Art. 31 · Kulturdenkmäler
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 21 · Original-PDF
1 Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen (§ 142 PBG; § 1a-c Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 196012). Im Zonenplan sind die inventarisierten Kulturdenkmäler dargestellt.
2 Im kantonalen Denkmalverzeichnis aufgelistete Objekte unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Dienststelle.
3 Kommunal geschützte Kulturdenkmäler unterstehen den kommunalen Bestimmungen und sind durch die Aufnahme im Zonenplan eigentümerverbindlich geschützt. Es wird zwischen schützenswerten und erhaltenswerten Kulturdenkmälern sowie Kulturdenkmälern unterschieden, die aufgrund ihrer Wirkung in einer Baugruppe schützenswert sind.
4 Schützenswerte Kulturdenkmäler sind an ihrem Standort zu bewahren. Sie können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes qualitätsvoll verändert werden. Sie sind in ihrer baulichen Struktur, Substanz und Erscheinung zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Bei baulichen Veränderungen ist vorgängig die Stellungnahme der Gemeinde und der zuständigen kantonalen Dienststelle einzuholen.
5 Erhaltenswerte Kulturdenkmäler sind an ihrem Standort zu bewahren. Sie können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes qualitätsvoll verändert werden. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn die Erhaltung des Kulturdenkmals nachweislich unverhältnismässig ist. Ein allfälliger Ersatzbau muss in Bezug auf Gestaltung, Volumen und auf die Stellung im Orts- oder Landschaftsbild mindestens gleichwertige Qualität aufweisen. Zur Sicherstellung der Qualität sind Ersatzbauten auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens nach § 3 BZR zu planen.
6 Baugruppen sind in Bezug auf die Wirkung des Ensembles und auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz den schützenswerten Objekten gleichgestellt. Für bauliche Veränderungen innerhalb einer Baugruppe ist vorgängig die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Dienststelle einzuholen.
7 Als Grundlage zur Beurteilung von baulichen Veränderungen ist ein Gutachten einer Fachperson nach § 1 Abs. 3 BZR in Auftrag zu geben. Die Wahl der Fachperson erfolgt in Absprache mit der Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege. Das Gutachten umfasst mindestens eine Analyse der Bausubstanz und eine Würdigung des kulturhistorischen Werts des Kulturdenkmals.
8 Die Gemeinde kann Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhalts nach Anhörung der Eigentümer festlegen und Beiträge entrichten.
12SRL 595
21 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.