Zone Ar-W a · Adligenswil
Luzern · BFS 1051 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone Ar-W a in Adligenswil (Luzern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.6 -. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
- Originalunterschriften auf allen Unterlagen
- Baubeschrieb
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Infrastruktur
- 041 375 72 30
- bau@adligenswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Adligenswil, in denen «Ar-W a» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 14BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 12
Arbeitszonen mit Wohnanteil Ar-W a, Ar-W b
1 Die Arbeitszonen mit Wohnanteil6 sind für Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen bestimmt. Dienstleistungsbetriebe sind gestattet.
2 Der Wohnanteil ist auf 25 % des über dem massgebenden Terrain liegenden Gebäudevolumens beschränkt. Im Erdgeschoss ist keine Wohnnutzung zulässig.
3 Verkaufsflächen für Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs von über 300 m2 sind nicht zulässig.
4 Baubestimmungen Ar-W a Ar-W b
Max. Gesamthöhe 11,0 m 14,0 m
Max. Überbauungsziffer (ÜZ) 0,60 0,60
5 Für Überdachungen, deren Gesamthöhe die maximal zulässige Gesamthöhe gemäss Abs. 4 um mindestens 3 m unterschreitet, gilt eine zusätzliche separate ÜZ von 0,15.
6 Die weiteren Gebäudedimensionen legt die Gemeinde im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen fest.
7 Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit Gewerbebauten gestattet.
8 In Arbeitszonen ist bei Neubauten entlang der Udligenswiler-, Ebikoner-, Megger- und Ebnetstrasse ein besonderes öffentliches Interesse an einer guten ortsbaulichen Eingliederung gegeben. Als Grundlage für die Baubewilligung ist mindestens ein vereinfachtes qualitätssicherndes Verfahren nach § 3 Abs. 2 BZR durchzuführen. Die Anwendung auf weitere Gebiete bleibt vorbehalten.
9 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 44BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 30
Antennenanlagen
1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2 Aussenantennen (einschliesslich Antennen für den Satellitenempfang wie z.B. Parabolspiegel) bedürfen unter Vorbehalt von § 54 Abs. 2 Bst. f PBV einer Baubewilligung. Parabolantennen dürfen nicht auf Dachgiebeln und Dachvorsprüngen montiert werden.
3 Unter Absatz 4 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. Davon ausgenommen sind Antennenanlagen für nichtkommerzielle Funkdienste (Blaulichtorganisationen, Amateur- resp. CB-Funk), die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zum Ort stehen wo sie errichtet und betrieben werden, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.
4 Antennenanlagen haben sich an den in der baurechtlichen Grundordnung definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Antennenanlagen einer Interessenabwägung. Um eine Interessenabwägung der Gemeinde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Die Anforderungen der Umweltschutzund Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen.
5 Neue Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen Ar-I, Ar-W a, Ar-W b und Ar-S sowie in anderen Zonen, die vorwiegend der …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 14). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gesamthöhe | ≤ 11 m | Art. § 14 Abs. 4, S. 12 | 0.92 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 0.6 - | Art. § 14 Abs. 4, S. 12 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Adligenswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.