1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Übergänge von Terrainveränderungen sind möglichst fliessend zu den Nachbarparzellen auszugestalten.

2 Das gestaltete Terrain darf das massgebende Terrain um nicht mehr als 1,5 m Vertikalmass überragen oder unterschreiten.

3 Stützmauern und mauerartige Böschungen sind bis max. 2,0 m Höhe zulässig (exkl. Absturzsicherung). Ab einer Höhe von 1,5 m sind Stützmauern und mauerartige Böschungen zu begrünen.

Als mauerartige Böschung gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.

4 Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass der jeweiligen Höhe der Stützmauer resp. der mauerartigen Böschungen zurückversetzt werden.

29 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 5 Absturzsicherungen dürfen in ihrer Materialisierung nicht als Einheit und/oder Teil der Stützmauer/Böschung in Erscheinung treten.

6

Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 sind in begründeten Fällen zulässig, insbesondere bei Hauseinfahrten und Hauszugängen. Vorausgesetzt bleibt eine architektonisch gute Umsetzung und eine gut in die Landschaft eingepasste Umgebungsgestaltung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.