← BZO Adligenswil · Inhaltsverzeichnis

Art. 14 · § 14 Arbeitszonen mit Wohnanteil Ar-W a, Ar-W b

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 12 · Original-PDF

Arbeitszonen mit Wohnanteil Ar-W a, Ar-W b

1 Die Arbeitszonen mit Wohnanteil6 sind für Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen bestimmt. Dienstleistungsbetriebe sind gestattet.

2 Der Wohnanteil ist auf 25 % des über dem massgebenden Terrain liegenden Gebäudevolumens beschränkt. Im Erdgeschoss ist keine Wohnnutzung zulässig.

3 Verkaufsflächen für Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs von über 300 m2 sind nicht zulässig.

4 Baubestimmungen Ar-W a Ar-W b

Max. Gesamthöhe 11,0 m 14,0 m

Max. Überbauungsziffer (ÜZ) 0,60 0,60

5 Für Überdachungen, deren Gesamthöhe die maximal zulässige Gesamthöhe gemäss Abs. 4 um mindestens 3 m unterschreitet, gilt eine zusätzliche separate ÜZ von 0,15.

6 Die weiteren Gebäudedimensionen legt die Gemeinde im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen fest.

7 Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit Gewerbebauten gestattet.

8 In Arbeitszonen ist bei Neubauten entlang der Udligenswiler-, Ebikoner-, Megger- und Ebnetstrasse ein besonderes öffentliches Interesse an einer guten ortsbaulichen Eingliederung gegeben. Als Grundlage für die Baubewilligung ist mindestens ein vereinfachtes qualitätssicherndes Verfahren nach § 3 Abs. 2 BZR durchzuführen. Die Anwendung auf weitere Gebiete bleibt vorbehalten.

9 Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.