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Art. 59 · Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 32 · Original-PDF

1 Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten. Wohnzonen W1/W2/W3 2 In den Wohnzonen sind Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen im Umfang der Bestimmungen der BauV zugelassen, wobei sie höchstens 30% der realisierten oberirdischen Geschossfläche betragen dürfen. 3 Ausgeschlossen sind Landwirtschaftsbetriebe jeder Art, Verkauf ab 150 m2 Geschossfläche sowie Nutzungen, deren Verkehrsaufkommen das ruhige Wohnen überdurchschnittlich beeinträchtigen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe dürfen unterhalten und erneuert, jedoch nicht erweitert werden. Art. 59a1 Wohnzone Oberfeld WO 1 Bezüglich Art der Nutzung gelten die Vorschriften gemäss Artikel 59.

2 Die Dachform ist frei. Flachdächer sind - soweit nicht als Terrassen genutzt - extensiv zu begrünen.

3 Die Gemeinde legt mittels Überbauungsordnung die Detailerschliessungsanlagen, die Gestaltung des öffentlichen Raumes sowie mit Baulinien die Lage der Bauten gegenüber dem öffentlichen Raum (Strassen) fest. Die Vorgaben des Richtplanes "Oberfeld" vom 6. Juli 1998, die für die Gestaltung (insbesondere Anbaupflicht infolge Gestaltungsbaulinien) wegweisend sind, sind in einem Erschliessungsvertrag zu regeln.

4 Die einzelnen Baubereiche gemäss Richtplan "Oberfeld" vom 6. Juli 1998 sind in sich nach einem einheitlichen städtebaulichen Konzept zu überbauen. Bei etappenweisem Bebauen einzelner Bausteine ist zusammen mit dem Baugesuch die künftige städtebauliche Struktur für den gesamten Baubereich aufzuzeigen (Bebauungs-, Erschliessungs- und Aussenraumkonzept).

5 Es ist eine öffentliche Fusswegverbindung gemäss Richtplan "Oberfeld" vom 6. Juli 1998 sicherzustellen.

6 Die Gemeinde kann auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer innerhalb der Wohnzone Oberfeld mit Überbauungsordnungen Gebiete ausscheiden, in welchen die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen bis auf 0.1 pro Wohnung reduziert und die Ersatzabgabe gemäss Artikel 20 ganz oder teilweise erlassen werden kann. Die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze, allfällige zusätzliche

1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 11. April 2006 32/124 BAUREGLEMENT planerische Massnahmen und der Anteil der Ersatzabgabe sind mit der Überbauungsordnung festzusetzen.

7 Sofern technisch und wirtschaftlich vertretbar, sind zur Wärmeerzeugung erneuerbare, einheimische Energiequellen einzusetzen.

8 Die Energieversorgung ist nach einem gemeinsamen, von der Gemeinde zu genehmigenden Konzept zu erstellen. Nach Möglichkeit ist für die einzelnen Realisierungseinheiten ein gemeinsames Heizwerk vorzusehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.