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Art. 16 · § 16 Sonderbauzone Gärtnerei / Gartenbau Sb-G

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 13 · Original-PDF

Sonderbauzone Gärtnerei / Gartenbau Sb-G

1 Die Sonderbauzone Gärtnerei / Gartenbau bezweckt die Erhaltung und Erneuerung der ansässigen Gärtnerei- bzw. Gartenbaubetriebe.

2 In der Sonderbauzone Sb-G sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem bestehenden Gartenbaubetrieb, dem Gärtnereigewerbe oder der Landwirtschaft dienen.

3 Bei Neubauten und massgeblichen baulichen Erweiterungen kann die Gemeinde einen Gestaltungsplan verlangen. Dieser hat insbesondere zu beinhalten:

a.Ausmass, Nutzung und Gestaltung der Bauten,

b.Ausmass und Gestaltung der Verkehrs- und Parkierungsflächen,

c.Gestaltung der Umgebung und der Lagerplätze sowie verbindliche Festlegung von Terrainveränderungen.

4 Der Nutzungsbereich A dient Bauten und Anlagen des gewerblichen Gartenbaus und der Gärtnerei. Zulässig sind Hochbauten bis max. 11,0 m Gesamthöhe. Nebst den üblichen Bauten und Anlagen eines Gartenbaubetriebs sind Verkaufsflächen (max. 500 m2) sowie betriebsbedingte Büros zulässig. Eine Wohnung für Betriebsinhaber oder für betrieblich an Standort gebundenes Personal ist zulässig.

5 Der Nutzungsbereich B dient der Verarbeitung, dem Umschlag von Materialien und der Gärtnerei. Hochbauten sind nicht zulässig. Zulässig sind Schaugärten, Parkierungsanlagen, Lagerung und Warenumschlag sowie weitere Anlagen, die für die Produktion von Pflanzen erforderlich sind.

6 In den Sonderbauzonen Gärtnerei / Gartenbau müssen Bauten und Anlagen, sobald sie nicht mehr dem Zonenzweck entsprechend genutzt werden, zurückgebaut und das Gelände für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung rekultiviert werden. Spätestens nach Abschluss der Rekultivierung wird das von der Sonderbauzone erfasste Land in dem dafür vorgesehenen Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugeführt.

7 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

13 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.