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Art. 39 · Abgrabungen

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 26 · Original-PDF

Bei talseitigen Abgrabungen wird die zonengemäss zulässige Gesamt- und Fassadenhöhe um das Mass der Abgrabung reduziert. Ausgenommen sind Abgrabungen für Hauszugänge und Garagenzufahrten, wenn diese an der talseitigen Fassade gemessen insgesamt nicht breiter als 6,5 m sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.