Zone W-C · Adligenswil
Luzern · BFS 1051 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone W-C in Adligenswil (Luzern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 32 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.23 -. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
- Originalunterschriften auf allen Unterlagen
- Baubeschrieb
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Infrastruktur
- 041 375 72 30
- bau@adligenswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Adligenswil, in denen «W-C» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 8
Wohnzonen W-A, W-B, W-C
1 Die Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnzwecke bestimmt. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind gestattet. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig. Der Wohnanteil pro Gebäude muss mindestens 2/3 der Hauptnutzflächen (HNF) betragen.
Zudem sind die Bestimmungen zur Dachgestaltung (§ 41 BZR) einzuhalten.
3 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten für die verdichtete Bauweise gilt gegenüber der zonengemässen Nutzung gem. Abs. 2 eine um bis 0,08 höhere Überbauungsziffer und eine um bis 10 % höhere Gesamt- und Fassadenhöhe, unter der Voraussetzung, dass ein qualitätssicherndes Verfahren nach § 3 BZR durchgeführt wird. Von der maximalen Gebäudelänge kann im Rahmen eines Gestaltungsplans abgewichen werden.
4 In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Obmatt gilt eine höhere Überbauungsziffer von 0,27. Für Gebäude, die auf mindestens einer Seite an der Grundstücksgrenze einen Zusammenbau nach § 129 Abs. 2 PBG b …
| Art der Wohnzone | W-A | W-B | W-C |
|---|---|---|---|
| Dachform | Flach- Schräg- dach dach4 | Flach- Schräg- dach dach4 | Flach- Schräg- dach dach4 |
| Max. talseitige Fassadenhöhe | 10,0 m 11,0 m | 11,0 m 12,5 m | 13,5 m 15,0 m |
| Max. Gesamthöhe | 10,0 m 11,0 m | 11,0 m 12,5 m | 13,5 m 15,0 m |
| Grenzabstand | 4,0 m 4,0 m | 4,0 m 5,0 m | 5,0 m 6,5 m |
| Max. Überbauungsziffer (ÜZ) | 0,25 | 0,24 | 0,23 |
| Zusätzliche separate ÜZ für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4,5 m, die nur Nebennutzflächen aufweisen | 0,08, mind. jedoch 50 m2 anrechenbare Gebäudefläche | ||
| Max. Gebäudelänge | 25 m 32 m 32 m |
Tabelle von S. 8 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe | ≤ 13.5 m | Art. § 8 Abs. 2, S. 8 | 0.92 |
| Gesamthöhe | ≤ 13.5 m | Art. § 8 Abs. 2, S. 8 | 0.92 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. § 8 Abs. 2, S. 8 | 0.92 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 0.23 - | Art. § 8 Abs. 2, S. 8 | 0.92 |
| Gebäudelänge | ≤ 32 m | Art. § 8 Abs. 2, S. 8 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Adligenswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.