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Art. 12 · § 12 Kernzonen K-A, K-B

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 10 · Original-PDF

Kernzonen K-A, K-B

1 Die Kernzonen umfassen den Ortskern. Sie ermöglichen die Weiterentwicklung des Ortszentrums mit öffentlichen und privaten Zentrumsbauten.

2 In der K-A und K-B sind Wohnungen sowie Geschäfts-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen sowie öffentliche Bauten und Anlagen zulässig. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig.

3 In dem im Zonenplan als Bereich für publikumsattraktive Erdgeschossnutzungen dargestellten Gebiet sind im Erdgeschoss entlang der Kantons- und Gemeindestrassen sowie der öffentlichen Aussenräume ausschliesslich Nutzungen durch Läden, Gastgewerbe oder andere publikumsattraktive Dienstleistungen zulässig.

4 Baubestimmungen K-A K-B

Max. Gesamthöhe 17,0 m 14,0 m

Grenzabstand 4,0 m 4,0 m

5 Die Überbauungsziffer und die Gebäudelänge werden im Einzelfall festgelegt unter Wahrung des öffentlichen Interesses an einer möglichst guten Eingliederung in die bauliche Umgebung. Grundlage ist die Beurteilung durch unabhängige Fachpersonen nach § 1 Abs. 3 BZR.

6 Für die Entwicklung des südlich der Dorfstrasse und westlich der Luzernerstrasse liegenden Bereichs der Kernzone A sind die im Schlussbericht zum Workshopverfahren «Entwicklung Dorfkern» von 2022 auf Seite 4 definierten Elemente verbindlich resp. wegleitend (vgl. Anhang 5). Für Abweichungen von den verbindlichen Elementen ist gestützt auf § 1 BZR die Durchführung eines erneuten qualitätssichernden Verfahrens gemäss § 3 BZR zwingend.

10 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025 Für die Weiterentwicklung der wegleitenden Elemente wird ein Fachausschuss der Begleitgruppe des Workshopverfahrens oder eine Fachbegleitung mit unabhängigen Fachpersonen beigezogen.

7 Für die Entwicklung des Gebiets «Bützi» (Grundstücke Nrn. 1432 und 310) ist das überarbeitete Wettbewerbsprojekt «Zentrumsentwicklung Bützi» vom 24.04.2023 mit seinen zwei Etappierungszuständen verbindlich hinsichtlich der Gebäudeflächen und der Gebäudesetzung sowie der Erschliessung und der Anlieferung. Für Abweichungen gegenüber diesen verbindlichen Elementen ist gestützt auf § 1 BZR die Durchführung eines erneuten qualitätssichernden Verfahrens gemäss § 3 BZR zwingend. Die übrigen Elemente des überarbeiteten Wettbewerbsprojekts vom 24.04.2023 haben wegleitende Bedeutung. Für die Qualitätssicherung bei der weiteren Projektentwicklung, insbesondere hinsichtlich der Zurückversetzung des obersten Geschosses, der Terrain- und Freiraumgestaltung, der Fassadengestaltung und Materialisierung, wird ein Fachausschuss des Preisgerichts des Projektwettbewerbs oder eine Fachbegleitung gemäss § 1 Abs. 3 BZR beigezogen.

8 Für die Entwicklung des Grundstücks Nr. 309 sowie der angrenzenden gemeinschaftlichen Freiräume sind das ortsbauliche Konzept und das Freiraumkonzept gemäss dem Workshopverfahren «Entwicklung Dorfkern» von 2022 sowie das überarbeitete Wettbewerbsprojekt «Zentrumsentwicklung Bützi» vom 24.04.2023 mit seinen zwei Etappierungszuständen wegleitend.

9 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.