Art. 27 · Ortsbildschutzzone Dottenberg Ob
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 19 · Original-PDF
1 Die Ortsbildschutzzone Dottenberg bezweckt die Erhaltung der bestehenden Gebäude sowie die gute gestalterische Einordnung von Bauten und Anlagen. Sie ist der Landwirtschaftszone überlagert.
2 Alle baulichen Massnahmen sowie die Gestaltung der Umgebung haben sich auf den Zonenzweck auszurichten. Die Gestaltung hat erhöhten Anforderungen zu genügen. Dies ist mit einem Gutachten einer Fachperson nach § 1 Abs. 3 BZR nachzuweisen. Die Gemeinde kann ein Zweitgutachten verlangen oder ein Gutachten der zuständigen eidgenössischen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 19669 (NHG) einholen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele droht.
3 Die im Zonenplan orientierend als schützenswert bezeichneten Gebäude sind so weit möglich in ihrer Substanz zu erhalten. Bauliche Veränderungen sind nur in geringem Masse und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die äussere Erscheinungsform nicht beeinträchtigt wird. Allfällige Ersatzbauten sind am alten Standort zu errichten. Für Ersatzbauten ist das bestehende Bauvolumen massgebend.
4 Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss Art. 6 ff. NHG und der Verordnung vom 9. September 198110 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.